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Windenergieanlagen
Im Rahmen der Energiewende versucht das Land NRW zwischen den Notwendigkeiten einer konsequenten Nutzung und Förderung regenerativer Energien und den Belangen betroffener zu vermitteln. In dem neuen Windenergie-Erlass 08.05.2018 wird die akuelle Rechtslage aus Sicht des Landes NRW zusammengefasst. Der Erlass bringt rechtlich keine Änderungen - er interpretiert offensiv die aktuelle Rechtsprechung. Er ist Hilfestellung für Planer und Kommunen und bindet zugleich die Genehmigungsbehörden.
- Rahmenbedingungen
- Genehmigungsgrundlagen
- Umweltverträglichkeitsprüfung
- Planungsrecht
Rahmenbedingungen

Windenergieanlagen (WEA) sind als selbständige Anlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB grundsätzlich privilegiert zulässig, soweit eine Gemeinde keine Vorrang- oder Restriktionsflächen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgewiesen hat. Im Regelfall wird jedoch die Anlage auf im Flächennutzungsplan (FNP) ausgewiesenen Konzentrationszonen verwiesen werden, was eine anderweitige Genehmigung im gesamten Gemeindegebiet ausschließt. Im FNP kann eine Höhenbegrenzung ausgewiesen sein. Im nachfolgenden Genehmigungsverfahren sind alle öffentlichen Belange abzuprüfen.
WEA sind ab einer Gesamthöhe von mehr als 50 m genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem BImSchG (Anhang 1 der 4.BImSchV - Ziff. 1.6). Sofern eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung erforderlich wird (spätestens ab drei Anlagen) ist zu prüfen, ob ein förmliches Verfahren (UVP) mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden muss. Die Änderung der Betriebsweise, wie eine Erhöhung der Leistung oder eine Änderung der Betriebszeiten bedarf der Genehmigung. Der Wechsel eines WEA-Typs ist als Neugenehmigung einzustufen.
Genehmigungsgrundlagen
Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren setzt ab einer Gesamthöhe von 50 m (losgelöst vom Betreiberbezug zu Nachbaranlagen) ein. Die Feststellung der Raumbedeutsamkeit von Anlagen wird in der Regel ab 100 m hohen Anlagen gesehen. Hierbei sind allerdings immer die Kriterien des Einzelfalles, die sich insbesondere durch die Standortbedingungen ergeben, zu sehen.
Die Beurteilungsgrundlage für Geräuscheinwirkungen von Windenergieanlagen insbesondere im Hinblick auf Mindestabstände zu Wohnbebauungen ist eine jeweils im konkreten Genehmigungsverfahren vorzunehmende Einzelfallbetrachtung auf Grundlage der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - "TA Lärm". Die Einhaltung der zu beachtenden Immissionsgrenzwerte der TA-Lärm, aus denen sich die konkreten Mindestabstände zu Wohngebäuden ergeben, ist durch entsprechende Fachgutachten im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Seit dem Jahr 2018 ist bei der Beurteilung da Interimsverfahren anzuwenden, das auf eine octavspezifische Rechnung abstellt und die geringere Bodendämpfung hoher Anlagen (über 30 m) berücksichtigt.
Weitere Gutachten sind vorzulegen zum Schattenwurf (dabei werden Abschaltzeiten festgelegt, um den Schutz vor Überschreitung der täglichen und jährlichen maximalen Belästigungszeiten für jeden betroffenen Aufenthaltsbereich festzulegen). Weiterhin sind Aussagen zur optisch bedrängenden Wirkung zu treffen. Zudem bedarf es immer artschutzrechtlicher und naturschutzrechtlicher Gutachten.
Eine rechtliche Vorgabe für die Einhaltung von Mindestabständen bei der Festlegung der Grenzen einer Konzentrationsfläche aus Immissionsschutzaspekten gibt es nicht und wäre auch nicht zielführend, da hier lediglich die Planungshoheit der Gemeinden unnötig eingeschränkt würde. Dies könnte je nach Zersiedlungsgrad einer Gemeinde zur Folge haben, dass überhaupt keine Vorrangfläche zum Tragen käme und Windenergieanlagen an jedem Standort zulässig blieben.
Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein Instrument der Umweltvorsorge. Sie dient dazu, bereits im Vorfeld Beeinträchtigungen der Umwelt, die ein Vorhaben mit sich bringen kann, abschätzen. Werden verschiedene Varianten verglichen, kann die in der Summe verträglichste Lösung gefunden werden.
Als Vorstufe dient eine standortbezogene (S) oder allgemeine Vorprüfung (A) gemäß § 7 UVPG bei Überschreitung entsprechender Schwellenwerte aus der Anlage 1.
- standortbezogene Vorprüfung bei 3 - 6 Anlagen
- allgemeine Vorprüfung bei 7 - 19 Anlagen
- Umweltverträglichkeitsprüfung unmittelbarab 20 Anlagen
Bei der Ermittlung der relevanten Anlagenzahl gilt folgendes:
- Unter engem räumlichen Zusammenhang wird verstanden, die sich innerhalb einer Konzentrationszone befinden oder nahe beieinander liegen. Dabei ist die gemeinsame Einwirkung auf einen Immissionsort oder auf Überlagerungen artenschutzrechtlicher Betroffenheiten bis zu einem bestimmten Radius von Bedeutung.
- Die Betreiberbezogenheit der Feststellung des Schwellenwertes einer Windfarm entfällt für die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Eingriffsbewertung.
Bei der Vorprüfung des Einzelfalls wird von der zuständigen Behörde überschlägig geprüft ob das Vorhaben gemäß Kriterienliste des UVPG erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen mit sich bringt. Dabei reicht die plausible Erwartung, dass eine Realisierung des geplanten Vorhabens zu erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann, aus, um eine UVP-Pflicht auszulösen. Wird aufgrund der Vorprüfung auf eine UVP verzichtet so ist dies öffentlich bekannt zu geben. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Bei einem fehlerhaften Unterlassen der Prüfung durch die Genehmigungsbehörde handelt es sich um einen Verfahrensfehler, der bei einer Nachbarklage auch bei fehlerfreier Sachentscheidung zur Begründetheit der Klage führt. Wenn das Ergebnis dieser Vorprüfung nicht eindeutig belegt, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt zu erwarten sind, schließt sich eine UVP an. Das Ergebnis der Prüfung ist immer öffentlich.
Planungsrecht
Grundsätzliche Privilegierung - räumlich aber nicht grundsätzlich einschränkbar nur im Rahmen der Planung von Konzentrationszonen
Mit der Novellierung des Baugesetzbuches 1997 durch den Bundesgesetzgeber wurden Windenergieanlagen im Außenbereich grundsätzlich privilegiert.
Die damit grundsätzlich gegebene Zulässigkeit an jedem Standort - soweit im Genehmigungsverfahren keine entgegenstehenden Rechtsverstöße erkennbar sind - können die Gemeinden nur dadurch verhindern, dass durch positive Festlegung geeigneter Standorte im Flächennutzungsplan - "Konzentrationszonen für Windenergieanlagen" - diese grundsätzliche Zulässigkeit von Windenergieanlagen für das übrige Gemeindegebiet ausgeschlossen wird.

Nach gefestigter Rechtsprechung erscheint ein restriktives Steuern möglicher Standorte von Windenergieanlagen durch die Gemeinden im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bezüglich Anzahl, Lage und räumliche Ausdehnung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen nur dann zulässig, wenn dieses zur Ausweisung ausreichend geeigneter Vorrangzonen führt und bei der Ermittlung und Festlegung dieser Flächen ein schlüssiges, hinreichend städtebaulich motiviertes Plankonzept für das gesamte Gemeindegebiet Grundlage war. Auch ist die intensive und ausgewogene Auseinandersetzung mit den Belangen eines wirtschaftlichen Betreibens von Windkraftanlagen auf der einen Seite und städtebaulichen Belangen der Gemeinde auf der anderen Seite Voraussetzung für einen gerichtlich einwandfreien Abwägungsprozess. Hier hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit insbesondere die Höhenbeschränkung auf 100 m als unausgewogen aufgrund des dokumentierten Abwägungsprozesses in einigen Flächennutzungsplänen gekippt.
Der Kreis Gütersloh ist wegen seiner unterschiedlichen topographischen Lagen bezüglich der Windenergienutzung in zwei grundsätzlich unterschiedliche Großbereiche gegliedert. Während im Süden schwachwindige Gebiete überwiegen sind die Höhenlagen im Bereich des Teutoburger Waldes von besonderer Windhöffigkeit aber auch einem hochsensiblen Naturumfeld geprägt. Daher wird insbesondere für den Süden des Kreises eine intensive Auseinandersetzung mit den gemäß Windenergie-Erlass nicht mehr zeitgemäßen Höhenfestsetzungen notwendig.
Dieser Aspekt ist auch zu berücksichtigen bei den bedingten Vorgaben des neuen Landesentwicklungsplanes in Form des neuen Grundsatzes 10.2-3 (Grundsatz Abstand von Bereichen/Flächen für Windenergieanlagen). Der hier vorgeshene Vorsorgeabstand von 1500 Metern zu allgemeinen und reinen Wohngebieten ist bewusst nicht als Ziel vormuliert um nicht rechtsmisbräuchlich in Bundesrecht einzugreifen.
Für die Erweiterung alter oder Ausweisung neuer Vorrangzonen wird unter 8.1.1 nunmehr nicht wie früher von einem Schutzabstand von in der Regel 1.500 m zum Wohnsiedlungsrand (bei 7 Anlagen) im Sinne eines städtebaulichen Vorsorgewertes ausgegangen. Beurteilungsgrundlage soll nunmehr ausschließlich eine belastbare Prognose auf Basis der TA-Lärm sein.
Weitere Infos im WWW:
- Aktuelle Informationen des Landesumweltamtes
- Anforderngen aufgrund des Landschaftsbildes
- Dr. Söfker: allgemeine Steuerung von WEA
- Rechtliche Publikationen der Fachargentur Wind
- Schallimmissionen von WEA
- TA - Lärm
- Potentialstudie LANUV
- Anwendung der Lai_Hinweise
- Optisch bedrängende Wirkung
- topographische Lage
- schwachwindige Gebiete
Weitere Informationen zum Herunterladen:
- Der neue Windenergieerlaß 2018
(PDF-Datei / 458 KB) - § 249 BauGB
(PDF-Datei / 28,79 KB)