Amtsblatt Nr. 262 vom 15.10.2008

036/2008 Kreis Gütersloh - Inkrafttreten des Landschaftsplanes Sennelandschaft - 1. Änderung

Der Kreistag des Kreises Gütersloh hat in der Sitzung vom 10.09.2007 den Landschaftsplan " Sennelandschaft, 1. Änderung" gemäß § 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Sicherung der Landschaft (Landschaftsgesetz) (SGV.791) in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 und 20 Abs. 1 Buchst. g) der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV.2021) als Satzung beschlossen. Die Bezirksregierung Detmold als Höhere Landschaftsbehörde hat im Rahmen der Durchführung des Anzeigeverfahrens gem. § 28a LG NW das rechtmäßige Zustandekommen des als Satzung beschlossenen Landschaftsplanes " Sennelandschaft, 1. Änderung" mit Verfügung vom 22.09.2008 bestätigt. Plangebiet Das Plangebiet besteht in der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock aus dem Waldbereich des Holter Waldes sowie in der Gemeinde Verl aus Teilen der Ölbachniederung und Waldflächen im Bereich Mühlgrund. Die Außengrenzen des Plangebietes sind der Anlage zu entnehmen. Hinweise Der beschlossene und genehmigte Landschaftsplan liegt nunmehr in der Kreisverwaltung Gütersloh - Abteilung Umwelt - Wasserstraße 14, 33378 Rheda-Wiedenbrück, montags bis freitags während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht offen. Der Landschaftsplan Sennelandschaft, 1. Änderung tritt am Tage nach dieser Bekanntmachung in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 30 Abs. 1 - 3 und 5 Landschaftsgesetz eine Verletzung von Ver-fahrens- oder Formvorschriften des Landschaftsgesetzes für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans nur beachtlich ist, wenn 1. die Vorschriften über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung nach § 27 a, § 27 c oder § 29 Abs. 2 Satz 2 verletzt worden sind; unbeachtlich ist dagegen, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt oder bei Anwendung des § 27 c Abs. 2 Satz 2 oder des § 29 Abs. 2 Satz 1 die Voraussetzungen für die Durchführung der Be-teiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind; 2. ein Beschluss des Träger der Landschaftsplanung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder die Erteilung der Genehmigung nicht ortsüblich bekanntgemacht worden ist. Mängel im Abwägungsvorgang sind für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Für das Abwägungsergebnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Landschaftsplan maßgebend. Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans sind 1. eine Verletzung der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 2. Mängel des Abwägungsergebnisses gem. Abs. 2 , wenn sie nicht in Fällen der Nummer 1 innerhalb ei-nes Jahres, in Fällen der Nummer 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Land-schaftsplans schriftlich gegenüber dem Träger der Landschaftsplanung geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Landrat hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Rheda-Wiedenbrück, den 01.10.2008 Kreis Gütersloh Der Landrat i. V. ( Jung )

037/2008 Kreis Gütersloh - Inkrafttreten des Landschaftsplanes Osning - 1. Änderung

Der Kreistag des Kreises Gütersloh hat in der Sitzung vom 10.09.2007 den Landschaftsplan "Osning, 1. Änderung" gemäß § 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Sicherung der Landschaft (Landschaftsgesetz) (SGV.791) in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 und 20 Abs. 1 Buchst. g) der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV.2021) als Satzung beschlossen. Die Bezirksregierung Detmold als Höhere Landschaftsbehörde hat im Rahmen der Durchführung des Anzeigeverfahrens gem. § 28a LG NW das rechtmäßige Zustandekommen des als Satzung beschlossenen Land-schaftsplanes "Osning, 1. Änderung" mit Verfügung vom 22.09.2008 bestätigt. Plangebiet Das Plangebiet des Landschaftsplanes umfasst die nachfolgend aufgeführten Teile der Städte Borgholzhausen, Halle (Westf.) und der Gemeinde Steinhagen: Stadt Borgholzhausen Flur 3 (tlw.), 5 (tlw.), 10 (tlw.), 11 (tlw.),71 (tlw.), Flur 72 (tlw.), 74 (tlw.), 75 (tlw.) und 76 (tlw.) Stadt Halle (Westf.) Gemarkung Künsebeck, Flur 1 (tlw.) und Flur 2 (tlw.), Gemarkung Halle, Flur 1 (tlw.), 11 (tlw.), 14 (tlw.), 15 (tlw.) und 16 (tlw.) Gemarkung Hesseln, Flur 1 (tlw.), 2 (tlw.) Gemeinde Steinhagen Gemarkung Amshausen, Flur 4 (tlw.), 5 (tlw.) Gemarkung Steinhagen, Flur 4 (tlw.) Die Außengrenzen des Plangebietes sind der Anlage zu entnehmen. Hinweise Der beschlossene und genehmigte Landschaftsplan liegt nunmehr in der Kreisverwaltung Gütersloh - Abteilung Umwelt - Wasserstraße 14, 33378 Rheda-Wiedenbrück, montags bis freitags während der Dienststun-den zu jedermanns Einsicht offen. Der Landschaftsplan Osning, 1. Änderung tritt am Tage nach dieser Bekanntmachung in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 30 Abs. 1 - 3 und 5 Landschaftsgesetz eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Landschaftsgesetzes für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans nur beachtlich ist, wenn 1. die Vorschriften über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung nach § 27 a, § 27 c oder § 29 Abs. 2 Satz 2 verletzt worden sind; unbeachtlich ist dagegen, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt oder bei Anwendung des § 27 c Abs. 2 Satz 2 oder des § 29 Abs. 2 Satz 1 die Voraussetzungen für die Durchführung der Be-teiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind; 2. ein Beschluss des Träger der Landschaftsplanung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder die Erteilung der Genehmigung nicht ortsüblich bekanntgemacht worden ist. Mängel im Abwägungsvorgang sind für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Für das Abwägungsergebnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Landschaftsplan maßgebend. Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans sind 1. eine Verletzung der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 2. Mängel des Abwägungsergebnisses gem. Abs. 2 , wenn sie nicht in Fällen der Nummer 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen der Nummer 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Land-schaftsplans schriftlich gegenüber dem Träger der Landschaftsplanung geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Landrat hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Rheda-Wiedenbrück, den 01.10.2008 Kreis Gütersloh Der Landrat i. V. ( Jung )

038/2008 Bezirksregierung Detmold - Unterschutzstellung des Naturschutzgebietes Im Binner im Bereich der Stadt Rietberg im Kreis Gütersloh

Stadt Rietberg, Gemarkung Druffel, Flur 11, Flurstücke 9 tlw., 10, 12, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 31, 32, 33 tlw., 35 tlw., 36 tlw., 37 und 78. Die Bezirksregierung Detmold beabsichtigt, das o. a. Naturschutzgebiet gemäß § 42 a Abs. 1 und 3 sowie § 42 d in Verbindung mit den §§ 8, 20 und 73 Abs. 1 Satz 2 des Landschaftsgesetzes (LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568/SGV. NRW 791) und der §§ 12, 25 und 27 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) sowie § 20 Landesjagdgesetz NW (LJG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. Dezember 1994 (GV. NRW 1995 S. 2/SGV. NRW 792) - hinsichtlich der Regelungen zur Ausübung der Jagd im Einvernehmen mit der oberen Jagdbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen - durch ordnungsbehördliche Verordnung unter Naturschutz zu stellen. Der Verordnungsentwurf einschließlich der Übersichtskarte und der Naturschutzgebietskarte liegt in der Zeit vom 10. November 2008 bis zum 11. Dezember 2008 bei der Kreisverwaltung Gütersloh, Kreishaus Wiedenbrück, Wasserstraße 14, 33378 Rheda-Wiedenbrück, Zimmer 313, während der Dienststunden montags bis freitags von 08:30Uhr bis 12:00Uhr und montags bis donnerstags von 14:00Uhr bis 16:00Uhr und bei der Bezirksregierung Detmold, Leopoldstr. 15, 32756 Detmold, Zimmer A 228, während der Dienststunden montags bis freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr zur allgemeinen Einsicht aus. Die Eigentümer und sonstigen Berechtigten können Bedenken und Anregungen während der Auslegungszeit bei der Bezirksregierung Detmold, Leopoldstr. 15, 32756 Detmold schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Beim Landrat des Kreises Gütersloh können Bedenken und Anregungen schriftlich in 33324 Gütersloh und zur Niederschrift im Kreishaus Wiedenbrück, Wasserstraße 14, 33378 Rheda-Wiedenbrück erhoben werden. Aus der den Einwand enthaltenden Eingabe muß die vollständige Anschrift des Einwenders zu ersehen sein. Die Bedenken und Anregungen sollen näher begründet werden. Es wird gemäß § 42 e Abs. 3 LG darauf hingewiesen, daß vom Zeitpunkt dieser Bekanntmachung an bis zum Inkrafttreten der Naturschutzverordnung, längstens drei Jahre lang, alle Änderungen im geplanten Naturschutzgebiet verboten sind, soweit nicht in einer ordnungsbehördlichen Verordnung oder Verfügung zur einstweiligen Sicherstellung des Gebietes abweichende Regelungen getroffen werden. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist durch öffentliche Bekanntmachung bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden. Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bewirtschaftungsform bleibt unberührt. Aktenzeichen 51.30 - 225 Detmold, den 13. Oktober 2008 Bezirksregierung Detmold - Höhere Landschaftsbehörde - Im Auftrag gez. Waltemate