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Tierveranstaltungen
Informationen über Durchführungsbestimmungen
Viehausstellungen, -märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art sind der Abteilung Veterinär- und Lebensmittelüberwachung des Kreises Gütersloh vom Veranstalter mindestens vier Wochen, Hunde- und Katzenausstellungen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art mit Hunden und Katzen mindestens acht Wochen vor Beginn anzuzeigen. Die Abteilung Veterinär- und Lebensmittelüberwachung des Kreises Gütersloh kann diese Veranstaltungen beschränken oder verbieten, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist (§ 6 Viehverkehrsverordnung, § 4 Tollwutverordnung).
In der Anmeldung für Veranstaltungen müssen folgende Angaben enthalten sein:
- Datum und Ort der Veranstaltung
- Art und Anzahl der zur Veranstaltung gelangenden Tiere
- genauer Zeitpunkt, ab dem die Tiere der Veranstaltung zugeführt werden
- internationale/nationale oder lokale Aussteller
Für folgende Veranstaltungen gelten besondere Bedingungen:
Hunde/Katzen
Hunde/Katzen, die auf die Veranstaltung verbracht werden, müssen unter wirksamem Impfschutz stehen, der dann gegeben ist, wenn
- die Erstimpfung mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate zurückliegt oder
- die Wiederholungsimpfung längstens 12 Monate nach vorangegangener Tollwut-Schutzimpfung durchgeführt worden ist und längstens 12 Monate zurückliegt.
Der Nachweis der Impfung ist durch eine tierärztliche Bescheinigung zu erbringen, aus der folgende Angaben hervorgehen müssen:
1. Name und Anschrift des Tierhalters
2. Rasse, Alter und Geschlecht des Tieres sowie die Farbe, die Art und Zeichnung des Felles
3. Datum der Impfung sowie Art, Hersteller und Kontrollnummer des verwendeten Impfstoffes.
Als tierärztliche Bescheinigung gilt auch eine entsprechende Eintragung im Impfpass.
Abweichend hiervon dürfen Welpen im Alter von weniger als vier Monaten auf eine Veranstaltung verbracht werden, wenn sie von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus der neben den unter Buchstabe a. und b. geforderten Angaben hervorgeht, daß das jeweilige Tier am Tage der Ausstellung der Bescheinigung untersucht und frei von klinischen Anzeichen einer Tollwuterkrankung befunden worden ist. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt maximal 10 Tage.
Sofern Hunde/Katzen aus dem Ausland an der Veranstaltung teilnehmen, ist Folgendes zu beachten:
In dem gültigen Internationalen Impfpass muß durch Unterschrift und Dienstsiegel oder Stempel eines Tierarztes bescheinigt werden, daß das Tier mit einem zugelassenen Impfstoff gegen Tollwut schutzgeimpft worden ist.
Der Internationale Impfpass und die tierärztliche Impfbescheinigung sind in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung vorzulegen.
Die Impfbescheinigungen oder Impfpässe sind von dem Ausstellungsleiter für die Dauer der Veranstaltung einzusammeln und dem mit der amtlichen Überwachung beauftragten Tierarzt auf Verlangen vorzulegen.
Kaninchen
Auf die Ausstellung dürfen nur Tiere verbracht werden, die nachweislich gegen die Haemorrhagische Kaninchenseuche (RHD) innerhalb der letzten 12 Monate schutzgeimpft worden sind. Für unter 12 Wochen alte Kaninchen ist eine Impfung dann nicht erforderlich, wenn sie von nachweislich innerhalb der letzten 12 Monate schutzgeimpften Muttertieren abstammen.
Geflügel
Das zur Ausstellung kommende Geflügel muß mit nummerierten Kükenmarken oder nummerierten Fußringen gekennzeichnet sein.
Hühner dürfen auf die Ausstellung nur verbracht werden, wenn sie spätestens 3 Wochen und frühestens 3 Monate vor Ausstellungsbeginn gegen die Newcastle-Krankheit schutzgeimpft worden sind.
Die Impfung muß durch eine tierärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.
Tauben Die zur Ausstellung kommenden Tauben müssen mit nummerierten Fußringen gekennzeichnet sein.
Vögel
Sämtliche zur Ausstellung kommenden Tiere müssen ordnungsgemäß beringt sein. Soweit geschützte Arten ausgestellt werden, sind die amtlichen Nachweise (CITES-Bescheinigungen) auf der Veranstaltung bereitzuhalten.