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Bauen in der Landwirtschaft
Bei dem Bau von landwirtschaftlichen Anlagen, wie Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle und Silagesickersaft aber auch von Festmist und Silage (JGS-Anlagen), sowie bei der Errichtung von Biogasanlagen sind verschiedene technische Regeln und rechtliche Grundlagen zu beachten um den Gewässerschutz sicherzustellen. Der Bauantrag für eine solche Anlage ist bei dem zuständigen Bauamt zu stellen. Über das Beteiligungsverfahren wird das Vorhaben von der unteren Wasserbehörde auf die Anforderungen des Gewässerschutzes geprüft und eine Stellungnahme abgegeben.
Um das Bauantragsverfahren nicht unnötig zu verlängern ist eine detaillierte und den aktuellen allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Fachplanung erforderlich. In den Bauantragsunterlagen muss eindeutig erkennbar sein um welche Anlagengröße es sich handelt (Lagervolumen) und dass die Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet wird. Eine vorherige Abstimmung mit dem zuständigen Sachbearbeiter der unteren Wasserbehörde kann sinnvoll sein. Gerne beraten wir dazu auch Vorort.
JGS-Anlagen
Es handelt sich bei JGS-Anlagen um Anlagen zum Lagern oder Abfüllen ausschließlich von:
- Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist, Jauche,
- tierische Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft,
- Silagesickersaft,
- Silage oder Siliergut.
Diese Stoffe sind als allgemein wassergefährdende Stoffe und Gemische eingestuft, dar sie geeignet sind, nachhaltig die physikalische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern.
Rechtliche Grundlagen
JGS-Anlagen müssen nach Wasserhaushaltsgesetz (§ 62 WHG) so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften erreicht wird. Näheres wird in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18.04.2017 und in der Technischen Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) 792 geregelt. Für JGS-Anlagen ist insbesondere die Anlage 7 der AwSV "Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)" anzuwenden. Seit dem 01.08.2017 ersetzt die Anlage 7 der AwSV die JGS-Anlagenverordnung.
Anforderungen an den Standort
JGS-Anlagen sind unzulässig
- im Fassungsbereich (Wasserschutzzone I) und in der engeren Schutzzone (Wasserschutzzone II) von Wasserschutzgebieten,
- bei einem Abstand < 20 m zu oberirdischen Gewässern und
- bei einem Abstand < 50 m von Quellen und Brunnen, die der Trinkwassergewinnung dienen.
Abweichungen können nur gestattet werden, wenn der Betreiber nachweist, dass ein entsprechender Schutz der Trinkwassergewinnung oder der Gewässer auf andere Weise gewährleistet ist.
Allgemeine bautechnische Anforderungen bei JGS-Anlagen
JGS-Anlagen müssen flüssigkeitsundurchlässig, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse widerstandsfähig sein. Es dürfen für die JGS-Anlagen nur Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze verwendet werden, für die die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen vorliegen.
Anforderungen an die Anlage
Lagern von flüssigen JGS-Stoffen
Einwandige JGS-Lageranlagen für flüssige allgemein wassergefährdende Stoffe mit einem Gesamtvolumen von mehr als 25 m3 müssen mit einem Leckageerkennungssystem ausgerüstet sein, für das ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis vorliegt. Sammel- und Lagereinrichtungen sind in das Leckageerkennungssystem mit einzubeziehen. Unter Ställen kann auf ein Leckageerkennungssystem verzichtet werden, wenn die Aufstauhöhe (75 cm Schweine, 100 cm Rinder) auf das zur Entmistung notwendige Maß begrenzt wird und insbesondere Fugen und Dichtungen vor Inbetriebnahme auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
Lagern von Festmist und Siliergut
Die Lagerflächen sind seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen. Es ist sicherzustellen, dass Jauche, Silagesickersaft und verunreinigtes Niederschlagswasser vollständig aufgefangen und ordnungsgemäß beseitigt wird.
Pflichten des Betreibers
Fachbetriebspflicht
Der Betreiber hat mit dem Errichten und dem Instandsetzen einer JGS-Anlage einen Fachbetrieb nach § 62 AwSV zu beauftragen, dies gilt nicht für:
- Anlagen zum Lagern von bis zu 25 m3 Silagesickersaft,
- sonstige JGS-Anlagen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 500 m3 oder
- für Anlagen zum Lagern von bis zu 1.000 m3 Festmist oder Siliergut.
Anzeigepflicht
Soll eine fachbetriebspflichtige JGS-Anlage errichtet, stillgelegt oder wesentlich geändert werden, hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.
Eigenüberwachung und Schadensbegrenzung
Der Betreiber hat den ordnungsgemäßen Betrieb und die Dichtheit der Anlagen sowie die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu überwachen. Bei Verdacht auf Undichtheit sind unverzüglich Gegenmaßnahmen zu ergreifen und die untere Wasserbehörde zu benachrichtigen. Bei Gewässergefährdung (Umweltalarm) ist unverzüglich für Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu sorgen und die Instandsetzung durch ein Fachbetrieb zu beauftragen.
Prüfpflicht und Mängelbeseitigung
Der Betreiber hat anzeigepflichtige/fachbetriebspflichtige Anlagen einschließlich der Rohrleitungen vor Inbetriebnahme und auf Anordnung der unteren Wasserbehörde durch einen Sachverständigen auf ihre Dichtheit und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Der Betreiber hat geringfügige Mängel innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung und erhebliche und gefährliche Mängel unverzüglich durch einen Fachbetrieb beseitigen zu lassen. Bei gefährlichen Mangel hat der Betreiber die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, falls vom Sachverständigen gefordert, zu entleeren.
Kontakt und Ansprechpersonen
Herr Sander 05241/85-2605
Sachbearbeitung landwirtschaftliche Wasserwirtschaft
Herr Biermeyer 05241/85-2604
Sachbearbeitung landwirtschaftliche Wasserwirtschaft
Weitere Informationen und rechtliche Grundlagen