Amtsblatt Nr. 227 vom 15.03.2007

010/2007 Kreis Gütersloh Offenlegung der Bodenrichtwertkarten 2007

Kreis Gütersloh*: Kreishaus Gütersloh, Zimmer 565 Harsewinkel: Rathaus Zimmer 262 Gemeinde Herzebrock-Clarholz: Rathaus Zimmer 216 Gemeinde Langenberg: Rathaus Zimmer 23 Stadt Rheda-Wiedenbrück: Rathaus Zimmer 508 Stadt Rietberg: Rügenstraße 1 Zimmer 27 Stadt Schloß Holte-Stukenbrock: Rathaus Zimmer 219 Gemeinde Verl: Rathaus 3, Papendiek 7 Zimmer 101 Stadt Borgholzhausen: Bauplanungsamt, Masch 2 Zimmer 4 Stadt Halle (Westf.): Rathaus I Zimmer 212-214 Gemeinde Steinhagen: Rathaus Zimmer 306 Stadt Versmold: Rathaus Zimmer 15 Stadt Werther (Westf.): Rathaus Zimmer 36 *ohne Stadt Gütersloh Offenlegungsfrist: 1 Monat, vom 27.03.2007 bis 27.04.2007 Es wird besonders darauf hingewiesen, dass jeder Bürger nach § 196 (3) Baugesetzbuch das Recht hat, auch außerhalb dieser Zeit Auskunft über Bodenrichtwerte bei der Geschäftsstelle des Gutach-terausschusses im Kreis Gütersloh einzuholen. Dieses ist für alle Städte und Gemeinden des Kreises Gütersloh mit Ausnahme der Stadt Gütersloh möglich im: Kreishaus Gütersloh Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Herzebrocker Straße 140, 33334 Gütersloh Zimmer 565, Tel.: 05241/85-1845 u. 1844 Internet: www.boris.nrw.de Gütersloh, den 08.03.2007 gez. Pohlkamp, Vorsitzender des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Gütersloh

011/2007 Kreis Gütersloh Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2005

Der vorstehende Beschluss wird hiermit gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW öffentlich bekannt gemacht. Gemäß Beschluss des Finanz- und Rechnungsprüfungsausschusses vom 06.12.2006 wird der ge-samte Prüfungsbericht als allgemeiner Berichtsband angesehen. Die Jahresrechnung mit dem Rechenschaftsbericht und den sonstigen Anlagen sowie dem allgemei-nen Berichtsband über die Prüfung der Jahresrechnung 2005 durch die Revision des Kreises Güters-loh ist bis zur Beschlussfassung über die Jahresrechnung 2006 zur Einsichtnahme verfügbar. Die Unterlagen können während der Öffnungszeiten der Kreisverwaltung (montags - freitags 8.00 bis 12.00 Uhr sowie donnerstags 14.00 bis 17.30 Uhr) und nach Vereinbarung (Tel: 05241/85-1071) im Kreishaus Gütersloh, Herzebrocker Straße 140, 33324 Gütersloh, Zimmer 321, Service Finanzen, eingesehen werden. Gütersloh, den 05.03.2007 Kreis Gütersloh Der Landrat gez. Adenauer

012/2007 INFOKOM Gütersloh - Vereinbarung über die Prüfung der Jahresrechnung des Zweckverbands

Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung der Vereinbarung einschl. ihrer Genehmigung im Amts-blatt für den Regierungsbezirk Detmold vom 15.01.2007. Die Stadt Gütersloh und der Zweckverband INFOKOM Gütersloh - Zweckverband für kommunale Informa-tions- und Kommunikationstechnik - haben gem. §§ 1 Abs. 2 und 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.10.1979 (GV NW S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV NRW S. 272), eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Übertragung der Prüfung der Jahresrechnung auf das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Gütersloh geschlossen. Die Bezirksregierung Detmold hat diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung gem. § 24 Abs. 2 GKG am 08.01.2007 genehmigt. Die Vereinbarung und deren Genehmigung wurden gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 GKG im Amtsblatt der Bezirksregierung Detmold vom 15.01.2007 (Nr. 3/2007, S. 19/20) öffentlich bekannt gemacht. Die Vereinbarung ist damit am 16.01.2007 in Kraft getreten. Gem. § 24 Abs. 3 Satz 2 GKG hat die INFOKOM Gütersloh in ihrem Amtsblatt auf die Veröffentlichung der Vereinbarung und deren Genehmigung im Amtsblatt des Regierungsbezirks Detmold hinzuweisen. Hierzu erfolgt diese Bekanntmachung. Gütersloh, den 27.02.2007 gez. Sven-Georg Adenauer Verbandsvorsteher

013/2007 INFOKOM Gütersloh - Beschluss über die Jahresrechnung 2005 und die Entlastung

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes "INFOKOM Gütersloh - Zweckverband für kommu-nale Informations- und Kommunikationstechnik-" hat in ihrer Sitzung am 27.11.2006 folgenden Be-schluss gefaßt: 1. Die Verbandsversammlung beschließt die gem. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in Verbindung mit § 93 Abs. 2 GO NW am 16.03.2006 vom Vorstand der INFOKOM Gü-tersloh AöR aufgestellte und vom Verbandsvorsteher festgestellte Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2005. 2. Dem Verbandsvorsteher wird für die Führung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr 2005 gem. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in Verbindung mit § 94 Abs. 1 GO NRW vorbehaltlos Entlastung erteilt. Der vorstehende Beschluss wird hiermit gem. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemein-schafts-arbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV.NW. S.621 / SGV NW 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV.NW. S. 306), in Verbindung mit § 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW. 1994 S. 666), öffentlich bekanntgemacht. Der Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung 2005 durch die Revision des Kreises Gütersloh liegt zur Einsichtnahme öffentlich aus. Sie kann im Kreishaus Gütersloh, Herzebrocker Straße 140, 33334 Gütersloh, Zimmer 628, eingesehen werden. Gütersloh, den 15.02.2006 INFOKOM Gütersloh Der Verbandsvorsteher i.A. gez. Herrmann

014/2007 Kreis Gütersloh Änderungssatzung vom 26.02.2007 der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Gütersloh nebst Gebührentarif vom 13.12.2001

Artikel I Die Auflistung der Gebührentatbestände im Gebührentarif wird wie folgt geändert: Die Ziffer 4 des Gebührentarifs erhält folgende Fassung: 4. Sondernutzung an Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten. Besondere Veranstaltungen im Sinne der StVO, wenn durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann. 4.1 Motorsportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten: 50 - 500 Euro täglich. 4.2 Werbeveranstaltungen u.ä.: 10 - 100 Euro täglich 4.3 Straßenhandel ohne bauliche Anlagen: 10 - 100 Euro täglich. Artikel II Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Gütersloh, den 26.02.2007 gez. Adenauer Landrat

015/2007 Kreis Gütersloh Änderungssatzung vom 26.02.2007

Aufgrund der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29.01.1985 (Abl. Nr. L 32 vom 05.02.1985) in der jeweils geltenden Fassung Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (Abl. Nr. L 165 vom 30.04.2004) in der jeweils geltenden Fassung § 24 Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.2003 (BGBl. I S. 1242) in der jeweils geltenden Fassung § 1 des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene vom 16.12.1998 (GV. NRW. S. 775) in der jeweils geltenden Fassung § 1 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügel-fleischhygiene vom 06.05.1999 (GV. NRW. S. 156) in der jeweils geltenden Fassung § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Fleisch- und Geflügelfleisch-hygiene vom 19.01.1999 (GV. NRW. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Frischfleischhygiene vom 10.01.2006 (GV. NRW. S. 42) in der jeweils geltenden Fassung §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Be-kanntmachung vom 23.08.1999 (GV. NRW. S. 524/SGV NRW 2011) in der jeweils geltenden Fassung §§ 5, 26 Abs. 1 Buchstabe f Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646) in der jeweils geltenden Fassung hat der Kreistag des Kreises Gütersloh am 26.02.2007 folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Satzung des Kreises Gütersloh vom 20.02.2006 über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene wird wie folgt geändert: § 2 letzter Satz wird wie folgt neu gefasst: "Die Gebühren in §§ 3, 4, 5 und 10 weichen zur tatsächlichen Kostendeckung von den EG-Pauschalbeträgen ab." Artikel II Die Satzung des Kreises Gütersloh vom 19.06.2006 über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene wird wie folgt geändert: Die Artikel VIII bis XVI, jeweils § 2 letzter Satz, werden wie folgt neu gefasst: "Die Gebühren in §§ 3, 4, 5 und 10 weichen zur tatsächlichen Kostendeckung von den EG-Pauschalbeträgen ab." Artikel III Die Satzung des Kreises Gütersloh vom 20.11.2006 über die Erhebung von Gebühren für Amtshand-lungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene wird wie folgt geändert: In § 10 Satz 1 Buchstabe a) wird der Betrag "4,49 EUR" durch den Betrag "5,49 EUR" ersetzt. Des Weiteren wird in Satz 2 der Betrag "7,00 EUR" durch den Betrag "6,00 EUR" ersetzt. Artikel IV Artikel I tritt rückwirkend zum 01.03.2006 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2006. Artikel II tritt rückwirkend zum 01.04.1998 in Kraft und gilt bis zum 28.02.2006. Artikel III tritt rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Gütersloh, den 26.02.2007 gez. Adenauer Landrat

016/2007 Kreis Gütersloh - Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen OGS

Der Kreistag des Kreises Gütersloh hat in seiner Sitzung vom 26.02.2007 aufgrund des § 5 der Krei-sord-nung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW S. 643), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Dritten Befristungsgesetzes vom 05.04.2005 (GV.NRW S. 306, 307) und der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Ände-rung des Kommunalab-gabengesetzes vom 03. Mai 2005 (GV. NRW. S. 488) die folgende Satzung beschlossen. § 1 Offene Ganztagsschule 1) Der Kreis Gütersloh betreibt ab dem Schuljahr 2007/2008 einen Teil seiner Schulen als "offene Ganz-tagsgrundschulen im Primarbereich" (im Folgenden "OGS" genannt) nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein Westfalen vom 26.01.2006 - ABl. NRW S. 29 -. 2) Die OGS bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen, bei Bedarf auch an unterrichtsfreien Tagen (außer an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, Heiligabend und Silvester) Angebote außerhalb der Unterrichtszeit an. Sie findet an den Schultagen in der Zeit von 8:00 bis 16:30 Uhr statt. Die Betreuungszeit kann im Bedarfsfall abweichend festgesetzt werden. 3) Es bleibt dem Kreis Gütersloh unbenommen, zur Durchführung dieser Fördermaßnahmen Vereinba-rungen mit freien Trägern abzuschließen. 4) Die außerunterrichtlichen Angebote der OGS gelten als schulische Veranstaltungen. 5) Der Kreis Gütersloh erhebt für den Besuch der OGS einen Elternbeitrag gemäß § 12 dieser Satzung. § 2 Aufnahme 1) Schülerinnen und Schüler können an dem außerunterrichtlichen Angebot grundsätzlich nur teilnehmen, wenn es an ihrer Schule angeboten wird. Die Teilnahme am außerunterrichtlichen Angebot der OGS ist freiwillig. 2) Es werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. 3) Grundsätzlich steht die Maßnahme jeder Schülerin bzw. jedem Schüler offen. Der Schule bleibt es vorbehalten, durch ein pädagogisches Konzept Prioritäten im Hinblick auf die Teilnehmerauswahl festzulegen. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung. § 3 Anmeldung zur offenen Ganztagsgrundschule 1) Die Anmeldung zur Teilnahme am offenen Ganztag hat schriftlich von den Eltern bzw. den nach § 6 Abs. 2 dieser Satzung gleichgestellten Personen (im Folgenden der Einfachheit halber durchgängig als "Eltern" bezeichnet) zu Beginn des Schuljahres zu erfolgen. Die Anmeldung bindet für die Dauer eines Schuljahres (01.08. bis 31.07.). Nach Ablauf eines Schuljahres ist eine erneute An-meldung erforderlich. 2) Eine Anmeldung während des laufenden Schuljahres ist in begründeten Ausnahmefällen jeweils zum 1. eines Monats möglich. 3) Mit der Anmeldung erkennen die Eltern diese Satzung und die hierin festgelegten Entgelte sowie die Bestimmungen des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 - ABl. NRW S. 29 - an. § 4 Abmeldung, Ausschluss 1) Die Teilnahme an der OGS endet auch während eines laufenden Schuljahres automatisch, d.h. ohne ausdrückliche Kündigung, mit dem Ende des Monats, in dem der Schüler/die Schülerin rechtswirksam die Schule verlässt. 2) Eine vorzeitige Abmeldung während des laufenden Schuljahres durch die Erziehungsberechtigten ist mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum 1. eines Monats möglich, wenn a) die Schülerin/der Schüler längerfristig erkrankt ist. Als längerfristig ist dabei i.d.R. ein Zeitraum von mehr als vier Wochen anzusehen. Auf Antrag der Eltern kann das Vertragsverhältnis für die Dauer der längerfristigen Erkrankung auch ausgesetzt werden, sofern der Platz der Fördermaßnahme nicht anderweitig vergeben wird, b) bei Änderungen hinsichtlich der Personensorge für die Schülerin/den Schüler, bei Arbeitslosigkeit eines Elternteils. Darüber hinaus ist eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung nur dann möglich, wenn der Platz im Folgemonat wieder neu besetzt werden kann. 3) Eine Schülerin/ein Schüler kann durch die Schulleitung in Abstimmung mit dem Kreis Gütersloh von der Teilnahme am außerunterrichtlichen Angebot der OGS ausgeschlossen werden, wenn a) das Verhalten der Schülerin/ des Schülers ein weiteres Verbleiben nicht zulässt, b) die Schülerin/ der Schüler das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt, c) die Erziehungsberechtigten ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen, d) die erforderliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten von diesen nicht mehr möglich gemacht wird, e) die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig sind oder waren. In den Fällen b - d sind die Eltern zunächst schriftlich über den drohenden Ausschluss zu informieren. § 5 Gemeinsames Mittagessen 1) Es findet ein gemeinsames Mittagessen statt. Die in der OGS angemeldeten Kinder sind ver-pflichtet, am gemeinsamen Mittagessen in der Schule teilzunehmen. 2) Für das Mittagessen wird, neben dem Beitrag nach § 12 dieser Satzung, ein Entgelt durch den Kreis Gütersloh oder einen von ihm beauftragten freien Träger erhoben. Die Kosten für das Mittagessen werden dabei auf die Schulwochen im Jahr umgerechnet, so dass sich für jeden Monat eine gleichmäßige Kostenbeteiligung ergibt. Die Höhe des Essenentgeltes wird gesondert festgelegt und bleibt von dieser Satzung unberührt. 3) Schulisch bedingte Ausfallzeiten (z. B. Klassenfahrten) werden bei der Berechnung berück-sichtigt. Längerfristig krankheitsbedingte Ausfälle werden nur bei rechtzeitiger Abmeldung unter Vor-lage eines ärztlichen Attestes berücksichtigt. § 6 Beitragsschuld, Fälligkeit, Beitragszeitraum 1) Die Beitragsschuld entsteht mit der Aufnahme des Schülers in die OGS. Die Elternbeiträge sind monat-lich im Voraus bis zum 05. eines Monats zu zahlen. 2) Beitragsschuldner sind die Eltern. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinder-freibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Dieser Personenkreis zahlt einen Elternbeitrag, der sich nach der Elternbeitragsstaffel aus der zweiten Einkommensgruppe ergibt. Andere Personen-sorgebe-rechtigte treten an die Stelle der Eltern, soweit sie dem Kind zum Unterhalt verpflichtet sind und für das Kind die Aufnahme in die OGS beantragt haben. Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner. 3) Beitragszeitraum ist das Schuljahr. Dieses beginnt am 01.08. eines jeden Jahres und endet am 31.07. des Folgejahres. Die Beiträge werden als volle Monatsbeiträge erhoben. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung (z. B. in den Ferien) sowie durch die tatsächlichen An- und Abwe-senheitszeiten des Kindes nicht berührt. 4) Die Elternbeiträge werden ausschließlich im Lastschriftverfahren durch den Kreis Gütersloh eingezogen. Die Erziehungsberechtigten müssen mit der Anmeldung eine entsprechende Lastschriftermächtigung vorlegen. § 7 Ermittlung der Beitragshöhe 1) Die Beitragspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffent-lich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der OGS zu entrichten. 2) Eine Ermittlung des Elternbeitrages entfällt, wenn und solange sich die Beitragspflichtigen gegenüber dem Kreis Gütersloh zur Zahlung des höchsten nach der jeweils gültigen Beitragsstaffel für die gewählte Betreuungsform ausgewiesenen Betrages verpflichten. 3) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus § 12 dieser Satzung. § 8 Einkommensermittlung 1) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes ("Gesamtbetrag der Ein-künfte"). Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bun-deserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsver-hältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewähren-den Freibeträge für die im Haushalt des Beitragspflichtigen lebenden Kinder von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. 2) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Wenn sich das Einkommen voraussichtlich verändert, ist abweichend von Satz 1 ein fiktives Jahreseinkommen zugrunde zu legen, das dem Zwölffachen des aktuellen Monatseinkommens entspricht. In diesem Fall sind zu erwartende Sonder- und Einmalzahlungen, die im laufenden Jahr anfallen, hinzuzurechnen. Bei unterschiedlich hohem Monatseinkommen ist ein durchschnittliches monatliches Einkommen zugrunde zu legen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwar-tende Jahreseinkommen abzustellen. 3) Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Beitragspflichtigen dem Kreis Güters-loh sämt-liche für die Beitragsermittlung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Veränderungen in den wirtschaft-lichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, sind unverzüglich mitzuteilen. Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts-, Anzeige -, und Vorlagepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. § 9 Beitragsermäßigung 1) Besuchen zwei oder mehr Kinder einer Familie oder von Personen, die nach § 6 Abs. 2 dieser Satzung beitragspflichtig sind, gleichzeitig eine Tageseinrichtung oder eine OGS, so wird für das zweite ebenso wie für jedes weitere Kind ein ermäßigter Beitrag gemäß § 12 dieser Satzung erhoben. 2) Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch II bzw. nach dem Sozi-algesetz-buch XII werden auf Antrag von der Zahlung des Elternbeitrages befreit. Hierzu ist der letzte Bewilligungsbescheid mit dem Antragsformular vorzulegen. 3) Auf Antrag kann der Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung für die Erziehungsberechtigten eine besondere Härte darstellen würde oder die Teilnahme einer Schülerin/ eines Schülers aus pädagogischen oder erzieherischen Gründen auch ohne Zahlung eines Elternbeitrages den Interessen des Kreises Gütersloh dient. Die Entscheidung trifft hierüber der Kreis Gütersloh auf Vorschlag der Schule. § 10 Beitragsfestsetzung 1) Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid des Kreis Gütersloh. 2) Bei einer vorläufigen Festsetzung des Elternbeitrages bzw. bei einer Festsetzung nach § 8 Abs. 3 dieser Satzung erfolgt die endgültige Festsetzung rückwirkend nach Vorlage der erforderlichen Einkommensunterlagen. Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass sich Änderungen der Einkom-mensver-hältnisse ergeben haben, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen, so ist der Beitrag auch rückwirkend neu festzusetzen. Die Verjährungsfrist für Elternbeiträge ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 4b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 und § 170 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO). § 11 Beitreibung Die Beiträge können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW vom 19. Februar 2003 (GV NRW S. 156) in der jeweils geltenden Fassung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Brutto - Jahreseinkommen Beitrag "Offener Ganztag" - Monatsbeitrag /1. Kind Beitrag "Offener Ganztag" - Monatsbeitrag /ab dem 2. Kind bis 12.271,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro bis 24.542,00 Euro 25,00 Euro 12,50 Euro bis 36.813,00 Euro 50,00 Euro 25,00 Euro bis 49.084,00 Euro 75,00 Euro 37,50 Euro bis 61.355,00 Euro 100,00 Euro 50,00 Euro über 61.355,00 Euro 150,00 Euro 75,00 Euro § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und mit Ablauf des 31.07.2009 außer Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die ver-letzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Gütersloh, den 26.02.2007 gez. Adenauer Landrat

017/2007 Kreis Gütersloh - Änderungssatzung vom 26.02.2007 zur Hauptsatzung des Kreises Gütersloh vom 28.11.2005

Artikel I § 8 der Hauptsatzung wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Zuständigkeiten bei Vergaben, beim Erwerb von Vermögensgegenständen und bei der Wahl von Schulleiter/innen" b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Über die Zustimmung zu der Wahl einer Schulleiterin oder eines Schulleiters gem. § 61 Absatz 4 Satz 2 SchulG NRW entscheidet der Kreisausschuss." Artikel II Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreis-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die ver-letzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Gütersloh, den 26.02.2007 gez. Adenauer Landrat

018/2007 INFOKOM Gütersloh - Vereinbarung mit der Stadt Oerlinghausen

Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung der Vereinbarung einschl. ihrer Genehmigung im Amts-blatt für den Regierungsbezirk Detmold vom 05.03.2007. Die Stadt Oerlinghausen und der Zweckverband INFOKOM Gütersloh - Zweckverband für kommuna-le Informations- und Kommunikationstechnik - haben gem. §§ 1 Abs. 2 und 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.10.1979 (GV NW S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV NRW S. 272), eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung von Aufgaben der Datenverarbeitung geschlossen. Die Bezirksregierung Detmold hat diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung gem. § 24 Abs. 2 GKG am 20.02.2007 genehmigt. Die Vereinbarung und deren Genehmigung wurden gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 GKG im Amtsblatt der Bezirksregierung Detmold vom 05.03.2007 (Nr. 10/2007) öffentlich bekannt gemacht. Die Vereinbarung tritt am 01.01.2008 in Kraft. Gem. § 24 Abs. 3 Satz 2 GKG hat die INFOKOM Gütersloh in ihrem Amtsblatt auf die Veröffentli-chung der Vereinbarung und deren Genehmigung im Amtsblatt des Regierungsbezirks Detmold hinzuweisen. Hierzu erfolgt diese Bekanntmachung. Gütersloh, den 12.03.2007 gez. Sven-Georg Adenauer Verbandsvorsteher