Amtsblatt Nr. 223 vom 22.01.2007

003/2007 Kreis Gütersloh

Gemäß § 3 der Verordnung über die Jägerprüfung (Jägerprüfungsordnung) wird bekannt gegeben, dass beim Kreis Gütersloh als untere Jagdbehörde die diesjährige Jägerprüfung an folgenden Tagen abgenommen wird: 1. Schriftlicher Teil am 30. April 2007 ab 15.00 Uhr in Rheda-Wiedenbrück 2. Schießprüfung am 04. Mai 2007 ab 8.00 Uhr in Warendorf 3. Mündlich-praktischer Teil am 07., 08., 09., 10. und 11. Mai 2007 ab 8.00 Uhr in Rheda-Wiedenbrück Prüfungsbewerber werden gebeten, ihre Anträge auf Zulassung zur Jägerprüfung bis spätestens zum 28. Februar 2007 bei der Kreisverwaltung Gütersloh, 33324 Gütersloh, einzureichen. Antragsvordrucke sind im Zimmer 417 der Kreisverwaltung Gütersloh, Abteilung Ordnung, Wasserstr. 14a, 33378 Rheda-Wiedenbrück, erhältlich. Sie können dort auch schriftlich oder telefonisch unter der Rufnummer (05241) 85-2222 angefordert werden. Die Nachprüfung zur diesjährigen Jägerprüfung wird an folgenden Tagen abgenommen: 1. Schießprüfung am 25. September 2007 in Warendorf 2. Mündlich-praktischer Teil am 28. September 2007 in Rheda-Wiedenbrück Gütersloh, den 17.01.2007 Kreis Gütersloh Der Landrat

004/2007 Kreis Gütersloh

Gemäß § 3 der Verordnung über die Fischerprüfung (Fischerprüfungsordnung) vom 26.11.1997 (GV. NRW 1998 S. 62) wird bekannt gegeben, dass beim Kreis Gütersloh als untere Fischereibehörde im April 2007 die nächste Fischerprüfung abgenommen wird. Prüfungsbewerber werden gebeten, ihre Anträge auf Zulassung zur Fischerprüfung bis spätestens zum 19.03.2007 bei der Kreisverwaltung Gütersloh, 33324 Gütersloh, einzureichen. Antragsvordrucke sind im Zimmer 417 der Kreisverwaltung Gütersloh, Abteilung Ordnung, Wasserstr. 14 a, 33378 Rheda-Wiedenbrück, erhältlich, sie können dort auch schriftlich oder telefonisch unter der Rufnummer (05241) 85-2221 angefordert werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung u.a. auch von den ortsansässigen Vereinigungen der Freizeitfischerei durchgeführt werden. Gütersloh, den 17.01.2007 Kreis Gütersloh Der Landrat

005/2007 Kreis Gütersloh

Z w i s c h e n der Stadt Rheda-Wiedenbrück, vertreten durch a) Herrn Bürgermeister Bernd Jostkleigrewe und b) Herrn Eberhard Greufe u n d der Stadt Oelde, vertreten durch a) Herrn Bürgermeister Helmut Predeick und b) Herrn Norbert Tigges u n d der Gemeinde Herzebrock-Clarholz, vertreten durch a) Herrn Bürgermeister Jürgen Lohmann und b) Herrn Hans-Volker Jünke wird aufgrund des § 1 Abs. 7 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 (GV. NRW. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 332) sowie der §§ 1, 23 und 24 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 274) folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen: § 1 Gegenstand der Vereinbarung (1) Das von den drei Vertragspartnern als interkommunales und interregionales Gewerbe- und Industriegebiet "AUREA - Das A2 Wirtschaftszentrum GmbH" konzipierte Gewerbe- und Industriegebiet (nachfolgend kurz "Gewerbegebiet") erstreckt sich sowohl auf den räumlichen Zuständigkeitsbereich der Stadt Oelde (Kreis Warendorf), als auch auf den Zuständigkeitsbereich der Stadt Rheda-Wiedenbrück (Kreis Gütersloh). Nach den derzeitigen Planungen wird das Gebiet in 3 Teilabschnitten beplant, erschlossen, vermarktet und bebaut. Der 1. und 2. Bauabschnitt befindet sich jeweils auf dem Gebiet der Stadt Rheda-Wiedenbrück, der 3. Bauabschnitt befindet sich auf dem Gebiet der Stadt Oelde. (2) Diese Vereinbarung erstreckt sich auf den gesamten räumlichen Bereich des Gewerbegebietes. Der umliegende landwirtschaftliche Außenbereich wird nicht erfasst. Im Übrigen bleiben die Rechte und Pflichten der Städte nach dem FSHG in seiner jeweils gültigen Fassung unberührt. Die genaue Lage des Gewerbegebietes geht aus der als Anlage 1 zu diesem Vertrag beigefügten Karte hervor, welche Bestandteil dieses Vertrages ist. (3) Aufgrund der räumlichen Lage am Rande des Gemeindegebietes beider Städte dient diese Vereinbarung der Sicherstellung und Optimierung der Aufgaben nach dem FSHG im Vertragsgebiet. Mit verschiedenen Optimierungen wird erwartet, dass die Städte gemeinsam die Einhaltung der in den Regierungsbezirken Münster und Detmold geltenden Schutzzielbestimmungen erreichen werden. § 2 Alarmierung (1) Es wird mit Zustimmung der beteiligten Kreise Gütersloh und Warendorf eine möglichst zeitgleiche Alarmierung der Feuerwehren (hauptamtliche und erforderliche ehrenamtliche Kräfte) beider Städte angestrebt. Dazu ist von den Städten in Abstimmung mit den Kreisleitstellen Gütersloh und Warendorf im Rahmen der technischen und rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass die technischen Voraussetzungen für die Aufschaltung der Notrufe, der Brandmeldeanlagen (BMA) und für die Alarmierung beider Feuerwehren aus diesem Gebiet geschaffen werden. Die Kosten für die dafür erforderliche Hard- und Software der Kreisleitstellen werden entsprechend § 7 dieser Vereinbarung aufgeteilt. BMA müssen auf beide Kreisleitstellen aufgeschaltet werden; dabei sind die Aufschaltbedingungen beider Kreise zu beachten. (2) Im Gewerbegebiet ist in Verbindung mit den BMA ein einheitliches System der Feuerwehr-Schlüsselkästen (FSK) zu verwenden. § 3 Personaleinsatz Zur Erfüllung der Schutzziele stellen beide Städte im Alarmierungsfall grundsätzlich folgende hauptamtliche Kräfte zur Verfügung: Stadt Rheda-Wiedenbrück 4 Kräfte in der Zeit von montags bis freitags von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr (5 Kräfte an diesen Tagen auch von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr). Von der Kreisleitstelle Gütersloh wird zusätzlich ein Rettungswagen (RTW), der planmäßig mit 2 Feuerwehrangehörigen besetzt ist, alarmiert. Ist der RTW aus Rheda-Wiedenbrück nicht verfügbar, wird bei Verfügbarkeit gleichzeitig von der Kreisleitstelle Warendorf ein RTW (planmäßig besetzt mit 2 Feuerwehrangehörigen) aus der Stadt Oelde alarmiert. Stadt Oelde 3 Kräfte täglich rund um die Uhr (ab 2009 mit Fertigstellung der Wachenerweiterung auch 4 Kräfte täglich rund um die Uhr). § 4 Alarm- und Ausrückordnung Durch eine gemeinsam aufgestellte und abgestimmte Alarm- und Ausrückordnung (AAO) stellen beide Städte sicher, dass zur Erreichung der Schutzziele in der ersten Alarmfolge mindestens ein Löschfahrzeug mit Löschwassertank aus jeder Stadt ausrückt. § 5 Einsatzleitung Die Frage der Einsatzleitung regelt sich nach dem FSHG. § 6 Einsatz-, Objekt- und Hydrantenpläne Die Städte tauschen für das Gewerbegebiet ihre Einsatz-, Objekt- und Hydrantenpläne aus. Die jeweiligen Bauordnungsämter stellen sicher, dass jeweils 1 Überexemplar zur Verfügung gestellt wird. § 7 Kostenverteilung (1) Die im Rahmen dieses Vertrages den Städten Oelde und Rheda-Wiedenbrück entstehenden ungedeckten Einsatzkosten werden durch die am Gewerbegebiet "AUREA - Das A2 Wirtschaftszentrum GmbH" beteiligten Städte Oelde, Rheda-Wiedenbrück und der Gemeinde Herzebrock-Clarholz im Rahmen ihrer Gesellschaftsanteile (40-40-20) getragen. Dies gilt insbesondere für besonderen Sachaufwand gemäß § 25 FSHG sowie für Personal- und Fahrzeugkosten. Die Kostentragungsverpflichtung gilt auch über das Bestehen der GmbH hinaus. (2) Soweit bedingt durch diese Vereinbarung zusätzliche Technik, z. B. Funktechnik oder Ausrüstungsgegenstände benötigt werden oder Kosten bei den Kreisen anfallen sollten, sind die Kosten nach dem im Absatz 1 genannten Verhältnis zu tragen. (3) Ein über die vorgenannten Absätze hinausgehender Kostenausgleich findet nicht statt. § 8 Vereinbarungsdauer, Beendigung der Vereinbarung (1) Die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung werden mit Baubeginn des ersten baurechtlich genehmigten Hochbauobjektes im Gewerbegebiet wirksam. Die genehmigende untere Bauaufsichtsbehörde wird die Erteilung der Baugenehmigung und den Eingang der Baubeginnanzeige für ein Objekt im Plangebiet der jeweils anderen Stadt/Gemeinde nachrichtlich mitteilen. (2) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie ist nur aus wichtigem Grund kündbar. (3) Zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund sind die Vertragsparteien berechtigt. Wichtiger Grund ist in erster Linie die wiederholte Verletzung der Pflichten aus dieser Vereinbarung. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. (4) Die Vereinbarung kann mit Zustimmung aller Beteiligten aufgehoben werden, wenn der Feuerschutz im Vertragsgebiet anderweitig sichergestellt wird. § 9 Schlussbestimmungen (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. (2) Die Vertragspartner verpflichten sich, etwa ungültige Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die den in den ungültigen Bestimmungen getroffenen Regelungen am nächsten kommen. (3) Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit. Nachträgliche Abänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. § 10 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtsblättern der genehmigenden Kreise Gütersloh und Warendorf in Kraft. Anlage Rheda-Wiedenbrück, Oelde, den 04.12.2006-- den 23.11.2006 Für die Stadt Rheda- Für die Stadt Wiedenbrück: Oelde gez. Bernd Jostkleigrewe gez. Helmut Predeick Bernd Jostkleigrewe Helmut Predeick Bürgermeister Bürgermeister gez. Eberhard Greufe gez. Norbert Tigges Eberhard Greufe Norbert Tigges Vertretungsberechtigter Beamter Vertretungsberechtigter Beamter Herzebrock-Clarholz, den 11.12.2006 Für die Gemeinde Herzebrock-Clarholz: gez. Jürgen Lohmann Jürgen Lohmann Bürgermeister gez. Hans-Volker Jünke Hans-Volker Jünke Vertretungsberechtigter Beamter Genehmigung und Bekanntmachung Die vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Städte Rheda-Wiedenbrück, Oelde und der Gemeinde Herzebrock-Clarholz zur Sicherstellung des Brandschutzes im Bereich des Gewerbegebietes der AUREA GmbH vom 23.11.2006/04.12.2006/11.12.2006 wird gemäß § 24 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621) zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 274) genehmigt. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung und die Genehmigung werden hiermit gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 GkG bekannt gemacht. Gütersloh, 03.01.2007 Der Landrat des Kreises Gütersloh als untere staatliche Verwaltungsbehörde gez. Sven-Georg Adenauer (L. S.) Sven-Georg Adenauer Landrat