Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen (Dienstleistung für Bürger von nicht EU-Ländern)Symbol für eine Dienstleistung
Beschreibung
Familienangehörige von Deutschen können in der Regel eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind und die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht.
Voraussetzungen:
- Familienangehöriger eines Deutschen (Ehegatte, minderjähriges lediges Kind, Elternteil eines minderjährigen ledigen Kindes zur Ausübung der Personensorge)
- seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
- mindestens dreijährige familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen
- es liegt kein Ausweisungsgrund vor
- einfache deutsche Sprachkenntnisse
- Sicherung des Lebensunterhaltes für die gesamte Familie
Die Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen wird als Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) in Scheckkartenformat ausgestellt.
Antragstellung:
Ausländer mit Wohnsitz im Inland, die bereits eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzen, können eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Hierbei ist es wichtig, dass der Verlängerungsantrag rechtzeitig – das heißt ca. vier Wochen vor Ablauf Ihres bisherigen Aufenthaltstitels – bei der Ausländerbehörde eingeht. Zur Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels senden Sie bitte das oben unter "Formulare/ Downloads/ Links" hinterlegte "Antragsformular elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)" ausgefüllt und unterschrieben mit den unter "Details" genannten Unterlagen an die Ausländerbehörde.
Bitte beachten Sie, dass zwischen Beantragung und der Aushändigung des Aufenthaltstitels regelmäßig ca. 10 Wochen vergehen. Ein Grund für die mehrwöchige Bearbeitungszeit ist die Produktionsdauer des elektronischen Aufenthaltstitels bei der Bundesdruckerei, die von der Ausländerbehörde nicht beeinflusst werden kann.
Sollten Sie Fragen haben, können Sie uns gerne anrufen. Wir empfehlen Ihnen, hierzu die publikumsschwächeren Nachmittage von Montag bis Mittwoch zu nutzen. Ihren Ansprechpartner finden Sie oben unter "Kontakt".
Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Staatsangehörige der EU-Staaten benötigen für ihren Aufenthalt in Deutschland keine Aufenthaltserlaubnis und kein Visum. Sie genießen Freizügigkeit, das bedeutet, dass sie sich in Deutschland ungehindert aufhalten und jede Erwerbstätigkeit ausüben können, solange sie keine öffentlichen Leistungen beziehen.
Nähere Informationen zum Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen erhalten Sie im Bereich Freizügigkeitsbescheinigung.
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