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Meldung von gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (Dioxine, PCB) durch Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer
Gemäß der Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung) vom 28. Dezember 2011 besteht die Verpflichtung zur Mitteilung von Untersuchungsergebnissen für die im Einzelnen in den Anlagen der Verordnung genannten Stoffe. Mitteilungspflichtig ist jeder Lebensmittelunternehmer und jeder Futtermittelunternehmer, dem entsprechende Untersuchungsergebnisse vorliegen.

Markus Bormann, © Markus Bormann - Fotolia
Hier finden Sie die Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung
Die Mitteilung ist innerhalb von 14 Tagen nach Kenntniserlangung des Befundes vom Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer an die Kreisordnungsbehörde mittels des hier verlinkten Excel-Datenblatt abzugeben.
Weitere Informationen:
Mailadresse für die elektronische Übermittlung der Daten zur Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Kreises Gütersloh lautet:
veterinaer.lebensmittelueberwachung@kreis-guetersloh.de
Sollte eine elektronische Übermittlung von Seiten des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers nicht möglich sein, ist dieses der Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung mitzuteilen.