Private Hausbrunnen: Pflichten und Kontrollen


Trinkwasser in Deutschland zählt zu den am besten überwachten Lebensmitteln und gilt unter anderem aus diesem Grund als besonders gesund.


Trinkwasser aus dem eigenen Hausbrunnen ist im Kreis Gütersloh weit verbreitet. Derzeit werden im Kreisgebiet rund 10.000 hauseigene Brunnen betrieben, die Haushalte mit Trinkwasser versorgen. Zum Vergleich: In benachbarten Kreisen liegen die Zahlen teils deutlich niedriger – dort reichen die Angaben von etwa 500 bis 5.000 privaten Hausbrunnen.

Trinkwasser zählt in Deutschland zu den am besten überwachten Lebensmitteln. Damit das so bleibt, gibt es klare Regeln – vor allem in der Trinkwasserverordnung. Weitere Vorgaben ergeben sich unter anderem aus dem Infektionsschutzgesetz sowie aus Normen und Empfehlungen, beispielsweise des Umweltbundesamtes. 

Wichtig: Es geht nicht nur um Wasser zum Trinken oder Kochen, sondern auch um Wasser zum Duschen und Baden sowie überall dort, wo Wasser zum Reinigen von Gegenständen genutzt wird, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen.

Die Trinkwasserverordnung formuliert grundlegende Anforderungen: Trinkwasser darf keine Stoffe enthalten, die die Gesundheit gefährden könnten. Das betrifft Krankheitserreger, wie unterschiedliche Keime ebenso wie chemische Stoffe – etwa Nitrat, Blei oder Nickel– und radioaktive Substanzen.

Damit die Zusammenarbeit zwischen Brunnenbetreiberinnen und -betreibern und dem Gesundheitsamt funktioniert, sieht die Trinkwasserverordnung mehrere Meldepflichten vor. Eine Anzeige beim Gesundheitsamt ist unter anderem nötig, wenn eine Anlage neu errichtet wird, wenn sie in Betrieb genommen oder wieder in Betrieb genommen wird, wenn wesentliche bauliche oder technische Änderungen vorgenommen werden, wenn Eigentum oder Nutzungsrechte (z. B. durch Verkauf oder Erbe) übergehen oder wenn die Anlage stillgelegt wird.

Hinzu kommen Pflichten zur regelmäßigen Untersuchung der Wasserqualität durch zugelassene Untersuchungseinrichtungen. Dabei unterscheidet die Trinkwasserverordnung bei kleinen Brunnenanlagen zwischen Trinkwasser, welches die eigene Familie versorgt und welches gewerblich oder öffentlich genutzt wird, wie bei einer Vermietung oder in einem Betrieb der Lebensmittel hergestellt. Im Fall der Abgabe von Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit sieht die Trinkwasserverordnung vor, dass dieses auf mehr als 50 Einzelparameter untersucht wird. Durch die Novellierung der Trinkwasserverordnung und den aktuellen Empfehlungen des Umweltbundesamtes ist die in der Vergangenheit diskutierte Möglichkeit der risikoadaptierten Anpassung des Untersuchungsumfangs in dieser Form nicht mehr gegeben. Das bedeutet, dass Betreiber von gewerblichen oder öffentlichen genutzten privaten Trinkwasserbrunnen nun einen größeren Untersuchungsumfang tragen müssen.

Neben der Überwachung der Einhaltung der Betreiberpflichten ist das Fachpersonal des Gesundheitsamtes zur regelmäßigen Besichtigung der Wassergewinnungsanlage und ihrer Umgebung auf mögliche Störfaktoren verpflichtet.

Dass die Regeln verbindlich sind, zeigt auch der umfangreiche Katalog möglicher Ordnungswidrigkeiten: In der Trinkwasserverordnung werden zahlreiche Verstöße benannt; weitere Regelungen enthält das Infektionsschutzgesetz. Dabei geht es um die Sicherstellung von einwandfreiem Trinkwasser zum Schutz der Gesundheit.

Das Gesundheitsamt bietet Unterstützung bei Fragen rund um die Trinkwasserverordnung und zugehörige Normen und Empfehlungen. Zu finden Themen/Trinkwasser und Umwelt/Thema Trinkwasser: Informationen, Formulare sowie Kontaktmöglichkeiten zu den zuständigen Fachleuten.


Zusammenfassender Überblick über gesetzliche Regelungen

  • Begriffsbestimmungen (§2 Abs. 2 TrinkwV)

    „Wasserversorgungsanlagen“:

    a) zentrale Wasserversorgungsanlagen: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird;

    b) dezentrale Wasserversorgungsanlagen: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine zentrale Wasserversorgungsanlage oder eine Eigenwasserversorgungsanlage vorliegt;

    c) Eigenwasserversorgungsanlagen: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und einer dazugehörenden Trinkwasserinstallation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden;

    d) mobile Wasserversorgungsanlagen: bewegliche Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen wird einschließlich Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie Anlagen, aus denen auf Meeresbauwerken Trinkwasser entnommen wird, jeweils einschließlich der Trinkwasserinstallation und etwaiger Wassergewinnungsanlagen;

    e) Gebäudewasserversorgungsanlagen: Anlagen, aus denen aus einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage übernommenes Trinkwasser über eine Trinkwasserinstallation an Verbraucher abgegeben wird und

    f) zeitweilige Wasserversorgungsanlagen: Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder an Verbraucher abgegeben wird und die

    aa) zeitweise betrieben werden, einschließlich einer dazugehörenden Wassergewinnungsanlage und einer dazugehörenden Trinkwasserinstallation, oder

    bb) zeitweise an eine zentrale Wasserversorgungsanlage, eine dezentrale Wasserversorgungsanlage, mobile Wasserversorgungsanlage oder eine Gebäudewasserversorgungsanlage angeschlossen sind;

  • Anzeigepflicht (§ 11 Abs. 1 TrinkwV)

    Betreiber haben dem Gesundheitsamt schriftlich oder elektronisch spätestens vier Wochen vor der Errichtung bzw. Inbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage diese anzuzeigen.

    Die Wiederinbetriebnahme z. B. nach Stilllegung, der Übergang des Eigentums oder Nutzungsrechts sowie bauliche oder betriebstechnische Veränderungen an Trinkwasser führenden Teilen, die eine wesentliche Auswirkung auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben, sind ebenfalls spätestens vier Wochen im Voraus meldepflichtig.

    Die Meldung über eine Stilllegung einer Wasserversorgungsanlage hat innerhalb von drei Tagen nach Stilllegung zu erfolgen.

  • Besichtigung von Schutzzonen (§ 27 TrinkwV)

    Der Betreiber einer dezentralen Wasserversorgungsanlage hat regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, die zur Wasserversorgungsanlage gehörenden Schutzzonen bzw. die Umgebung des Brunnens zu besichtigen und dies zu dokumentieren. Dort hat er zu prüfen, ob ihm etwaige Umstände auffallen, die nachteilige Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können. Ggf. hat der Betreiber Untersuchungen des Rohwassers vorzunehmen.

  • Untersuchungspflichten; Untersuchungsplan (§ 28 TrinkwV)

    Der Betreiber einer dezentralen Wasserversorgungsanlage hat Untersuchungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser an der Stelle, an der es in die Trinkwasserinstallation übergeben wird, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Die Untersuchungen sind durchzuführen im Hinblick auf mikrobiologische Parameter, chemische Parameter sowie für Indikatorparameter.

  • Probenahme (§§ 39 und 40 TrinkwV)

    Die Probenahme und Untersuchung des Wassers müssen durch eine von der obersten Landesbehörde anerkannte Untersuchungsstelle erfolgen. Die Kosten für die Untersuchungen und eventuellen Prüfungen und Kontrollen müssen gemäß § 39 Abs. 1 IfSG von Ihnen getragen werden.

    Anerkannte Untersuchungsstellen finden Sie unter der Internetadresse des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen (LANUK):

    https://www.lanuk.nrw.de/service/fachbezogene-services/notifizierung-von-untersuchungsstellen/trinkwasser

  • Niederschrift über das Untersuchungsergebnis (§ 44 TrinkwV)

    Die Untersuchungsergebnisse sind dem Gesundheitsamt unaufgefordert innerhalb von 14 Tagen unter Angabe der Kennziffer und TEIS3- bzw. SHAPTH-Nummer zu übermitteln.

    Bitte beachten Sie, dass ab dem 01.01.2027 ein bundesweit einheitliches Datenformat und eine Datenaustauschplattform für die Trinkwasserüberwachung und -berichterstattung (SHAPTH) eingeführt wird. Weiterhin können die Trinkwasseranalysedaten direkt vom Laborinformationssystem (LIMS) Ihrer beauftragten, nach TrinkwV zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstelle – bei entsprechender Vereinbarung mit der Untersuchungsstelle und Freigabe durch Sie – an die Abteilung Gesundheit übermittelt werden.

    siehe auch https://www.shapth.info/

  • Meldung von Auffälligkeiten (§ 47 TrinkwV)

    Auffälligkeiten oder Hinweise auf Verunreinigungen aus Untersuchungen des Trinkwassers müssen dem Gesundheitsamt umgehend gemeldet werden:

    • Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Wasserfassungsanlage, z. B. Überschwemmung
    • Wahrnehmbare Veränderung des Wassers, z. B. Geruch, Trübung
    • Grenzwert-, Höchstwert-, Parameterwert- oder Maßnahmenwertüberschreitung
    • Plötzlicher oder kontinuierlicher Anstieg von Koloniezahlen sowie von Messwerten für Ammonium und Trübung
    • Belastungen des Rohwassers, die zu einer Überschreitung führen können
  • Vorgehen bei Auffälligkeiten und Grenzwertüberschreitungen (§§ 48 und 52 TrinkwV)

    Zusätzlich zur Meldung von Auffälligkeiten an das Gesundheitsamt muss der Betreiber im Fall einer Verunreinigung die ersten Schritte zur Ursachenermittlung und Abhilfe nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt einleiten:

    • Ursachenermittlung, Nachuntersuchungen
    • ggf. Sofortmaßnahme, z. B. Verwendungseinschränkung
    • Abkochen des Wassers bei fäkalen Verunreinigungen, z. B. E. coli
    • Information der weiteren versorgten Personen, z. B. Mieter, Feriengäste


  • Erstellung eines Maßnahmenplans (§ 50 TrinkwV)

    Als Betreiber einer dezentralen Wasserversorgungsanlage haben Sie einen Maßnahmenplan zu erstellen. Dieser muss insbesondere Angaben darüber enthalten, wie im Falle einer Unterbrechung der Wasserversorgung die Versorgung anderweitig sichergestellt werden soll z. B. durch Versorgung mit Flaschenwasser, welche Stellen zu informieren sind und wer die Information übermittelt. Das Gesundheitsamt muss dem Maßnahmenplan zustimmen. Der Maßnahmenplan ist spätestens alle 5 Jahre zu aktualisieren