Amtsblatt Nr. 224 vom 15.02.2007

006/2007 Volkshochschule Harsewinkel - Schloß Holte-Stukenbrock - Verl

Aufgrund des § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 1.10.1979 (GV. NW. S. 621), in der zurzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 75 ff. der GO NW vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), in der zur-zeit geltenden Fassung, hat die Verbandsversammlung mit Beschluss vom 14.12.2006 folgende Haushaltssatzung erlas-sen: § 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und not-wendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf 851.870 € in der Ausgabe auf 851.870 € im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf 30.285 € in der Ausgabe auf 30.285 € festgesetzt. § 2 Kredite werden nicht veranschlagt. § 3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. § 4 Kassenkredite werden nicht beansprucht. § 5 Die Verbandsumlage gemäß § 21 Abs. 4 der Verbandssatzung wird auf 250.000 € festgesetzt. Die Berechnung und Verteilung auf die einzelnen Verbandsmitglieder ergibt sich aus der dem Haushaltsplan beigefügten Nachweisung. § 6 Über- oder außerplanmäßige Ausgaben sind i. S. des § 82 GO erheblich, wenn folgende Wertgrenzen überschritten werden: a) überplanmäßige Ausgaben: 50 % der Einzelansätze oder 2.500 € im Einzelfall; Einzelansätze, die gegenseitig für deckungsfähig erklärt worden sind (§ 18 GemHVO), gel-ten gemeinsam als ein Haushaltsansatz; b) außerplanmäßige Ausgaben gelten als erheblich, wenn 1.500 € überschritten werden. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2007 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Ge-meinschaftsarbeit in der Fassungder Bekanntmachung vom 1.10.1979 erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung zur Festsetzung im § 5 ist vom Landrat des Kreises Gütersloh als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Gütersloh mit Verfügung vom 02.01.2007 erteilt worden. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Ver-fahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Be-kanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden. c) der Verbandsvorsteher hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Zweckverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Schloß Holte-Stukenbrock, den 16.01.2007 gez. (Tischler) Vorsitzender der Verbandsversammlung

007/2007 INFOKOM Gütersloh

Nach §§ 8, 18 und 19 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 3069), in Verbindung mit §§ 75 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV. NRW. S. 498), sowie nach § 7 Abs. 1b der Verbandssatzung des Zweckverbandes "INFOKOM Gütersloh - Zweckverband für kommunale Informations- und Kommuni-kationstechnik-" (ABl.Reg. Det. 1981 S. 69), zuletzt geändert durch die 5. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung vom 1. Dezember 2003 (ABl.Reg. Det. 2003 S. 304), hat die Verbandsversammlung am 27.11.2006 folgende Haushaltssatzung beschlossen: § 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 wird im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf 35.304,00 EUR, in der Ausgabe auf 35.304,00 EUR im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf 0,00 EUR, in der Ausgabe auf 0,00 EUR festgesetzt. § 2 Kredite werden nicht veranschlagt. § 3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. § 4 Kassenkredite werden nicht veranschlagt. § 5 Über- oder außerplanmäßige Ausgaben, die auf gesetzlicher oder tarifvertraglicher Grundlage beruhen, sind i.S. des § 82 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung NRW erheblich, wenn sie im Einzelfall mehr als 50 % des Ansatzes ausmachen oder mindestens 5.000,00 EUR betragen. Alle übrigen über- und außerplanmäßigen Ausgaben sind erheblich, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 5.000,00 EUR überschreiten. Diese Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung der Zweck-verbandsversammlung. Über die Leistung unerheblicher über- und außerplanmäßiger Ausgaben entscheidet der Verbandsvorsteher. Über die Leistung geringfügiger über- und außerplanmäßiger Ausga-ben entscheidet die Geschäftsführung. § 6 Die gemäß § 14 (4) der Verbandssatzung zu erhebende Umlage wird auf 32.804,00 € festgesetzt. gez. Feldmann Vorsitzender der Verbandsversammlung gez S.-G. Adenauer Schriftführer BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG Die von der Verbandsversammlung der INFOKOM Gütersloh -Zweckverband für kommunale Informations- und Kommuni-kationstechnik- am 27.11.2006 beschlossene Haushaltssat-zung für das Haushaltsjahr 2007 wird hiermit öffentlich be-kanntgemacht. Die gemäß §§ 8, 18 und 19 Abs. 2 des Gesetzes über kom-munale Gemeinschaftsarbeit in Verbindung mit § 80 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erforderliche Genehmigung des Regierungspräsidenten Detmold bezüglich der gemäß § 6 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2007 zu zahlenden Umlage wurde am 25.01.2007 - AZ 31.60.02 (50) - erteilt Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfah-rens- oder Formvorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntma-chung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Verbandsvorsteher hat den Beschluß der Ver-bandsversammlung vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der INFOKOM Gütersloh - Zweckverband für kom-munale Informations- und Kommunikationstechnik vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvor-schrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Gütersloh, den 30.01.2007 gez. Feldmann Vorsitzender der Verbandsversammlung

008/2007 Kreis Gütersloh

Aufgrund § 78 Abs. 8 des Schulgesetzes für das Land NW vom 15.02.2005 (GV NRW S. 102) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2006 (GV NRW S. 278) hat die Schulverbandsversammlung För-derschule Halle (Westf.) in ihrer Sitzung am 18.12.2006 folgende Neufassung der Satzung des Schul-verbandes Förderschule Halle (Westf.) beschlossen: gez. Kuhlbusch Satzung des Schulverbandes Förderschule Halle (Westf.) § 1 Verbandsmitglieder Die Städte Halle (Westf.) und Werther (Westf.) und die Gemeinde Steinhagen bilden nach § 78 Abs. 8 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15.02.2005 (GV NRW S. 102 / SGV NRW 223), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2006 (GV NRW S. 278) einen Schulverband. § 2 Aufgaben Der Schulverband ist Träger der Gerhart-Hauptmann-Schule, Förderschule Förderschwerpunkt Lernen. § 3 Name und Sitz Der Schulverband führt den Namen "Schulverband Förderschule Halle (Westf.)". Er hat seinen Sitz in Halle (Westf.). § 4 Organe Organe des Schulverbandes sind die Schulverbandsversammlung und der Schulverbandsvorsteher / die Schulverbandsvorsteherin. § 5 Zusammensetzung der Schulverbandsversammlung 1. Je angefangene 5.000 Einwohner wählen die Verbandsmitglieder ein Mitglied in die Schulver-bandsversammlung. Dabei gilt die letzte auf den 31.12. fortgeschriebene Einwohnerzahl. 2. Für jedes Mitglied der Schulverbandsversammlung ist für den Verhinderungsfall ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu wählen. 3. Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung und ihre Stellvertreter werden durch die Räte der Verbandsmitglieder für deren Wahlzeit aus deren Mitte oder aus den Dienstkräften der Verbandsmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Mitglieder der Schulverbandsver-sammlung üben ihr Amt nach Ablauf der Wahlzeit bis zum Amtsantritt der neu gewählten Mitglieder weiter aus. Die Mitgliedschaft in der Schulverbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen für die Wahl des Mitgliedes wegfallen. 4. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist für den Rest der Wahlzeit ein neues Mitglied bzw. ein neues stellvertretende Mitglied zu wählen. Dabei bestimmt die Gruppe, die das ausscheidende Mitglied vorgeschlagen hat, den Nachfolger/die Nachfolgerin. 5. Die Schulverbandsversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin. 6. Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Der finanzielle Ausgleich bestimmt sich nach den Vorgaben des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG). § 6 Zuständigkeit der Schulverbandsversammlung 1. Die Schulverbandsversammlung beschließt über die folgenden Angelegenheiten des Schul-verbandes: a) die Entsendung der Mitglieder der Schulkonferenz zur Wahl der Schulleitung nach § 61 Abs. 2 SchG und die Zustimmung zur Ernennung des gewählten Bewerbers oder der gewählten Bewerberin (§ 61 Abs. 4 SchG), b) die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan, c) die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung, d) den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögenswerten, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, e) die Aufnahme von Darlehen und die Bestellung von Sicherheiten für andere und andere Rechtsgeschäfte die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, soweit es sich nicht um Geschäf-te der laufenden Verwaltung handelt, f) die Änderung der Satzung, g) die Auflösung des Schulverbandes. 2. Die Schulverbandsversammlung entscheidet ferner über sonstige Angelegenheiten des Schulverbandes, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt oder die Entscheidung nicht dem Schulverbandsvorsteher/der Schulverbandsvorsteherin übertragen worden ist. § 7 Beschlüsse der Schulverbandsversammlung 1. Jedes Mitglied der Schulverbandsversammlung hat eine Stimme. Die Schulverbandsver-sammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. 2. Beschlüsse der Schulverbandsversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 3. Beschlüsse über Satzungsänderungen, insbesondere über den Beitritt oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, sowie über die Auflösung des Schulverbandes bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Schulverbandsversammlung. Beschlüsse zur Änderung der Auf-gaben (§ 2) müssen einstimmig gefasst werden. 4. Der Auflösung des Schulverbandes müssen außerdem alle Verbandsmitglieder zustimmen. 5. Für Abstimmungen und Wahlen gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung (GO NRW). § 8 Sitzungen der Schulverbandsversammlung 1. Die Schulverbandsversammlung wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Ladungsfrist von 5 Tagen durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende einberufen. Der/die Vorsitzende hat sie unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder der Schulverbandsversamm-lung unter Angabe der zu beratenden Angelegenheiten es verlangt. Er/sie setzt die Tagesordnung im Benehmen mit dem Schulverbandsvorsteher/der Schulverbandsvorsteherin fest. 2. Über die Beschlüsse der Schulverbandsversammlung ist vom Schulverbandsvorsteher/der Schulverbandsvorsteherin oder einem von ihr zu benennende/n Schriftführer/Schriftführerin eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden / der Vorsitzenden, einem weiteren Mitglied der Schulverbandsversammlung und dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterzeichnen ist. § 9 Schulverbandsvorsteher/in 1. Die Schulverbandsversammlung wählt aus den Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder den / die Schulverbandsvorsteher/in und den Stellvertreter / die Stellvertreterin für die Dauer ihres Hauptamtes. Als Stellvertreter / Stellvertreterin kann auch ein anderer Beamter / eine andere Beamtin eines Verbandsmitgliedes gewählt werden. Für die Wahl gilt die GO NRW. Der / Die Schul-verbandsvorsteher/in und der/die Stellvertreter/in dürfen der Schulverbandsversammlung nicht ange-hören. Sie sind ehrenamtlich tätig. Für einen etwaigen finanziellen Ausgleich gilt das GkG. 2. Soweit für die Angelegenheiten des Schulverbandes nicht die Schulverbandsversammlung zuständig ist, werden sie durch den / die Schulverbandsvorsteher in verwaltet. Er / Sie hat die Be-schlüsse der Schulverbandsversammlung vorzubereiten und auszuführen. 3. Der / Die Schulverbandsvorsteher/in kann sich zur Durchführung seiner / ihrer Aufgaben und der Kassengeschäfte des Schulverbandes der Verwaltung der Verbandsmitglieder bedienen. 4. Der / Die Schulverbandsvorsteher/in vertritt den Schulverband gerichtlich und außergerichtlich. Verpflichtungserklärungen des Schulverbandes bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Schulver-bandsvorsteher / der Schulverbandsvorsteherin oder dem / der Stellvertreter/in zu unterzeichnen. § 10 Deckung des Finanzbedarfs 1. Der / Die Schulverbandsvorsteher/in stellt jährlich einen Haushaltsplan nach den für die Ge-meinden geltenden Vorschriften auf. Dieser ist der Schulverbandsversammlung spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. 2. Die nicht durch sonstige Einnahmen gedeckten Ausgaben des Schulverbandes werden zur einen Hälfte nach der jeweiligen Zahl der Schüler, zur anderen Hälfte nach den Umlagegrundlagen der Kreisumlage auf die Verbandsmitglieder verteilt. 3. Für die Verteilung nach Abs. 2 wird die durchschnittliche Schülerzahl aus den einzelnen Ver-bandsmitgliedern aus den letzten drei Jahren (Stichtag 15.10.) zu Grunde gelegt. Diese Zahl gilt je-weils für drei aufeinander folgende Haushaltsjahre. 4. Die Verbandsmitglieder leisten am 1. eines jeden Kalendervierteljahres einen Vorschuss auf die Umlage in Höhe von einem Viertel des Haushaltsansatzes. Die Abrechnung erfolgt am Schluss des Haushaltsjahres. Überzahlungen werden mit der nächstfälligen Zahlung des neuen Haushaltsjah-res ausgeglichen. § 11 Öffentliche Bekanntmachungen Beschlüsse der Schulverbandsversammlung und sonstige Angelegenheiten des Schulverbandes, die öffentlich bekannt zu machen sind, werden vollzogen durch Anschlag an den Bekanntmachungstafeln der Rathäuser in Halle (Westf.), Steinhagen und Werther (Westf.) für die Dauer von mindestens einer Woche, wobei gleichzeitig durch die Tageszeitungen Haller Kreisblatt und Westfalen-Blatt (Ausgabe Halle) auf den Anschlag hinzuweisen ist. § 12 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern 1. Verbandsmitglieder können aus dem Schulverband ausscheiden. Die Mitgliedschaft endet nicht vor Ablauf des Haushaltsjahres, das der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses folgt. 2. Verbleibt mit dem Wirksamwerden des Ausscheidens nur ein Verbandsmitglied, ist der Schulverband aufgelöst. § 13 Auseinandersetzung 1. Bei der Auflösung des Schulverbandes haben die Verbandsmitglieder eine Vereinbarung über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens zu treffen. 2. Kommt diese Vereinbarung nicht binnen einer Frist von sechs Monaten nach Auflösung des Schulverbandes zustande, so ist das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen unter Zugrundelegung des Verkehrswerts im Zeitpunkt der Auflösung nach Maßgabe der Verbands-umlage im Durchschnitt der letzten drei Jahresrechnungen durch die Aufsichtsbehörde zu verteilen. § 14 Anwendung des Kommunalverfassungsrechts Soweit das GkG, das SchG und diese Satzung nichts anderes bestimmen, gilt die GO NRW sinnge-mäß. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.05.1980 in der Fassung der Änderung vom 19.12.2005 außer Kraft.