Amtsblatt Nr. 267 vom 17.12.2008

054/2008 Allgemeinverfügung (Tierseuchenverfügung9

1.) Meine Allgemeinverfügung vom 26.03.2008 zur Festlegung von Gebieten, in denen gemäß § 13 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) Geflügel im Freiland gehalten werden darf, bzw. in denen gemäß § 13 Abs. 2 der Geflügelpest-Verordnung die Möglichkeit bestand, eine Ausnahmegenehmigung von der dort generell bestehenden Aufstallverpflichtung zu beantragen, widerrufe ich hiermit. Wer im Kreis Gütersloh Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse) hält, hat diese mit In Kraft treten dieser Allgemeinverfügung entsprechend § 13 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung in geschlossenen Ställen oder unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung zu halten. 2.) Die sofortige Vollziehung der Anordnung zu Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet. Rechtsgrundlagen - § 13 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348, vom 22. Oktober 2007), geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764), - §§ 49 Abs. 2, 35 Satz2, 39 Abs.2 Nr.5, 41 Abs. 3 Satz2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV NRW S. 602), sowie - § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S.686) in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen Begründung: Seit dem 10.12.2008 ist in den Gemeinden Garrel und Bösel im Landkreis Cloppenburg/Niedersachsen niedrigpathogene aviäre Influenza des Subtyps H5 N3 in mehreren Geflügelbeständen amtlich festgestellt worden. Mittlerweile (Stand 17.12.08) sind 14 Bestände betroffen, weitere Verdachtsbestände befinden sich dort in Abklärung; das Geschehen zeigt eine deutliche Ausbreitungstendenz. Weder Einschleppungsursache noch konkrete Verbreitungs- mechanismen sind derzeit geklärt. Wildvögel können ein Reservoir auch für niedrigpathogene aviäre Influenzaviren sein. Bei niedrigpathogenen aviären Influenzaviren besteht die Gefahr der Weiterentwicklung zu hochpathogenen aviären Influenzaviren (=Erreger der Geflügelpest). Aufgrund der bisher nicht geklärten Einschleppungsursache und der Gefahr des möglichen Eintrags der Seuche durch Wildvögel ist daher von einer erhöhten Gefährdung für die Geflügelbestände im Kreis auszugehen. Meine Allgemeinverfügung vom 26.03.2008 war unter dem Widerrufsvorbehalt u. a. für den Fall ergangen, dass die Voraussetzungen der Geflügelpest-Verordnung zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von der generellen Aufstallungsverpflichtung nicht mehr vorliegen. Gem. § 13 Abs. 2 der Geflügelpest-Verordnung, auch in Verbindung mit Abs. 3, können Ausnahmen nur gewährt werden, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Diese Grundvoraussetzung ist aus o. g. Gründen aufgrund des aktuellen Seuchengeschehens in Niedersachsen jetzt nicht mehr gegeben. Durch die Aufstallung des Geflügels nach Widerruf der Allgemeinverfügung soll eine Minimierung des Risikos eines Eintrags von aviären Influenzaviren in die hiesigen Geflügelbestände erreicht werden. Der Widerruf der Ausnahmegenehmigung zur Freilandhaltung ist sowohl erforderlich als auch geeignet und verhältnismäßig, da andere geeignete Maßnahmen zur Minimierung des Risikos eines Eintrages der Geflügelpest in die Nutzgeflügelhaltung nicht ersichtlich sind und die Geflügelhalter nicht mehr als erforderlich in ihren Rechten beeinträchtigt werden. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung: Im Sinne einer effektiven vorbeugenden Tierseuchenbekämpfung überwiegt das besondere öffentliche Interesse daran, dass auch während eines eventuellen Klageverfahrens notwendige, wirksame, erforderliche und rechtzeitige Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Das private Interesse der betroffenen Geflügelhalter, bis zum Abschluß einer eventuellen rechtlichen Überprüfung die Anordnungen nicht befolgen zu müssen, muss dagegen zurückstehen. Das Interesse der Geflügelhalter an Vollzugsschutz muss hinter diesem besonderen öffentlichen Interesse zurückstehen. Daher wurde im besonderen öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung der Maßnahmen angeordnet. Die umgehende Aufstallung sämtlichen Geflügels liegt im besonderen öffentlichen Interesse, weil eine Ausbreitung der niedrigpathogenen aviären Influenzaviren des Subtyps H5N3 und die daraus resultierende Gefahr der Weiterentwicklung zu hoch pathogenen Formen ( Geflügelpest) mit ihren gravierenden wirtschaftlichen Folgen für alle Geflügelhalter der Region unbedingt so weit als möglich vermindert werden muss. Auf eine Anhörung vor Erlass dieser Allgemeinverfügung habe ich gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 des VwVfG NRW verzichtet. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft und kann beim Landrat des Kreises Gütersloh, Herzebrocker Str. 140 und der Abteilung Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, Goethestr. 12 in Gütersloh eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23.11.2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen oder mündlich zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Bei schriftlicher Klageerhebung ist die Rechtsbehelfsfrist nur gewahrt, wenn die Klageschrift vor Ablauf der Monatsfrist bei Gericht eingegangen ist. Hinweise: Seit dem 01.01.2006 können in Rechtssachen Verfahrensanträge und sonstige Schriftsätze als Dateien über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) rechtswirksam eingereicht werden. Eine elektronische Übermittlung per E-Mail ist nach wie vor nicht möglich. Sofern eine Übersendung über das EGVP nicht gewünscht wird, benutzen Sie deshalb in Ihrem eigenen Interesse die ansonsten üblichen Übermittlungswege. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) die durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfallende aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Gütersloh, 17.12.2008 Kreis Gütersloh als Kreisordnungsbehörde Der Landrat