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Widerspruch
Sollten Sie mit einer Entscheidung des Jobcenters nicht einverstanden sein, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch einlegen.
Sie müssen Ihren Widerspruch entsprechend § 84 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) schriftlich oder in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 Sozialgesetzbuch I (SGB I) erklären oder zur Niederschrift bei uns einlegen (das heißt: Sie können auch vorbeikommen und wir schreiben Ihren Widerspruch auf). Die Entscheidung des Jobcenters wird dann nochmals überprüft.
Wichtig: Eine einfache E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis nicht!
Kann Ihrem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen werden, erhalten Sie einen schriftlichen Widerspruchsbescheid. Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben. Bei welchem Gericht, innerhalb welcher Frist und in welcher Form die Klage einzureichen ist, können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung aus dem Widerspruchsbescheid entnehmen.