Prüfpflichten liegen beim Betreiber: Regelungen wenig bekannt - Ölheizungsbesitzer sollten mal in den Keller gucken

Gütersloh, 23.05.2018. Jeder, der eine Heizölanlage im Keller hat, sollte einmal überprüfen, ob ihm eigentlich die Abkürzung AwSV etwas sagt. Das empfiehlt Thorsten Junker, Leiter der Unteren Wasserbehörde beim Kreis Gütersloh. AwSV steht für ‚Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen‘.

Thorsten Junker
Rät, die Betreiberpflicht ernst zu nehmen und die Ölheizung prüfen zu lassen: Thorsten Junker

Die ist bundeseinheitlich vor knapp einem Jahr erlassen worden. Und zu Beginn dieses Jahres hat sich zudem das Wasserhaushaltsgesetz geändert. Beides muss vor allem Besitzer von Altanlagen interessieren, denn es gilt eine Prüfpflicht. "Wir gehen davon aus, dass viele Besitzer diese Änderungen nicht mitbekommen haben", erklärt Junker.

Insbesondere betroffen sind Altanlagen, die in Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebieten liegen. In diesen Gebieten sind alle Anlagen ab der Gefährdungsstufe B, wie zum Beispiel Anlagen, die mit Heizöl oder Diesel betrieben werden, mit einem Volumen von mehr als einem Kubikmeter, wiederkehrend prüfpflichtig. Dies bedeutet für den Betreiber, dass er die Prüfung seiner Anlage entsprechend den in der Verordnung vorgegebenen Terminen selbst veranlassen muss. Junker: "Wir reden vor allem von Ölheizungen und von denen müssen fast alle geprüft werden, denn welche Ölheizung hat schon einen Tank, der kleiner ist als 1000 Liter." Wer genau in die AwSV schaue, sehe dass dort noch viel mehr Anlagen aufgeführt sind, unter anderem auch landwirtschaftliche. Die Betreiber größerer Anlagen aber seien in der Regel bestens informiert durch ihre Organisationen.

Dass der Gesetzgeber hier die Verantwortung in die Hände der Betreiber gelegt hat, also in die Hände der Hausbesitzer, sei kein Zufall, so Junker. Bei der Vielzahl der Anlagen sei es kaum von staatlicher Seite aus kontrollierbar. Es gilt die Betreiberpflicht. "Wenn ich mir ein Auto kaufe, weiß ich ja auch, dass ich damit zur Zulassungsstelle muss." Jeder müsste beim Hauskauf mit seiner Heizung eigentlich einen Ordner vom Vorbesitzer bekommen, in dem alle Infos stehen. Wer unsicher ist: Auch der Heizungsbauer ist ein guter Ansprechpartner für Fragen rund um dieses Thema. Geprüft werden die Anlagen auf Initiative der Besitzer von den klassischen Institutionen wie z.B. TÜV oder Dekra. Listen mit Prüfern finden sich auch auf einschlägigen Internetseiten.

"Als Besitzer sollte man solche Prüfpflichten ernst nehmen", rät Junker. Denn es kann auch teuer werden, wenn man das nicht macht - zum Beispiel, wenn man eine kleine Umweltkatastrophe verursacht und die Versicherung wegen des Versäumens der Prüfung nicht zahlt. "Ich habe es in einer vorigen beruflichen Station erlebt: Starkregen, im Keller schwamm die Heizung auf. Da kam nicht die Feuerwehr zum leer pumpen, sondern die Entsorgungsfirma. Und in dem Fall hielt sich der Schaden in Grenzen, weil das Öl-Wassergemisch im Keller geblieben war." Wer die Prüfpflicht ignoriert begeht eine Ordnungswidrigkeit und im schlimmsten Fall eine Straftat, wenn etwas passiert.

Neu hinzugekommen ist auch, dass seit dem 1. August vergangenen Jahres Neuanlagen oder Anlagen, an denen wesentliche Änderungen vorgenommen worden sind, nur noch von Sachverständigen geprüft werden dürfen. Ob eine einmalige Prüfung ausreicht, ob die Anlagen regelmäßig wiederkehrend geprüft werden müssen oder ob auch die Stilllegung unter die Prüfpflicht fällt, hängt vom maximalen Anlagenvolumen, der Lage der Immobilie sowie der Wassergefährdungsklasse der darin gelagerten Stoffe oder Gemische ab.

Apropos Lage der Immobilie: Komplexer wird der ganze Sachverhalt durch eine weitere Gesetzesreform, die zu Beginn dieses Jahres in Kraft getreten ist. Im Januar 2018 wurde auch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) geändert. Seitdem sind bestehende Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten vom Betreiber bei wesentlicher Änderung oder spätestens bis zum 5. Januar 2023 hochwassersicher nachzurüsten. Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten ist verboten. Eine Ausnahmegenehmigung kann bei der zuständigen Behörde beantragt werden.

Zusammengefasst sagt Junker: "Es gibt neue Betreiberpflichten für fast alle Heizölanlagen und viele andere Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Auch außerhalb von Überschwemmungsgebieten gibt es die, aber dort sind sie nicht so streng."

Wer Fragen zu dem Themenkomplex hat, kann sich auch an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unteren Wasserbehörde des Kreises Gütersloh wenden: Telefon 05241/85-2638 oder 05241/85-2633. Informationen gibt es auch auf den Internetseiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV): www.lanuv.nrw.de (Umwelt / Wasser).