FAQ


  • Abkürzungsverzeichnis

    bkürzungLangform
    4PM4-Phasen-Modell
    AAAgentur für Arbeit
    AbgAusbildungsgeld nach §§ 122 ff, SGB III
    ABHAusländerbehörde
    ABKAnschriftenbenachrichtigungskarte
    AGArbeitgeber
    ÄGÄrztliches Gutachten
    Alg IArbeitslosengeld I
    Alg IIArbeitslosengeld II
    Alg II-VVerordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Arbeitslosengeld II/Sozialgeld
    AsylbLGAsylbewerberleistungsgesetz
    AufenthGAufenthaltsgesetz
    BAföGBundesausbildungsförderungsgesetz
    BAMFBundesamt für Migration und Flüchtlinge
    BEEGGesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit
    BEZBeschäftigungszuschuss nach § 16e SGB II
    BGBedarfsgemeinschaft
    BGBBürgerliches Gesetzbuch
    BMASBundesministerium für Arbeit und Soziales
    BMFSJFBundesministerium für Familie, Senioren, Jugendliche und Frauen
    BSGBundessozialgericht
    BVerwGBundesverwaltungsgericht
    BuTBedarfe für Bildung und Teilhabe
    DRVDeutsche Rentenversicherung
    EAErstattungsanspruch
    EAOErreichbarkeitsanordnung
    EFAEuropäisches Fürsorgeabkommen
    eLberwerbsfähiger Leistungsberechtigter
    ESFEuropäischer Sozialfonds
    EinVEingliederungsvereinbarung
    EVSEinkommens- und Verbrauchsstichprobe
    FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
    FÖJFreiwilliges Ökologisches Jahr
    FSJFreiwilliges Soziales Jahr
    GAGeschäftsanweisung/en
    GKVgesetzliche Krankenversicherung
    GrusiGVVerordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Grundsicherungsgeld
    IFGInformationsfreiheitsgesetz
    InsOInsolvenzordnung
    IntVVerordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung)
    JCJobcenter
    JVEGGesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
    KdUBedarfe für Unterkunft und Heizung (Kosten der Unterkunft)
    KGKindergeld
    KVKrankenversicherung
    LSGLandessozialgericht
    MUKminderjähriges, unverheiratetes Kind
    MuSchGMutterschutzgesetz
    pAppersönlicher Ansprechpartner
    PGPsychologisches Gutachten
    PKVprivate Krankenversicherung
    PTRPartner
    PVPflegeversicherung
    RVRentenversicherung
    RVTRentenversicherungsträger
    SGSozialgericht
    SVSozialversicherung
    StrRehaGStrafrechtliches Rehabilitationsgesetz
    U25erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
    Ü25erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben
    USGUnterhaltssicherungsgesetz
    VAVerwaltungsakt
    WDBWissensdatenbank
    WSGWehrsoldgesetz
    zkTzugelassener kommunaler Träger
    ZPOZivilprozessordnung
  • Bildung und Teilhabe

    Kinder und Jugendliche unter 25 Jahren (Teilhabe: unter 18 Jahren) können Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten, wenn sie einen Anspruch haben auf:
    • Leistungen nach dem SGB II,
    • Leistungen nach dem SGB XII,
    • Wohngeld,
    • Kinderzuschlag (BKGG) oder
    • Asylbewerberleistungen (AsylbLG)

    Mit der Bildungskarte kann Ihr Kind Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten. Zeigen Sie die Karte beim Anbieter der BuT-Leistungen (wie etwa Schule, Sportverein) vor. Der Anbieter rechnet die Leistungen daraufhin online über die Kartennummer ab. Die Karte bleibt bei Ihnen.
    Teilen Sie uns einfach über unser Onlineangebot mit, dass Sie diese Leistungen in Anspruch nehmen möchten!

    Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

    Schulbedarf

    Es gibt viele tolle Angebote für Kinder und Jugendliche außerhalb der Schule. Wie etwa in Sportvereinen, Musikunterricht oder auch Ferienfreizeiten. Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren steht ein monatlicher Betrag von bis zu 15 € (ergibt 180,00 € im Jahr) zur Verfügung. Bei Bedarf können aus diesem Betrag auch Ausrüstungsgegenstände übernommen werden.Mit dem Schulbedarfspaket können Schulmaterialien wie unter anderem Schulranzen, Stifte, Taschenrechner, Kopierkosten und Mappen finanziert werden. Der Betrag wird jährlich angepasst und jeweils im August und im Februar ausgezahlt.
    Zur Einschulung und ab dem 16. Lebensjahr reichen Sie bitte eine aktuelle Schulbescheinigung ein.

    Tagesausflüge und Klassenfahrten

    Mittagessen

    Wenn die Schule, die OGS, Kita oder Tagespflege mehrtägige Fahrten oder eintägige Ausflüge organisiert, können die Kosten übernommen werden.Nimmt Ihr Kind in der Schule, Kita oder in der Kindertagespflege am gemeinsamen Mittagessen teil, können diese Kosten vollständig übernommen werden.

    Lernförderung

    Schülerbeförderung

    Die Kosten für eine angemessene Nachhilfe können auf Antrag erstattet werden, wenn die Schule die Notwendigkeit bestätigt. Bitte reichen Sie dazu die von der Schule ausgefüllte „Anlage Lernförderung“ ein.Sofern die Fahrkosten für den Besuch der Schule nicht vom Schulträger gezahlt werden, können in Ausnahmefällen Kosten übernommen werden. Fallen etwa Eigenanteile an oder hat die Schule ein besonderes Schulprofil, können Sie den Antrag bei uns stellen. Bitte reichen Sie die Zahlungsaufforderung des Schulträgers mit ein.
  • Widerspruch

    Sollten Sie mit einer Entscheidung des Jobcenters nicht einverstanden sein, können Sie gegen die Entscheidung Widerspruch einlegen. Weitere Informationen zu den zulässigen Übermittlungswegen erhalten Sie hier.