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FAQ
Abkürzungsverzeichnis
bkürzung Langform 4PM 4-Phasen-Modell AA Agentur für Arbeit Abg Ausbildungsgeld nach §§ 122 ff, SGB III ABH Ausländerbehörde ABK Anschriftenbenachrichtigungskarte AG Arbeitgeber ÄG Ärztliches Gutachten Alg I Arbeitslosengeld I Alg II Arbeitslosengeld II Alg II-V Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Arbeitslosengeld II/Sozialgeld AsylbLG Asylbewerberleistungsgesetz AufenthG Aufenthaltsgesetz BAföG Bundesausbildungsförderungsgesetz BAMF Bundesamt für Migration und Flüchtlinge BEEG Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit BEZ Beschäftigungszuschuss nach § 16e SGB II BG Bedarfsgemeinschaft BGB Bürgerliches Gesetzbuch BMAS Bundesministerium für Arbeit und Soziales BMFSJF Bundesministerium für Familie, Senioren, Jugendliche und Frauen BSG Bundessozialgericht BVerwG Bundesverwaltungsgericht BuT Bedarfe für Bildung und Teilhabe DRV Deutsche Rentenversicherung EA Erstattungsanspruch EAO Erreichbarkeitsanordnung EFA Europäisches Fürsorgeabkommen eLb erwerbsfähiger Leistungsberechtigter ESF Europäischer Sozialfonds EinV Eingliederungsvereinbarung EVS Einkommens- und Verbrauchsstichprobe FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit FÖJ Freiwilliges Ökologisches Jahr FSJ Freiwilliges Soziales Jahr GA Geschäftsanweisung/en GKV gesetzliche Krankenversicherung GrusiGV Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Grundsicherungsgeld IFG Informationsfreiheitsgesetz InsO Insolvenzordnung IntV Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung) JC Jobcenter JVEG Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten KdU Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Kosten der Unterkunft) KG Kindergeld KV Krankenversicherung LSG Landessozialgericht MUK minderjähriges, unverheiratetes Kind MuSchG Mutterschutzgesetz pAp persönlicher Ansprechpartner PG Psychologisches Gutachten PKV private Krankenversicherung PTR Partner PV Pflegeversicherung RV Rentenversicherung RVT Rentenversicherungsträger SG Sozialgericht SV Sozialversicherung StrRehaG Strafrechtliches Rehabilitationsgesetz U25 erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Ü25 erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben USG Unterhaltssicherungsgesetz VA Verwaltungsakt WDB Wissensdatenbank WSG Wehrsoldgesetz zkT zugelassener kommunaler Träger ZPO Zivilprozessordnung Bildung und Teilhabe
Kinder und Jugendliche unter 25 Jahren (Teilhabe: unter 18 Jahren) können Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten, wenn sie einen Anspruch haben auf:
• Leistungen nach dem SGB II,
• Leistungen nach dem SGB XII,
• Wohngeld,
• Kinderzuschlag (BKGG) oder
• Asylbewerberleistungen (AsylbLG)Mit der Bildungskarte kann Ihr Kind Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten. Zeigen Sie die Karte beim Anbieter der BuT-Leistungen (wie etwa Schule, Sportverein) vor. Der Anbieter rechnet die Leistungen daraufhin online über die Kartennummer ab. Die Karte bleibt bei Ihnen.
Teilen Sie uns einfach über unser Onlineangebot mit, dass Sie diese Leistungen in Anspruch nehmen möchten!Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Schulbedarf
Es gibt viele tolle Angebote für Kinder und Jugendliche außerhalb der Schule. Wie etwa in Sportvereinen, Musikunterricht oder auch Ferienfreizeiten. Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren steht ein monatlicher Betrag von bis zu 15 € (ergibt 180,00 € im Jahr) zur Verfügung. Bei Bedarf können aus diesem Betrag auch Ausrüstungsgegenstände übernommen werden. Mit dem Schulbedarfspaket können Schulmaterialien wie unter anderem Schulranzen, Stifte, Taschenrechner, Kopierkosten und Mappen finanziert werden. Der Betrag wird jährlich angepasst und jeweils im August und im Februar ausgezahlt.
Zur Einschulung und ab dem 16. Lebensjahr reichen Sie bitte eine aktuelle Schulbescheinigung ein.Tagesausflüge und Klassenfahrten
Mittagessen
Wenn die Schule, die OGS, Kita oder Tagespflege mehrtägige Fahrten oder eintägige Ausflüge organisiert, können die Kosten übernommen werden. Nimmt Ihr Kind in der Schule, Kita oder in der Kindertagespflege am gemeinsamen Mittagessen teil, können diese Kosten vollständig übernommen werden. Lernförderung
Schülerbeförderung
Die Kosten für eine angemessene Nachhilfe können auf Antrag erstattet werden, wenn die Schule die Notwendigkeit bestätigt. Bitte reichen Sie dazu die von der Schule ausgefüllte „Anlage Lernförderung“ ein. Sofern die Fahrkosten für den Besuch der Schule nicht vom Schulträger gezahlt werden, können in Ausnahmefällen Kosten übernommen werden. Fallen etwa Eigenanteile an oder hat die Schule ein besonderes Schulprofil, können Sie den Antrag bei uns stellen. Bitte reichen Sie die Zahlungsaufforderung des Schulträgers mit ein. Widerspruch
Sollten Sie mit einer Entscheidung des Jobcenters nicht einverstanden sein, können Sie gegen die Entscheidung Widerspruch einlegen. Weitere Informationen zu den zulässigen Übermittlungswegen erhalten Sie hier.