Erwerb der deutschen StaatsangehörigkeitSymbol für eine Dienstleistung

Beschreibung

Wer dauerhaft in Deutschland lebt, aber noch nicht deutscher Staatsangehöriger ist, kann sich einbürgern lassen. Das geschieht auf Antrag. Ab dem 16. Lebensjahr können Ausländer diesen Antrag selbst stellen. Für jüngere Ausländer müssen ihre gesetzlichen Vertreter die Einbürgerung beantragen. Das sind in der Regel die Eltern.

Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der Fassung vom 19.08.2007 ist Grundlage für alle ab dem 31.03.2007 gestellten Einbürgerungsanträge.

Der Anspruch auf Einbürgerung entsteht, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine auf einen Daueraufenthalt ausgerichtete Aufenthaltserlaubnis.
  • Sie haben seit 8 Jahren Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.
  • Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten.
  • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens).
  • Sie haben Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland.
  • Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt.
  • Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie sind bereit, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben (außer EU Bürger und bestimmte Ausnahmen).

Viele ausländische Mitbürger stehen vor der Überlegung, die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband zu beantragen. Einbürgerung bedeutet die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit. Mit der Einbürgerung wird sie/er den deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern rechtlich gleichgestellt und darf z.B.:

  • wählen und selbst gewählt werden
  • den Aufenthalt, die Arbeitsstelle oder den Studienplatz in Deutschland und den Staaten der Europäischen Union frei wählen
  • nicht ausgewiesen oder ausgeliefert werden
  • in viele europäische Staaten ohne Visum einreisen

Besonderheiten

In der Regel muss die bisherige Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung aufgegeben werden (außer EU-Bürger und bestimmte Ausnahmen).

In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern erwerben mit der Geburt neben der Staatsangehörigkeit der Eltern automatisch auch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sich wenigstens ein Elternteil am Tag der Geburt des Kindes seit 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Die Kinder müssen sich mit Vollendung des 18 Lebensjahres entscheiden, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten möchten (Optionsmodell).

Für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger besteht die Möglichkeit einer Einbürgerung nach einem dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland, wenn die Ehe seit mindestens zwei Jahren besteht.

Die entsprechenden Anträge sind bei den Städten und Gemeinden zu stellen. Dort werden auch die erforderlichen Antragsformulare ausgehändigt. Nähere Informationen und eingehende Beratungen erhalten Sie telefonisch oder während einer persönlichen Vorsprache während der Sprechzeiten.

Zu den Formularen/Downloads/Links

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