Amtsblatt Nr. 226 vom 28.02.2007

Amtsblatt Nr. 226 vom 28. Februar 2007

Allgemeinverfügung zur Regelung der Geflügelhaltung für das Gebiet des Kreises Gütersloh nach den Vorschriften der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest Ab dem 01.03.2007 gilt: 1.) Gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest (Geflügel-Aufstallungsverordnung) vom 9. Mai 2006 (www.ebundesanzeiger.de, eBAnz AT28 2006 V1), zuletzt geändert durch die zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 22. Februar 2007 (BAnz. S. 2063 vom 27. Februar 2007) lege ich folgendes Gebiet, in dem für Geflügel ohne Ausnahme die generelle Aufstallungspflicht besteht, fest: das Gebiet innerhalb nachstehender Grenzen in der Stadt Rietberg und der Gemeinde Verl: im Osten: Delbrücker Str. (L751) bis zur Gemeinde-/Kreisgrenze Gemeinde Verl/ Kreis Gütersloh und dem Kreis Paderborn; im Süden: Kreisgrenze der Kreise Gütersloh und Paderborn bis zur Delbrücker Str. (B 64); im Westen: Delbrücker Str. (B64) incl. Ortseinfahrt Delbrücker Str. bis Rathausstr., Rathausstr., Bahnhofstr., Lange Str., im Norden: Detmolder Str.(L867) und weiter die Neuenkirchner Str. (ebenfalls L867). Wer in dem vorgenannten Gebiet des Kreises Gütersloh Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) hält, hat diese daher in geschlossenen Ställen oder unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung (Schutzvorrichtung) zu halten. 2.) Für das restliche Gebiet der Stadt Rietberg und das restliche Gebiet der Gemeinde Verl, mit Ausnahme des Gebietes nordlich/nordöstlich der Gütersloher Str./Paderborner Str. (L757) und die Gebiete der Stadt Halle (Westf.), der Stadt Harsewinkel, der Gemeinde Steinhagen, der Stadt Versmold, innerhalb nachstehender Grenzen: westlich der Gütersloher Str./ Sandforther Str. (L 782) der Gemeinde Steinhagen, nördlich der Harsewinkler Str.(L778) und der Vennorter Str. (K16) der Gemeinde Steinhagen, nördlich der Brockhäger Str. und östlich der Hesselteicher Str. der Stadt Harsewinkel, südlich der Vorbruchstr.(K23) der Stadt Versmold und der Versmolder Str. (L931) und der Gütersloher Str. (L782) der Stadt Halle (Westf.), und das Gebiet des Versmolder Bruchs in der Stadt Versmold besteht weiterhin generell die Möglichkeit eine Ausnahmegenehmigung von der dort generell bestehenden Aufstallverpflichtung zu beantragen. 3.) Gem. § 1 Abs. 3 Geflügel-Aufstallungsverordnung lege ich folgende Gebiete, in dem Geflügel auch außerhalb geschlossener Ställe oder Schutzvorrichtungen gehalten werden darf (Freilandhaltung), fest: Das gesamte Gebiet der Stadt Borgholzhausen, der Stadt Gütersloh, der Gemeinde Herzebrock-Clarholz, der Gemeinde Langenberg, der Stadt Rheda-Wiedenbrück, der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock, der Stadt Werther, die Gebiete der Stadt Halle (Westf.), der Stadt Harsewinkel, der Gemeinde Steinhagen, der Stadt Versmold, mit Ausnahme des unter 2.) genannten Gebietes und das restliche Gebiet der Gemeinde Verl, das Gebiet nördlich/nordöstlich der Gütersloher Str./Paderborner Str. (L757). Wer Geflügel in diesem Gebiet in Freilandhaltung halten will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens mit Aufnahme der Freilandhaltung unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und ihres Standortes anzuzeigen (§ 1 Abs. 4 Geflügel-Aufstallungsverordnung). 4.) Gem. § 1 Abs. 5 Satz 5 und 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest wird das "Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen- Lippe" (CVUA OWL), Westerfeldstraße 1 in 32758 Detmold als Einrichtung für die Untersuchung auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 bestimmt. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr.4 der Verwaltungs- gerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S.686) in z. Zt. geltender Fassung angeordnet. Im Sinne einer effektiven vorbeugenden Tierseuchenbekämpfung überwiegt das besondere öffentliche Interesse daran, dass auch während eines eventuellen Widerspruchverfahrens notwendige, wirksame und rechtzeitige Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Das private Interesse der betroffenen Geflügelhalter, bis zum Abschluß einer eventuellen rechtlichen Überprüfung die Anordnungen nicht befolgen zu müssen, muss dagegen zurückstehen. Daher wurde im besonderen öffentlichen Interessse die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tage nach Ihrer Bekanntmachung und richtet sich an Personen, die beabsichtigen, Freilandhaltungen im Sinne dieser Allgemeinverfügung zu betreiben oder schon betreiben. Begründung: Aufgrund der aktuellen Risikobewertung des Friedrich- Loeffler- Institutes (FLI), Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit und hiesiger Beurteilung ist die Notwendigkeit der Festlegung eines sog. Risikogebietes gem. § 1 Abs. 1 der Geflügel-Aufstallungsverordnung im Bereich der Rietberger Fischteiche und des Steinhorster Beckens im Kreis Gütersloh weiterhin gegeben. In diesem Gebiet besteht weiterhin die generelle Aufstallungspflicht für Geflügel ohne Ausnahme. Für alle Gebiete im Kreis Gütersloh hat sich daher die Rechtslage zur Allgemeinverfügung vom 30.09.2006 nicht geändert. Diese Allgemeinverfügung gilt längstens bis zum 31. Oktober 2007. Sie ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVfG.NRW) vom 21. 12.1976 (GV NW S.438/ SGV NW 2010) und kann insbesondere widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gem. § 1 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 der Geflügel-Aufstallungsverordnung nicht mehr vorliegen (§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.NRW). Sie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und kann beim Landrat des Kreises Gütersloh, Herzebrocker Str. 140 und in der Abteilung Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, Goethestr. 12 in Gütersloh eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich an den Kreis Gütersloh, Der Landrat, 33324 Gütersloh, zu richten oder zur Niederschrift bei einer der Dienststellen des Kreises Gütersloh zu erklären. Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dieses Verschulden der Widerspruchsführerin/ dem Widerspruchsführer zugerechnet werden. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht in Minden, Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 3240, 32389 Minden, die durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfallende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Gütersloh, 28.02.2007 Kreis Gütersloh als Kreisordnungsbehörde In Vertretung gez. Chr. Jung Kreisdirektor Hinweise: 1. Wer Geflügel im unter 3.) genannten Gebiet in Freilandhaltung halten will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens mit Aufnahme der Freilandhaltung unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und ihres Standortes anzuzeigen (§ 1 Abs. 4 Geflügel-Aufstallungsverordnung). 2. Enten und Gänse sind räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 Geflügel-Aufstallungsverordnung). Der Halter von Enten und Gänsen hat sicherzustellen, dass die Tiere vierteljährlich virologisch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht werden. An Stelle dieser virologischen Untersuchung nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Geflügel-Aufstallungsverordnung kann der Halter abweichend von § 1 Abs. 5 Satz 1 Geflügel-Aufstallungsverordnung Enten und Gänse zusammen mit sonstigem Geflügel halten, soweit das sonstige Geflügel dazu dient, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. Im Falle des § 1 Abs. 5 Satz 3 Geflügel-Aufstallungsverordnung muss die in der nachstehend zu § 1 Abs. 5 Satz 4 Geflügel-Aufstallungsverordnung in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von sonstigem Geflügel gehalten werden: Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse Anzahl des sonstigen zu haltenden je Bestand Geflügels Spalte 1 Spalte 2 weniger als 11 mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse 11 - 100 10 - 50 101 - 1000 20 - 60 mehr als 1000 30 - 70 Ferner hat der Halter jedes verendete Stück sonstiges Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 virologisch untersuchen zu lassen (§ 1 Abs. 5 Satz 5 Geflügel-Aufstallungsverordnung). 3. Der Geflügelhalter ist verpflichtet, abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 der Geflügelpest-Verordnung unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes in das zu führende Bestandsregister je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere zu vermerken und abweichend von § 8b Nr. 1 bis 8 der Geflügelpest-Verordnung unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes sicherzustellen, dass • die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind, • die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Aufenthaltsortes des Geflügels unverzüglich ablegen, • Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird, • nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden, • betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 16 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigen Platz gereinigt und desinfiziert werden, • Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden, • eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden, • der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden. 4. Die virologischen Untersuchungen nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Geflügel-Aufstallungsverordnung sind jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Die Proben sind mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weniger als 60 Enten oder Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen (§ 2 Abs. 1 Geflügel-Aufstallungsverordnung). 5. Gemäß § 8c der Geflügelpest-Verordnung hat jeder Geflügelhalter, der Geflügel (mehr als 100 Stück) Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse im o. g. Gebiet in Freilandhaltung halten will, die Tiere des Bestandes jeweils im Zeitraum vom 15. März bis 31. Mai und vom 15. Oktober bis 15. Dezember eines jeden Jahres auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 wie folgt untersuchen zu lassen: 1. bei Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln und Wachteln jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand serologisch und 2. bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand serologisch in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung. 6. Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Nachweis des Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 mitzuteilen. Ferner hat er die Ergebnisse der Untersuchungen mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden sind (§ 2 Abs. 3 Geflügel-Aufstallungsverordnung). 7. Geflügel, ausgenommen Geflügel, das unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird, darf nur in den Verkehr gebracht werden, soweit das Geflügel 7 Tage vor dem Inverkehrbringen in einem geschlossenen Stall oder einer Schutzvorrichtung gehalten und längstens vier Werktage vor dem Inverkehrbringen klinisch tierärztlich oder im Falle von Enten und Gänsen virologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht worden ist. Derjenige, der Geflügel in den Verkehr bringt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über die Untersuchung nach Satz 1 mitzuführen. Die Bescheinigung ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen (§ 4 Geflügel-Aufstallungsverordnung). 8. Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Besitzer unverzüglich durch den Tierarzt die Ursache feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 zu untersuchen (§ 8 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung). 9. Verstöße gegen die Bestimmungen der Geflügel-Aufstallungsverordnung können gemäß § 6 Geflügel-Aufstallungsverordnung i. V. m. § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 des Tierseuchengesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden (§ 76 Abs. 3 Tierseuchengesetz). 10. Gem. § 69 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes entfällt der Anspruch auf Entschädigung u. a., wenn der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall eine erlassene Rechtsverordnung oder eine behördliche Anordnung schuldhaft nicht befolgt. 11. Nach § 2 der Geflügelpestschutzverordnung hat jeder Geflügelhalter, der Geflügel im o. g. Gebiet in Freilandhaltung halten will sicherzustellen, dass - die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind, - die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem wildlebende Zugvögel Zugang haben, getränkt werden und - Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für wildlebende Zugvögel unzugänglich aufzubewahren ist.