AKTUELLES ZUR ÄNDERUNG DER TRINKWASSERVERORDNUNG

Die "Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV)"  in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBI. I S. 459) wurde zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBI. I S. 4343) geändert und ist seit dem 25.09.2021 in Kraft.

Wassertropfen

Im Rahmen der letzten Änderung der Trinkwasserverordnung wurde die Möglichkeit geschaffen, dass eine risikobewertungsbasierte Anpassung der Probenahmeplanung (RAP) für dezentrale kleine Wasserwerke, sogenannte "b-Anlagen“ (z.B. Trinkwasserbrunnen, die vermietete Objekte versorgen) sowohl durch das Gesundheitsamt erfolgen kann als auch vom Betreiber der b-Anlage selbst in Auftrag gegeben werden kann. Die RAP ermöglicht es, vom gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungsumfang für das Trinkwasser ab zu weichen. Die Durchführung der RAP durch das Gesundheitsamt selbst, führt in der Regel zu einer finanziellen Entlastung der Betreiber von b-Anlagen, da ansonsten anerkannte Sachverständige durch diesen beauftragt werden müssten.




Den aktuellen Gesetzestext zur Trinkwasserverordnung finden Sie nachstehend als PDF-Datei zum Download.


Fragen und Antworten zur Änderung der Trinkwasserverordnung / RAP

  1. Für welche Wasserversorgungsanlagen (WVA) muss eine RAP durchgeführt werden?
  • Die risikobewertungsbasierte Anpassung der Probenahmeplanung‘ (RAP) betrifft die dezentralen kleinen Wasserwerke (vgl. TrinkV, §3 Absatz 2 Buchstabe b), sogenannte B-Anlagen. Unter diese fallen Brunnenanlagen mit einer Fördermenge < 10 m³ pro Tag, die in der Regel wenige Mieter (sog. ‚Einzelversorgungsanlagen‘) oder einige Häuser gleichzeitig (sog. ‚Gruppenwasseranlagen‘) versorgen. Des Weiteren fallen öffentliche Einrichtungen oder Lebensmittel- und Gewerbebetriebe mit eigenen Brunnen unter die Definition der b-Anlagen.

 2. Was ist eine risikobewertungsbasierte Anpassung der Probenahmeplanung (RAP)?

  • Eine RAP ermöglicht b-Anlagenbetreibern, durch eine Risikobewertung, von dem gesetzlich vorgegebenen Untersuchungsumfang abzuweichen. Die RAP kann durch das Gesundheitsamt oder den Unternehmer und sonstigen Inhabers (UsI) selbst erfolgen (vgl. TrinkV, §14 Absatz 2b und 2d). Die Durchführung einer RAP durch den Brunnenbetreiber ist mit einem erheblichen auch finanziellen Aufwand (anerkannte Sachverständige) verbunden.
  • Für die kreisweite Risikobewertung, die das Gesundheitsamt durchführt, wird eine Vielzahl von Trinkwasserdaten, u.a. aus vergangenen Untersuchungen, von öffentlichen Wasserversorgern, Gewerbe- und Lebensmittelbetrieben, aus Grundwasserdatenbanken und Sonderuntersuchungsprogrammen, herangezogen.
  • Parameter, die durch die Bewertung als unauffällig eingestuft werden, können aus dem Parameterumfang herausgenommen werden und müssen für einen bestimmten Zeitraum nicht mehr beprobt werden. Dies bedeutet, dass Sie als B-Anlagenbetreiber die Laboruntersuchungskosten für bestimmte Parameter einsparen können.


3. Wann startet die RAP? Wie läuft sie ab?

  • Das Gesundheitsamt des Kreises Gütersloh führt die RAP für jede Stadt und Gemeinde im Kreis   durch. Es wird nach und nach die vorhandenen Daten der Kommunen gesichtet und ausgewertet. Anhand dieser Datenlage werden die B-Anlagenbetreiber angeschrieben und über einen ggf. veränderten Untersuchungsumfang informiert.

 

4. Was muss ich als b-Anlagenbetreiber veranlassen?

  • Nichts – sobald die RAP in Ihrer Kommune durchgeführt und der Parameterumfang ermittelt wurde, informiert Sie das Gesundheitsamt.


5. Muss ich jetzt mehr Parameter untersuchen?

  • Es ist möglich, dass Sie im Vergleich zu den vorherigen Jahren mehr Parameter untersuchen müssen. Der komplette gesetzliche Umfang der Analysen beläuft sich auf 50 Einzelparameter. Das Gesundheitsamt des Kreises Gütersloh führt die RAP durch, damit der Mehraufwand für den einzelnen B-Anlagenbetreiber auf wenige zusätzliche, aber erforderliche Parameter reduziert wird.

 

6. Haben Sie als B-Anlagenbetreiber weitere Fragen rund um das Thema ‚RAP‘?

  • Sollten Sie noch Fragen zum weiteren Vorgehen haben, kontaktieren Sie uns unter der Telefonnummer 05241/85-4531 oder melden Sie sich bei Ihrem Brunnensachbearbeiter (mittwochs in der Zeit von 9 bis 11 Uhr).

Gerne können Sie Ihre Anfrage auch unter t.juergensmann@kreis-guetersloh.de per E-Mail zusenden.