Marktstammdatenregister für stromerzeugende Anlagen

Übergangsfrist zur Registrierung endet am 31. Januar

Photovoltaikanlage auf einem Dach
Auch Photovoltaikanlagen, die schon länger in Betrieb sind, müssen bis zum 31. Januar 2021 im Marktstammdatenregister eingetragen werden.  Foto: Kreis Gütersloh

Die Meldepflicht bis Ende Januar 2021 gilt unabhängig von dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme, also auch für stromerzeugende Anlagen, die bereits viele Jahre im Betrieb sind. Photovoltaikanlagen die bereits im alten Anlagenregister der Bundesnetzagentur eingetragen wurden, sind im MaStR erneut zu registrieren. Neue stromerzeugende Anlagen müssen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme ins neue Meldeportal eingetragen werden.

Neben der Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister trat Anfang des Jahres die Änderung des Erneuerbare-Energie-Gesetzes (EEG) in Kraft. Darin kam es unter anderem zu Änderungen der EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch von Solarstrom.

„Mit dem EEG 2021 wird die Grenze, ab der eine anteilige EEG-Umlage beim Eigenverbrauch gezahlt werden muss, angehoben“, erklärt Ursula Thering, Projektleiterin der Initiative Sonne sucht Dach beim Kreis Gütersloh. „Lag die Grenze zuvor bei 10 kWp (Kilowatt peak) ist diese nun auf 30 kWp angehoben worden“. Betreiber von Anlagen mit einer Leistung von maximal 30 kWp und einem jährlichen Eigenverbrauch von maximal 30 Megawattstunden sind somit von der EEG-Umlage befreit.

Betreiber von stromerzeugenden Anlagen können den Eintrag vornehmen unter www.marktstammdatenregister.de/MaStR. Im Register werden die sogenannten Stammdaten abgefragt. Details zu den benötigten Daten sind unter ‚Registrierungshilfe der Bundesnetzagentur‘ im Meldeportal erhältlich.   Die Bundenetzagentur ist zudem telefonisch unter 0228 14 3333 erreichbar.