Amtsblatt Nr. 208 vom 24.03.2006

016/2006 Kreis Gütersloh

Zwischen der Gemeinde Verl und der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock wird gem. § 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV.NW. S. 621/SGV.NW. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 274) und gem. §§ 53 Abs. 6 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) vom 25.06.1995 (GV.NW. S. 926/SGV.NW. 77), die nachfolgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen: § 1 Die Stadt Schloß Holte-Stukenbrock gestattet der Gemeinde Verl, das Grundstück: Gemarkung Liemke, Flur 12, Flurstück 561, Rodenweg 36 an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock anzuschließen und diese für die Ableitung des auf dem vorgenannten Grundstück anfallenden Schmutzwassers zu benutzen. Weitere Grundstücke dürfen nicht ohne Genehmigung der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock an die Abwasseranlage der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock angeschlossen werden. § 2 Zur Ableitung des Schmutzwassers von dem genannten Grundstück werden Anschlüsse an die auf dem Gebiet der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock in der Straße "In der Stroth" verlegten Druckrohrleitung hergestellt. § 3 Die Gemeinde Verl betreibt die Abwasserbeseitigung von den vorgenannten Grundstücken als Teil ihrer öffentlichen Einrichtung "Abwasserbeseitigung". Die diese öffentliche Einrichtung regelnde Entwässerungssatzung der Gemeinde Verl gilt somit in ihrer jeweiligen geltenden Fassung für das Grundstück in vollem Umfang. Satzungsänderungen werden im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Verl veröffentlicht. Die Stadt Schloß Holte-Stukenbrock wird über Satzungsänderungen rechtzeitig informiert. Die Gemeinde Verl informiert die Stadt Schloß Holte-Stukenbrock über die von ihr erteilten Anschlussgenehmigungen. Die Gemeinde Verl akzeptiert die Bestimmungen der Entwässerungssatzung der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock zur Begrenzung des Benutzungsrechts und insbesondere den darin enthaltenen Grenzwertekatalog und gestattet die Einleitung in ihr Kanalnetz innerhalb dieser Werte. Die Gemeinde Verl setzt die Einhaltung der Grenzwerte durch. § 4 Die Gemeinde Verl zahlt an die Stadt Schloß Holte-Stukenbrock einen einmaligen Entschädigungsbetrag in Höhe von 5.775,- €. § 5 Als Gegenleistung für die laufende Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock verpflichtet sich die Gemeinde Verl zu laufenden Zahlungen eines Entgeltes an die Stadt Schloß Holte-Stukenbrock. Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach den an die Stadt Schloß Holte-Stukenbrock für Grundstücke auf ihrem Stadtgebiet zu entrichtenden Entwässerungsgebühren für die Schmutzwasserableitung. Das Entgelt wird nach dem Verfahren berechnet und erhoben, das durch die Regelungen der Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock in der jeweils geltenden Fassung für die laufenden Entwässerungsgebühren gilt. Die Gemeinde Verl weist der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock die eingeleitete Wassermenge bis zum 20.02. eines jeden Jahres für den Zeitraum des jeweiligen Vorjahres nach. Die eingeleiteten Wassermengen sind durch Frischwasserzähler zu ermitteln. Das nach Absatz 1 zu ermittelnde Entgelt wird anhand des Frischwasserverbrauches berechnet. Die Gemeinde Verl entrichtet das Entgelt unaufgefordert jeweils zum 01.03. für den abgelaufenen Jahreszeitraum auf ein Konto der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock. § 6 Durch diesen Vertrag werden öffentlich-rechtliche Genehmigungen weder berührt noch ersetzt. § 7 Die Dauer dieses öffentlich-rechtlichen Vertrages ist zeitlich nicht begrenzt. Eine ordentliche Kündigung ist frühestens nach Ablauf von 20 Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Vertrages unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist möglich. Im gegenseitigen Einvernehmen ist der Vertrag jederzeit auflösbar. Die Kündigung bedarf, um wirksam zu werden, der Zustimmung des Landrates des Kreises Gütersloh. Die Aufhebung wird am Tage nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde wirksam, soweit nicht in der Bekanntmachung über die Aufhebung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. § 8 Kommt eine dieser Vertragsparteien ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht oder nicht vollständig nach, so ist die andere Vertragspartei jederzeit zur fristlosen Kündigung berechtigt. Dies gilt für die Stadt Schloß Holte-Stukenbrock insbesondere, wenn die Anschlussnehmer oder die Gemeinde Verl ihre Pflichten hinsichtlich 1. des Verbots weiterer Anschlüsse (§ 1 Abs. 2 des Vertrages) 2. der Benutzung der Abwasseranlage (§ 3 des Vertrages) 3. Entgeltzahlung (§ 5 des Vertrages) verletzen. § 9 Dieser öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf der Genehmigung der nach § 29 GkG genannten Aufsichtsbehörde. Er tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der nach § 29 GkG genannten Aufsichtsbehörde in Kraft. Gemeinde Verl, 14.02.2006. gez. i. V. Koch Bürgermeister gez. Franz Berenbrinker Vertretungsberechtigter Beamter gem. § 64 GO NW Stadt Schloß Holte-Stukenbrock, 22.02.2006 gez. Erichlandwehr Bürgermeister gez. Wolter Vertretungsberechtigter Beamter gem. § 64 GO NW Genehmigung und Bekanntmachung Die vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über den Anschluss von Grundstücken der Gemeinde Verl an die Kanalisation der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock vom 14.02.2006/22.02.2006 wird gemäß § 24 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644) genehmigt. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung und die Genehmigung werden hiermit gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 GkG bekannt gemacht. Gütersloh, 15.03.2006 der Landrat des Kreises Gütersloh als untere staatliche Verwaltungsbehörde gez. Adenauer (L. S) Sven-Georg Adenauer Landrat

017/2006 Kreis Gütersloh

Der Kreistag des Kreises Gütersloh ist zu seiner nächsten Sitzung am Montag, dem 03.04.2006, 17.00 Uhr, im Sitzungssaal des Kreishauses Gütersloh, Herzebrocker Straße 140, Gütersloh, eingeladen. Tagesordnung: Öffentliche Sitzung: 1. Niederschriftsgenehmigung 2. Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner 3. Bericht zur Beschlussumsetzung 4. Ersatzwahlen zu Ausschüssen des Kreistages 5. Gründung einer Wirtschaftsförderungs-GmbH 6. Mitteilungen und Anfragen Nichtöffentliche Sitzung: Personalangelegenheiten - Bestellung eines Geschäftsführers der zu gründenden Wirtschaftsförderungsgesellschaft Kreis Gütersloh mbH Mitteilungen und Anfragen Gütersloh, 23.03.2006 gez. Adenauer Landrat