Amtsblatt Nr. 220 vom 24.11.2006

045/2006 Kreis Gütersloh

Der Kreis Gütersloh hat gem. § 53 der Kreisordnung NW (KrO) i. V. m. § 117 der Gemeindeordnung NW (GO) einen Bericht über seine Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts erstellt. Der Beteiligungsbericht 2005 enthält insbesondere Angaben über die Beteiligungsverhältnisse und die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaften, an denen der Kreis Gütersloh beteiligt ist. Die Einsicht in den Beteiligungsbericht ist jedermann gestattet. Die Einsichtnahme kann von Montags bis Donnerstags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie Freitags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr im Kreishaus Gütersloh, Herzebrocker Straße 140, 33324 Gütersloh, Zimmer 321, erfolgen. Gütersloh, 21.11.2006 Gez. Adenauer Landrat

046/2006 Kreis Gütersloh

liegt gemäß § 54 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen während der Dauer des Beratungsverfahrens vom 16.01.2007 bis 26.02.2007 zur Einsichtnahme aus. Er kann in der vorgenannten Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 16.00 Uhr im Kreishaus Gütersloh, Herzebrocker Str. 140, Zimmer 321, Service Finanzen, eingesehen werden. Gegen den Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen können Einwohner oder Abgabepflichtige der kreisangehörigen Gemeinden innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Beginn der Auslegung - vom 16.01.2007 bis 29.01.2007 - Einwendungen erheben. Sie sind spätestens bis zum 29.01.2007 schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Landrat des Kreises Gütersloh im Kreishaus Gütersloh, Herzebrocker Str. 140, einzulegen. Über die Einwendungen beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Gütersloh, 22.11.2006 Kreis Gütersloh Der Landrat gez. Adenauer

047/2006 Kreis Gütersloh

Satzung des Kreises Gütersloh vom 20.11.2006 über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene Aufgrund - der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (Abl. Nr. L 165 vom 30.04.2004) in der jeweils geltenden Fassung - § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV. NRW. S. 524/SGV NRW 2011) in der jeweils geltenden Fassung - § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Frischfleischhygiene vom 10.01.2006 (GV. NRW. S. 42) in der jeweils geltenden Fassung - §§ 5, 26 Abs. 1 Buchstabe f Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646) in der jeweils geltenden Fassung hat der Kreistag des Kreises Gütersloh am 20.11.2006 folgende Satzung beschlossen: § 1 Gebührentatbestand und Gebührenschuldner (1) Für die in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz genannten Tätigkeiten (Amtshandlungen) werden Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) vom 03.07.2001 (GV. NRW. 2001 S. 262) in der zur Zeit geltenden Fassung erhoben. Aufgrund des § 2 Abs. 3 Satz 1 GebG NRW werden von den Tarifstellen 23.8.4 der AVerwGebO NRW abweichende Gebührensätze nach dieser Satzung unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anhang VI und Artikel 27 Abs. 5 der Verordnung (EG) 882/2004 und des § 3 GebG NRW erhoben. (2) Gebührenpflichtig sind die natürlichen oder juristischen Personen, die die nach Abs. 1 gebührenpflichtigen Amtshandlungen zurechenbar verursachen bzw. deren Tätigkeiten Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 unterliegen. § 2 Begriffsbestimmungen (3)(1) Kleinbetriebe im Sinne dieser Satzung sind Betriebe, in denen im Durchschnitt des vergangenen Kalenderjahres weniger als 1.500 Tiere im Kalendermonat geschlachtet worden sind. Großbetriebe im Sinne dieser Satzung sind Betriebe, in denen im Durchschnitt des vergangenen Kalenderjahres mindestens 1.500 Tiere im Kalendermonat geschlachtet worden sind. Nimmt ein Schlachtbetrieb seine Tätigkeit neu auf, erfolgt die Einstufung als Klein- oder Großbetrieb im laufenden Kalenderjahr nach den tatsächlichen monatlichen Schlachtzahlen. (2) Öffentliche Schlachthöfe im Sinne dieser Satzung sind Betriebe nach § 8 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994 S. 666) in der zur Zeit geltenden Fassung. (3) Hausschlachtungen im Sinne dieser Satzung sind Schlachtungen außerhalb gewerblicher Schlachtbetriebe, bei denen das erschlachtete Fleisch ausschließlich zum privaten Verzehr durch den Tierhalter oder seine Familie bestimmt ist. § 3 Gebühren in gewerblichen Kleinbetrieben (1) Die Gebühr für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung beträgt je Tier in Kleinbetrieben Tierart/Schlacht-gewicht bis 5 Schlachtungen je Tag - EUR 6 - 15 Schlachtungen je Tag - EUR 16 - 35 Schlachtungen je Tag - EUR 36 - 50 Schlachtungen je Tag - EUR 51 - 64 Schlachtungen je Tag - EUR 65 - 119 Schlachtungen je Tag - EUR ab 120 Schlachtungen je Tag - EUR Jungrinder 24,66 24,66 24,66 20,31 20,31 16,32 12,46 ausgewachsene Rinder 24,66 24,66 24,66 20,31 20,31 16,32 12,46 Schweine u. Wildschweine weniger als 25 kg mindestens 25 kg 12,69 12,69 11,80 11,80 10,93 10,93 8,83 8,83 8,33 8,33 7,52 7,52 6,60 6,60 Schafe und Ziegen weniger als 12 kg mindestens 12 kg 8,58 8,58 8,58 8,58 8,58 8,58 6,85 6,85 6,85 6,85 5,54 5,54 4,28 4,28 Wildwiederkäuer weniger als 12 kg mindestens 12 kg 11,15 11,15 11,15 11,15 11,15 11,15 8,93 8,93 8,93 8,93 7,24 7,24 5,59 5,59 Einhufer 36,14 35,67 35,20 28,35 27,85 22,73 17,59 (2) Die Gebühr für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung beträgt bei Zuchtkaninchen und Tieren vergleichbarer Größe (außer Federwild) je Tier 0,13 EUR. (4)(3) Sind die Gebühren entsprechend den Schlachtzahlstaffeln nach Abs. 1 zu ermäßigen, wird mindestens die Summe der Gebühren erhoben, die sich aus der Multiplikation der höchsten Tierzahl der niedrigeren Schlachtzahlstaffel mit der darin enthaltenen Gebühr ergibt. § 4 Gebühren in gewerblichen Großbetrieben (1) Die Gebühr für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung beträgt je Tier in Großbetrieben Tierart / Schlachtgewicht bis 30 Schlachtungen je Tag - EUR 31 - 59 Schlachtungen je Tag - EUR 60 - 119 Schlachtungen je Tag - EUR ab 120 Schlachtungen je Tag - EUR Jungrinder 11,50 8,06

048/2006 Kreis Gütersloh

Satzung des Kreises Gütersloh vom 20.11.2006 über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Geflügelfleischhygiene Aufgrund - der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (Abl. Nr. L 165 vom 30.04.2004) in der jeweils geltenden Fassung - § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV. NRW. S. 524/SGV NRW 2011) in der jeweils geltenden Fassung - § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Frischfleischhygiene vom 10.01.2006 (GV. NRW. S. 42) in der jeweils geltenden Fassung - §§ 5, 26 Abs. 1 Buchstabe f Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646) in der jeweils geltenden Fassung hat der Kreistag des Kreises Gütersloh am 20.11.2006 folgende Satzung beschlossen: § 1 Gebührentatbestand und Gebührenschuldner (1) Für die in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz genannten Tätigkeiten (Amtshandlungen) werden Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) vom 03.07.2001 (GV. NRW. 2001 S. 262) in der zur Zeit geltenden Fassung erhoben. Aufgrund des § 2 Abs. 3 Satz 1 GebG NRW werden von den Tarifstellen 23.8.4 der AVerwGebO NRW abweichende Gebührensätze nach dieser Satzung unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anhang VI und Artikel 27 Abs. 5 der Verordnung (EG) 882/2004 und des § 3 GebG NRW erhoben. (2) Gebührenpflichtig sind die natürlichen oder juristischen Personen, die die nach Abs. 1 gebührenpflichtigen Amtshandlungen zurechenbar verursachen bzw. deren Tätigkeiten Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 unterliegen. § 2 Gebühren in Erzeugerbetrieben und Schlachtbetrieben (1) Erzeugerbetriebe sind Betriebe, in denen nur die Schlachtgeflügeluntersuchung durchgeführt wird. Für Amtshandlungen in diesen Erzeugerbetrieben wird je Stück Geflügel die Gebühr erhoben, die sich aus der Anlage 1 - Gebühr in Erzeugerbetrieben - ergibt. (2) Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung wird je Stück Geflügel die Gebühr erhoben, die sich aus der Anlage 2 - Gebühr in Schlachtbetrieben - ergibt. (3) Bei Anwendung der Gebührentabellen (Anlagen 1 und 2) ist von der im Durchschnitt je Stunde ausgeführten Untersuchungs-/Schlachtleistung innerhalb eines Einsatzzeitraumes (Tiere bzw. Schlachttiere/Stunde) und der während dieses Einsatzzeitraumes anwesenden Anzahl des Untersuchungspersonals (Kosteneinheiten) auszugehen. Dabei stellt ein amtlicher Fachassistent/eine amtliche Fachassistentin 1 Kosteneinheit und ein amtlicher Tierarzt/eine amtliche Tierärztin 2 Kosteneinheiten dar. Verändert sich die Anzahl des Untersuchungspersonals, beginnt ein neuer Einsatzzeitraum. Diese Daten sind für jede Tierart getrennt zu erfassen und nach der Tabelle separat abzurechnen. Das gilt nicht, wenn das Untersuchungspersonal gleichzeitig für verschiedene Tierarten tätig wird. In diesem Fall wird für die Anwendung der Tabellen eine Umrechnung in die Tierart "Haushuhn und Perlhuhn =1 Tier/Schlachttier" vorgenommen. Es gilt folgendes Umrechnungsverhältnis: Haushuhn und Perlhuhn = 1 Tier/Schlachttier Enten und Gänse = 2 Tiere/Schlachttiere Truthühner = 5 Tiere/Schlachttiere. (4) Sollte bei Anwendung der Gebührentabelle nach Anlage 2 die Gebühr je Tierart unter die Mindestbeträge der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 fallen, werden abweichend von der Gebührentabelle die nachfolgenden Gebühren je Tier erhoben: Haushuhn und Perlhuhn 0,005 € Enten und Gänse 0,01 € Truthühner 0,025 €. § 3 Gebühr für Amtshandlungen in sonstigen Betrieben Die Gebühr für Überwachungen, Kontrollen und Untersuchungen in a) Umpackbetrieben für frisches Fleisch b) Herstellungsbetrieben für Hackfleisch oder Fleischzubereitungen d)c) Verarbeitungsbetrieben für Fleischerzeugnisse e)d) Umpackbetrieben für Fleischerzeugnisse f)e) Groß- und Zwischenhandelsbetrieben h)f) Kühl- und Gefrierhäusern g) sonstigen zugelassenen Betrieben beträgt für den/die amtliche(n) Fachassistenten(in), den/die Lebensmittelkontrolleur(in) 40,67 EUR je angefangene Stunde für den amtlichen Tierarzt/die amtliche Tierärztin 81,34 EUR je angefangene Stunde. § 4 Schlussbestimmungen (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung des Kreises Gütersloh vom 24.10.2001 über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Geflügelfleischhygienerecht außer Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Gütersloh, den 20.11.2006 gez. Adenauer Landrat