Neuregelung zum Familiennachzug

Gütersloh, 10.08.2018. Fast täglich erreichen die Ausländerbehörde des Kreises Gütersloh Anfragen, wann ein Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten möglich ist. Am 1. August trat die vom Bundesrat beschlossene Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten in Kraft.

Stapel Anträge

Die Anträge auf Familiennachzug können allerdings nicht bei der örtlichen Ausländerbehörde gestellt werden, sondern müssen von den Familienangehörigen im Ausland bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft) gestellt werden.

Die Neuregelung soll ermöglichen, dass bundesweit bis zu 1.000 Personen pro Monat der Familiennachzug aus humanitären Gründen gewährt werden kann.

Unter den Begriff 'subsidiär schutzberechtigt' fallen Menschen, die überzeugende Gründe dafür vorbringen, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ernsthafter Schaden droht und sie den dortigen Schutz nicht in Anspruch nehmen können oder aufgrund von Bedrohung nicht in Anspruch nehmen wollen. Ein solcher Schaden kann sowohl von staatlichen als auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Vorrangig sind davon Syrer und Iraker betroffen.

Zum Ablauf der Antragsstellung und Bearbeitung:

Der Nachzug der Kernfamilie erfolgt im Rahmen eines Visumverfahrens. Dazu müssen die Nachzugswilligen, die sich im Ausland befinden, zunächst bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft) einen Antrag auf Familiennachzug stellen. Dort werden dann die auslandsbezogenen Sachverhalte, wie Fragen zur Identität und zu den familiären Verhältnissen geprüft. Sind die Nachzugsvoraussetzungen erfüllt, wird der Antrag zur weiteren Prüfung an die örtliche Ausländerbehörde in Deutschland übersandt.

Die Ausländerbehörde prüft dann die sogenannten Inlandssachverhalte, der bereits in Deutschland lebenden Person. Inlandssachverhalte sind: humanitäre Gründe, wie zum Beispiel die Belastung der Person durch die Trennung von den Familienangehörigen, Integrationsaspekte, wie Wohnsituation und Versagensgründe, wie in Deutschland begangene Straftaten.

Um diese Prüfung vorzunehmen, lädt die Ausländerbehörde den subsidiär Schutzberechtigen zu einem Interview ein.

Die von der Ausländerbehörde erhobenen Daten werden dann zurück an die Auslandsvertretung in dem Herkunftsland übermittelt. Diese stellt die Prüfungsergebnisse, der in Deutschland und im Ausland lebenden Personen zusammen und übermittelt dieses Ergebnis an das Bundesverwaltungsamt. Erst dort wird rechtlich verbindlich die Auswahlentscheidung zu den monatlich 1.000 nachzugsberechtigten Personen getroffen.

Die Bearbeitung der Anträge liegt somit vornehmlich beim Bundesverwaltungsamt und bei den deutschen Auslandsvertretungen. Die Ausländerbehörden sind Beteiligte am Auswahlverfahren, die keine rechtlich verbindlichen Entscheidungen treffen und keinerlei Einfluss darauf haben, welche Anträge von der Auslandsvertretung wann, wo und wie bearbeitet werden.

Anträge die im jeweiligen Monat nicht zum Erfolg führten, verbleiben beim Bundesverwaltungsamt und werden in die Prüfung des kommenden Monats erneut einbezogen.

Da sich die Zahl der 1.000 Personen auf circa 600 Ausländerbehörden im Bundesgebiet verteilt, kann die Ausländerbehörde des Kreises Gütersloh keine Angaben zur Dauer der einzelnen Antragsverfahren machen. Die Empfehlung lautet, abzuwarten, bis eine Einladung der Ausländerbehörde erfolgt.


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