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Was bedeutet Marktüberwachung?
Sicher haben Sie schon einmal die durchgestrichene Mülltonne auf Elektrogeräten gesehen. Und das CE-Zeichen ist Ihnen bestimmt auch bekannt, aber wissen Sie auch, was sich dahinter verbirgt?
Mit der CE-Kennzeichnung z.B. erklärt der Hersteller, Inverkehrbringer oder Bevollmächtigte, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind. Es handelt sich also nicht um ein Qualitätssiegel.
Um die Überprüfung solcher Kennzeichen, die der Hersteller am Gerät oder auf einem Schild anbringen muss, geht es bei der Marktüberwachung. Außerdem werden Stoffverbote- und beschränkungen überprüft. Mit den Verboten/ Beschränkungen bestimmter Schadstoffe sollen diese weitestgehend aus dem Wirtschaftskreislauf ausgeschleust werden. Der Entwickler/Hersteller hat schon bei der Gestaltung seiner Produkte zu berücksichtigen, dass die nach ihrem Gebrauch entstehenden Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden.
Kernanliegen der Produktsicherheit ist letztendlich aber der Schutz von Verbrauchern und Arbeitnehmern vor Produkten, die die Sicherheit und Gesundheit gefährden. Damit z.B. kein Fön mehr in Flammen aufgeht. Die Vorgabe einheitlicher Standards dient zudem einem fairen Wettbewerb innerhalb der EU.
Diese 4 Produktgruppen stehen im Fokus der abfallrechtlichen Überwachung:
- Elektro- und Elektronikgeräte
- Batterien
- Fahrzeuge
- Verpackungsmaterialien
Rechtsgrundlagen sind das Batteriegesetz, das Elektrogesetz, die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung, die Verpackungsverordnung und die Altfahrzeugverordnung. Generelle Rechtsgrundlagen für die Marktüberwachung sind § 47 Abs.1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit § 28 Produkt-sicherheitsgesetz (ProdSG). Der Gesetzestext steht Ihnen unten zum Downloaden zur Verfügung.
Welche Akteure gibt es und was haben sie für Pflichten?
Hersteller, Importeure und Vertreiber sind Marktakteure. Neben den Pflichten, die die Zusammensetzung des Produktes und ihre Kennzeichnung betreffen, gibt es auch Duldungspflichten. Die Überwachungsbehörden sind berechtigt, Geschäftsräume und Betriebsgrundstücke zu betreten, in oder auf denen Produkte hergestellt, erstmals verwendet, ausgestellt oder verkauft werden. Außerdem dürfen sie die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern und Proben nehmen. Die Proben, Unterlagen etc. sind den Überwachungsbehörden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (§ 28 Produktsicherheitsgesetz).
Welche Maßnahmen führt der Kreis Gütersloh durch?
Die untere Abfallbehörde führt Probenahmen in den Verbrauchermärkten durch. In 2018 nimmt der Kreis Gütersloh Proben in der Produktgruppe Elektro- und Elektronikgeräte. Dem Marktakteur wird quittiert, dass ein Gerät aus seinem Warenbestand entnommen wurde.
Zudem wird ein Produkterhebungsbogen ausgefüllt, in dem Angaben zum Produkt (Produktart, Bezeichnung, Hersteller, Chargen-Nr. etc.) und über die Kennzeichnung des Produkts zu machen sind. Dieses Formular wird anschließend zusammen mit dem Gerät an die Zentrale Stelle Marktüberwachung bei der Bezirksregierung Düsseldorf in NRW gesandt. Für die Bestimmung von Schadstoffen wird das Gerät analysiert. Wenn bei der Probe Abweichungen von den abfallrechtlichen Produktanforderungen festgestellt werden, werden Vertreiber und ggf. Hersteller informiert und evtl. auch weitergehende Maßnahmen wie Einleitung eines Bußgeldverfahrens oder die Rücknahme vom Markt ergriffen.
Das Prüfergebnis wird in jedem Fall dem überwachten Betrieb mitgeteilt.
Kontaktpersonen
Frau Prill
Fon: 05241/ 85-2745
E-Mail: S.Prill@kreis-guetersloh.de
Frau Michalski
Fon: 05241 / 85-2753
E-Mail: O.Michalski@kreis-guetersloh.de
Weitere Infos im WWW:
Weitere Informationen zum Herunterladen:
- § 47 Kreislaufwirtschaftsgesetz
(PDF-Datei / 73,19 KB) - § 28 Produktsicherheitsgesetz
(PDF-Datei / 7,46 KB)