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Reisen in die Länder des Schengener Abkommens

Bei Reisen in die Länder des Schengener Abkommens wird die Bescheinigung gemäß Artikel 75 des Schengener Abkommens benötigt.
Die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung beträgt maximal 30 Tage.

Seit dem 01.04.2024 ist medizinisches Cannabis in Deutschland kein Betäubungsmttel mehr. Allerdings ist medizinsches Cannabis in der überwiedender Zahl der Schengen-Staaten und in anderen Ländern weiterhin ein Betäubungsmittel.

Reisen außerhalb des Geltungsbereichs des Schengener Abkommens

Bei Reisen außerhalb des Geltungsbereichs des Schengener Abkommens wird laut Internationalem Suchtstoff-Kontrollamt (International Narcotic Control Board - INCB) eine mehrsprachige Bescheinigung empfohlen (Bescheinigung für Reisen in Länder außerhalb Schengen). Erkundigen Sie sich möglichst vor Reiseantritt bei der diplomatischen Vertretung des Einreiselandes über die genauen Einfuhrbestimmungen. 

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen zum Termin mit:

  • Die vom Arzt ausgefüllte und unterschriebene Bescheinigung
  • Personalausweis, Reisepass oder gleichwertiges Ausweisdokument
  • Bei Ehepartnern, die nicht selbständig vorbei kommen können und bei Kindern unter 18 Jahren, eine Vollmacht des Ehepartners oder die Vollmacht der Erziehungsberechtigten.
  • 10 € pro Bescheinigung (Kreditkarten werden nicht akzeptiert!)