Fischerei

Die ordnungsgemäße Angelei/Fischerei stellt eine sinnvolle, soziale und in die Natur eingebundene Betätigung dar. Sie weckt und fördert das Verständnis für die Zusammenhänge in der Natur und trägt dazu bei, einen gesunden Lebensraum und eine Artenvielfalt zu schaffen bzw. zu erhalten.


Grundsätze der Fischerei

Fischerei

Inhalt des Fischereirechts und Umfang der Fischereiausübung sind in den Fischereigesetzen der Bundesländer geregelt. Der Kreis Gütersloh nimmt als Untere Fischereibehörde Aufgaben nach dem Landesfischereigesetz NRW (LFischG) wahr. Das Gesetz regelt die Fischerei in stehenden und  fließenden Gewässern. Die Obere Fischereibehörde ist die Bezirksregierung Detmold und die Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.

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Ausübung der Fischerei

Das Landesfischereigesetz regelt die Rechte und Pflichten der Fischereirechtsinhaber und der Fischereiausübungsberechtigten. Das Fischereirecht umfasst die Befugnis in einem Gewässer z. B. Fische, zehnfüßige Krebse und Muscheln zu hegen und zu fangen und sich diese anzueignen. Im Detail wird das Fischereirecht durch die Landesfischereiverordnung konkretisiert. Dies geschieht insbesondere durch die Festlegung von Schonzeiten und Mindestmaßen für den Bereich der Fischerei und dem Verbot des Aussetzens von nicht einheimischen Fischarten.

Zu dem Fischereiausübungsrecht gehört auch eine Hegeverpflichtung. Diese Regelung verpflichtet zur Erhaltung und Hege eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, heimischen Fischbestandes. Weiterhin sind andere Nutzungen der Gewässer angemessen zu berücksichtigen und Einschränkungen der Fischerei im öffentlichen Interesse, z. B. im Sinne des Naturschutzes, möglich. Eine Beschränkung findet jedoch ihre Grenzen in der verankerten Hegepflicht.

Die Tätigkeiten der Unteren Fischereibehörde dienen im Allgemeinen der Durchsetzung der im Landesfischereigesetz geregelten Ausübung der Fischerei und der Hegepflicht der Gewässer. Weitere Aufgaben sind u.a. die zweckmäßige Gestaltung von Fischereibezirken, die Festlegung von Bedingungen zur Fischereipacht, die Durchführung der Fischerprüfungen und die Aufsicht über die Fischereigenossenschaften.

Die Nutzung von Fischbeständen und die Hege stellen hauptsächlich fischereiliche Interessen dar. Der Naturschutz setzt sich primär für den Artenschutz ein. Die naturnahe Entwicklung und Verbesserung der Gewässer als Lebensräume für einen artenreichen, heimischen Fischbestand bilden gemeinsame Ziele beider Sparten.

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Fischereischein und Fischerprüfung

Die Ausübung der Fischerei ist nur mit einem gültigen Fischereischein erlaubt. Personen ohne gültigen Fischereischein dürfen auch an Privatgewässern nicht angeln, es sei denn, sie sind Eigentümer des Gewässers. Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Unabhängig von dem Fischereischein muss auch die Erlaubnis des Fischereiberechtigten zum Angeln vorliegen (Fischereierlaubnisschein), da ansonsten eine Straftat (Fischwilderei) begangen wird.

Die Ausstellung des Fischereischeins setzt die Absolvierung der Fischereiprüfung voraus.
Ausnahme: Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, darf auch ohne Ablegung der Fischerprüfung ein Jugendfischereischein erteilt werden. Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines normalen Fischereischeines.
Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben, kann bereits ein normaler Fischereischein ausgestellt werden.

Als Untere Fischereibehörde ist der Kreis Gütersloh für die Ablegung der Fischerprüfung zuständig. Die Prüfung findet zweimal jährlich (jeweils im Frühjahr und im Herbst) statt. Die Erteilung der Fischereischeine ist hingegen Aufgabe der örtlichen Städte und Gemeinden.

Bei der Fischerprüfung sind ausreichende Kenntnisse über die Fische, über Fanggeräte und deren Gebrauch, über die Behandlung gefangener Fische sowie die fischerei- und tierschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Vorbereitungskurse für die Fischerprüfungen werden u.a. von verschiedenen Fischereivereinen im Kreisgebiet angeboten.

Bei Verlust des Fischerprüfungszeugnisses (und des Fischereischeins) kann die Untere Fischereibehörde eine Zweitschrift des Fischerprüfungszeugnisses ausstellen. Mit dieser Zweitschrift kann sodann ein neuer Fischereischein beantragt werden. Die Ausstellung einer Zweitschrift ist jedoch erst für Prüfungen ab dem Jahre 1973 möglich, da erst seit diesem Zeitpunkt die Fischereiprüfung durch den Kreis Gütersloh abgenommen wird.

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Schutz der Fischbestände

Nach dem Landesfischereigesetz ist es verboten, beim Fischfang künstliches Licht, explodierende, betäubende oder giftige Mittel zu verwenden. Auch Fischfang mit elektrischem Strom ist verboten. Ausnahmegenehmigungen erteilt die Untere Fischereibehörde.

Des Weiteren sind die Schonzeiten, Schonmaße und Schonbezirke zu beachten. Die während der Schonzeit gefangenen oder die untermäßigen Fische sind sofort auf die schonendste Weise zurückzusetzen. Ein gefangener Fisch muss waidgerecht getötet werden. Keinem Fisch darf ohne vernünftigen Grund Schmerzen und/oder Leiden zugefügt werden.

Nicht heimische Fische und Krebse (z. B. Graskarpfen, Stör und Kamberkrebs) dürfen nicht in unsere Gewässer eingebracht werden. Ganzjährig geschützte Fischarten (z. B. Lachs, Meerforelle, Quappe, europäischer Flusskrebs) dürfen nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde in heimischen Gewässern ausgesetzt werden.

Eine wichtige Grundlage für den Artenschutz ist die biologische Durchgängigkeit der Fließgewässer in beide Richtungen und die Vernetzung der Gewässersysteme. An Querbauwerken sind stets Wanderhilfen vorzusehen. Bei Gewässerausleitungen muss ein biologisch ausreichender Mindestwasserabfluss im Gewässerbett verbleiben. Es ist ferner dafür Sorge zu tragen, dass Fische nicht in Turbinen getötet oder verletzt werden. Die Wasserqualität ist weiter zu verbessern, indem belastende Einträge verringert oder beseitigt werden. Auch sonstige Störungen, zum Beispiel durch übermäßigen Gemeingebrauch, sind zu vermeiden, da hierdurch die Lebensgemeinschaften beeinträchtigt werden können.

Auf den genannten Voraussetzungen beruht der Erfolg der Fischereiausübung und der fischereilichen Hege.

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Fischereiberater und Fischereiaufseher

Ein erfahrener Kreisfischereiberater unterstützt die Untere Fischereibehörde bei allen fachlichen Fragen. Er gibt u.a. Stellungnahmen zu der Genehmigung von Fischerei-pachtverträgen, Erlaubnisverträgen, Gemeinschaftsfischen, wasserrechtlichen Maßnahmen, etc. ab.

Darüber hinaus ist er der Ansprechpartner für Vereine und Gewässereigentümer in Besatzfragen und sonstigen fachlichen Fragen der Fischerei.

Derzeit wird das Amt des Kreisfischereiberaters von Herrn Björn Hoffmanns wahrgenommen. Bei Bedarf kann der Kontakt über die Untere Fischereibehörde hergestellt werden.

Zur Erfüllung einer Vielzahl von weiteren Aufgaben bedient sich die Untere Fischereibehörde darüber hinaus ehrenamtlicher Fischereiaufseher. Sie sind u.a. für folgende Aufgaben zuständig:

  1. Kontrolle der Fischereischeine, Fischereierlaubnisscheine, Fanggeräte und Fischbehälter
  2. Überwachung der Einhaltung der Schonzeiten
  3. Überprüfung gefangener und gehälterter Fische im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Mindestmaße
  4. Überwachung der Einhaltung tier- und naturschutzrechtlicher Vorschriften, soweit diese für die Fischerei von Belang sind

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an die Untere Fischereibehörde des Kreises Gütersloh wenden:

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Ihr Ansprechpartner

Herr Pfahlberg

Tel.: 05241/ 85-2221
Fax: 05241/ 85-32221
eMail: Ordnung@kreis-guetersloh.de

Postanschrift:
Kreis Gütersloh
33324 Gütersloh

Hausanschrift:
Herzebrocker Str. 140
33334 Gütersloh

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