Was ist bei der Errichtung von Wärmepumpen zu beachten?

Sie planen, Ihre Immobilie mit einer Wärmepumpe zu beheizen?
Dann ist aus baurechtlicher Sicht Folgendes zu beachten: 

Wärmepumpen bedürfen als Teil der haustechnischen Anlage gem. § 62 Abs. 1 BauO NRW keine Baugenehmigung, können also verfahrensfrei errichtet werden.

Mit der Änderung der Bauordnung vom 01.10.2024 sind Wärmepumpen einschließlich ihrer Einhausungen nun auch ohne Abstandflächen, d.h. an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn zulässig.

Die Möglichkeit, Wärmepumpen an der Grundstücksgrenze zu errichten, entbindet nicht von der Verpflichtung, immissionsschutzrechtliche Anforderungen an den Lärmschutz zu erfüllen.

Zur Vermeidung nachbarlicher Konflikten nutzen Sie zur überschlägigen Berechnung der Anforderungen an den Lärmschutz den Schallrechner
https://lwpapp.webyte.de/#!einfuehrung

oder sprechen Sie Ihren Heizungsinstallateur direkt zum Lärmschutz an. 

Zur weiteren Information finden Sie auf der Homepage den „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten – LAI-Leitfaden“


Anlage: Erlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW vom 02.05.2023

Anlage: Antragsvordruck Abweichung