Gemäß der Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung)
vom 28. Dezember 2011 besteht die Verpflichtung zur Mitteilung von Untersuchungsergebnissen für die im Einzelnen in den Anlagen der Verordnung genannten Stoffe.
Mitteilungspflichtig ist jeder Lebensmittelunternehmer und jeder Futtermittelunternehmer, dem entsprechende Untersuchungsergebnisse vorliegen.
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