Ersatzbaustoffverordnung - erste Änderung ab Januar 2023 möglich!


Für die bundeseinheitliche Verwertung mineralischer Abfälle tritt ab dem 01.08.2023 die Mantelverordnung in Kraft. Im Zuge dessen werden die Anforderungen an die Herstellung, Untersuchungen und den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in der Ersatzbaustoffverordnung rechtlich geregelt. Betreiber von Aufbereitungsanlagen, in der z.B. Recycling-Baustoffe hergestellt werden, müssen demnach bestimmte Anforderungen an die Güteüberwachung und Kontrolle der Ersatzbaustoffe erfüllen. Dies kann zu Veränderungen des Betriebes der Anlage führen, weshalb möglicherweise Anpassungen erforderlich sein können.

In der Einführungsphase, die per Erlass vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen rechtlich geregelt wurde, können Änderungen Ihres Betriebes hinsichtlich der Herstellung von Ersatzbaustoffen schon jetzt durchgeführt werden.  (ab dem 01.01.2023 können Änderungen in Bezug auf die Herstellung der Ersatzbaustoffe durchgeführt werden, um somit die Übergangsphase zu vereinfachen)

Dies bedeutet, dass die Güteüberwachung nach den Maßstäben der neuen ErsatzbaustoffV erfolgen kann.

Eignungsnachweis

Jeder Betreiber einer Aufbereitungsanlage hat einen Eignungsnachweis zu erbringen oder den vorhandenen zu aktualisieren.

Frist:     01.12.2023 

Wichtiger Hinweis:

Ohne Eignungsnachweis der Aufbereitungsanlage darf kein Ersatzbaustoff in Verkehr gebracht werden.

In den Anlagen finden Sie weitere Informationen und Formulare, die Ihnen bei der Umsetzung behilflich sein können.

Wasserrechtliche Erlaubnis notwendig bei:

Werden Anforderungen nach §§ 19 und § 20 eingehalten, bedürfen Einbaumaßnahmen keiner Erlaubnis nach Wasserhaushaltsgesetz (ausgenommen Wasserschutzgebiete):

  • der Einbau der mineralischen Ersatzbaustoffe darf nur in den für sie jeweils zulässigen Einbauweisen erfolgen (Einbautabellen)
  • bei Gemischen müssen alle enthaltenen min. Ersatzbaustoffe die Anforderungen einhalten
  • bestimmte Schlacken und Aschen § 20 erhalten zusätzliche Einbaubeschränkungen ab einer Mindesteinbaumenge von 250 Kubikmetern
    • Anzeigepflicht vier Wochen vor Beginn des Einbaus
  • bei Verwendung folgender min. Ersatzbaustoffe bedarf es ebenfalls einer Anzeigepflicht, wenn das Gesamtvolumen von min. 250 Kubikmetern erreicht wird:
    • Baggergut der Klasse F3 – BG-F3,
    • Bodenmaterial der Klasse F3 – BM-F3,
    • Recycling-Baustoff der Klasse 3 – RC-3

Der Einbau von Recycling-Baustoff der Klassen 1 und 2 (RC-1, RC-2) darf ohne wasserrechtliche Erlaubnis in den für sie jeweils zulässigen Einbauweisen erfolgen. Die Einbauweisen sind zwingend einzuhalten.

Hinweis:

Bodenmaterial der Klasse 0 – BM-0 – oder Baggergut der Klasse 0 – BG-0 darf grundsätzlich ohne besondere Anforderungen eingebaut werden, ist vorab jedoch zur Deklaration der vorgegebenen Analytik gemäß ErsatzbaustoffV zu unterziehen.

Weitere Informationen finden Sie hier:

- Infoblatt zur Ersatzbaustoffverordnung

- Musterlieferschein

- Mustervoranzeige

- Parameter Eignungsnachweis

- Materialwerte für Bodenmaterial und Baggergut

- Materialwerte Ersatzbaustoffe

- Ersatzbaustoffverordnung Text