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Betreuungsverfügung
Leistungsbeschreibung
Bei einer Betreuungsverfügung benennen Sie eine Person (Personen) Ihres Vertrauens, für den Fall, dass das Vormundschaftsgericht wegen Ihrer eigenen Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit einen Betreuer (früher: Pfleger) einsetzt. Sie können auch verfügen, wer auf keinen Fall als Betreuer bestellt werden soll.
Das Gericht ist grundsätzlich an Ihre erteilte Betreuungsverfügung gebunden (Abweichung bei Missbrauch).
Form der Betreuungsverfügung:
- schriftliche (nicht zwingend handschriftlich) Form
- eigenhändige Unterschrift
- Unterschrift eines Zeugen sind Wünschenswert, aber nicht erforderlich
- notarielle Bestätigung nicht erforderlich
Aufbewahrungsmöglichkeiten:
- Es sollte gewährleistet sein, dass die Betreuungsverfügung im "Bedarfsfall" ggf. unverzüglich dem Vormundschaftsgericht zugeleitet werden kann.
Vollmacht, Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung sind zeitlich unbefristet. Sie können jedoch jederzeit widerrufen werden. Wird neben einer Vollmacht eine Betreuungsverfügung erteilt, sollte dazu eine eigene Urkunde benutzt werden.