Das Bildungs- und Teilhabepaket
Bundestag und Bundesrat haben im Februar 2011 die sogenannte Hartz-IV-Reform beschlossen. Bestandteil ist unter anderem auch das so genannte Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Ab sofort werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zusätzlich zum monatlichen Regelbedarf sogenannte "Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellem Leben in der Gemeinschaft" berücksichtigt.
Welche Leistungen gibt es für mein Kind?
- Eintägige Ausflüge von der Schule oder Kindertagesstätte (Kita): Hier werden für Sie die tatsächlichen Kosten, z.B. für den Eintritt in ein Museum oder in einen Tierpark, übernommen. Beachten Sie bitte, dass neben dem Antrag auch die Anlage "Ausflug" ausgefüllt eingereicht werden muss.
- Mehrtägige Klassenfahrten von Schule oder Kita: Auch hier werden für Sie die tatsächlichen Kosten, z.B. für Übernachtungen sowie Hin- und Rückfahrten, übernommen. Beachten Sie auch hier bitte, dass neben dem Antrag auch die Anlage "Ausflug" ausgefüllt eingereicht werden muss.
- Schulbedarf: Sie erhalten zweimal pro Jahr einen Zuschuss für Schulbedarf, wie z.B. Hefte, Stifte, Taschenrechner und Schulranzen. 70 Euro werden am 1. August, 30 Euro werden am 1. Februar jeden Jahres ausgezahlt.
- Schülerbeförderung: Sie erhalten einen Zuschuss zu den Fahrtkosten für Schüler, wenn die tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten in die Schule und zurück nicht vollständig von Dritten (zum Beispiel vom Land, vom Kreis oder der Gemeinde) übernommen werden.
- Angemessene Lernförderung: Ihr Kind erhält auf Antrag die notwendige Lernförderung. Grundsätzlich ist das der Fall, wenn Nachhilfeunterricht erforderlich ist, damit Ihr Kind die Versetzung schafft. Die Lernförderung kann in der Schule oder außerhalb der Schule stattfinden. Beachten Sie bitte, dass der Förderbedarf durch die Lehrer auf der Anlage zum Antrag "Lernförderbedarf" bescheinigt werden muss.
- Mittagsverpflegung in Schule, Kita und Hort: Die Schule, die Kita oder der Hort Ihres Kindes bietet ein regelmäßiges, warmes Mittagessen an? Dann kann Ihr Kind dort mitessen und Sie brauchen grundsätzlich nur noch einen Eigenanteil von 1,00 Euro je Mittagessen zu zahlen. Die restlichen Kosten werden in der Regel direkt mit der jeweiligen Einrichtung abgerechnet.
- Leistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft: Sie können auch Unterstützung für Sport-, Spiel-, Kultur- oder Freizeitaktivitäten Ihres Kindes erhalten. Besprechen Sie mit Ihrem Kind, was es interessant findet und ausprobieren möchte. Fragen Sie Ihr Kind, ob es in einem bestimmten Verein Mitglied werden möchte. Beispielsweise werden für die Mitgliedschaft in einem Sportverein oder den Musikschulunterricht für jedes Kind maximal 10,00 Euro monatlich beziehungsweise 120,00 Euro im Jahr übernommen. Ab Geburt haben Kinder einen Anspruch auf diese Leistungen. So können Väter und Mütter zum Beispiel auch mit ihren Kindern das Prager-Eltern-Kind-Programm (PEKIP), Babyschwimmen oder Babymassage wie auch kostenpflichtige Krabbel- und Spielgruppen von anerkannten Trägern besuchen.
Sie erhalten diese Leistungen entweder durch Gutscheine, Direktzahlung an den jeweiligen Anbieter oder durch Überweisung auf Ihr Konto. Grundsätzlich ist bei den meisten Leistungsarten aber die Direktzahlung an den Leistungsträger vorgesehen.
Wer genau kann die Leistungen erhalten?
Anspruchsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die eine der folgenden Leistungen erhalten:
- Arbeitslosengeld II,
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz,
- Wohngeld und zugleich Kindergeld,
- Sozialhilfe,
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 2 AsylbLG).
Die Leistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft können Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, das heißt bis einschließlich 17 Jahren, erhalten. Alle anderen Leistungen können Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, das heißt bis einschließlich 24 Jahren, beantragen, wenn sie eine allgemeine- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung beziehen.
Sollten Sie beispielsweise noch kein Arbeitslosengeld II beziehen, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen, um einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen zu begründen.
Wo kann ich den Antrag stellen?
Alle Leistungen sind jeweils einzeln zu beantragen. Einzige Ausnahme sind die 100,00 Euro für den Schulbedarf - Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld erhalten diese Leistung automatisch.
Wichtig: Für jedes Kind ist ein eigener Antrag zu stellen!
- Sie können den Antrag im Jobcenter Kreis Gütersloh bei ihrem persönlichen Ansprechpartner stellen.
- Werden Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gezahlt, kann der Antrag im Rathaus Ihres Wohnortes bei dem zuständigen Sachbearbeiter für die jeweilige Leistung gestellt werden.
Wer Fragen zu den Themen hat, sollte sich an die folgenden Ansprechpartner wenden, die auch die Anträge entgegennehmen:
- Wer Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, wendet sich an die Ansprechpartner vor Ort im Rathaus.
- In allen anderen Fällen wenden sich an den Ansprechpartner im Jobcenter Kreis Gütersloh.
Weitere Infos im WWW:
Formulare zum Herunterladen:
- Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe
Formular zum Ausdrucken
(PDF-Datei / 447,41 KB) - Anlage Ausflüge und Klassenfahrten
Formular zum Ausdrucken
(PDF-Datei / 22,12 KB) - Anlage Lernförderung
Formular zum Ausdrucken
(PDF-Datei / 613,41 KB)



