Rechtliche Situation

Paragraphen

Die Inpflegegabe eines Kindes/Jugendlichen gilt als Form einer Hilfe zur Erziehung gem. §27 in Verbindung mit §33 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfe (SGBVIII). Diese Form der Erziehungshilfe ist von den Sorgerechtsinhabern (leibliche Eltern oder familiengerichtlich bestellter Vormund/Pfleger) beim zuständigen Jugendamt zu beantragen. Dazu gehört die Mitwirkung der Beteiligten im Rahmen der Erziehungshilfemaßnahme, sowie die Hilfeplanung gem. §§36,37 SGBVIII.


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