Amtsblatt Nr. 205 vom 15.02.2006

008/2006 Volkshochschule Ravensberg

Aufgrund des § 8 (1) und (4) des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621) in der derzeit gültigen Fassung und der der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung v. 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in der derzeit gültigen Fassung und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712) in der derzeit gültigen Fassung und in Erfüllung des § 7 Abs. 2 i) der Satzung der Vhs Ravensberg vom 5. März 1976 in der derzeit gültigen Fassung wird die Gebührensatzung des Zweckverbandes Volkshochschule Ravensberg vom 18.06.1980, zuletzt geändert durch die 11. Satzung vom 12.11.2002 zur Änderung der Gebührensatzung, durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 31.01.2006 wie folgt geändert: Artikel 1 § 5 Abs. 1 Buchst. a) erhält folgende Fassung: a) Der Ermäßigungssatz für Gebühren bei Veranstaltungen, bei denen eine Gebührenermäßigung nicht ausgeschlossen ist, beträgt für Schüler/-innen bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, Studenten/Studentinnen bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, Auszubildende nach den Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, Schwerbehinderte, Empfänger/-innen von laufenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II, d.h. ALG II, nach dem SGB XII, d.h. Sozialhilfe und Grundsicherung und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Wehr- oder Zivildienstdienstleistende 50 %. Artikel 2 Diese Satzung tritt zum 15.02.2006 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende 12. Satzung vom 10.02.2006 zur Änderung der Gebührensatzung des Zweckverbandes Volkshochschule Ravensberg vom 18.06.1980 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt worden ist, die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden ist, der Verbandsvorsteher den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber dem Zweckverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt. Steinhagen, den 10.02.2006 gez. Besser Verbandsvorsteher

009/2006 Kreis Gütersloh

Der Kreistag des Kreises Gütersloh hat in seiner Sitzung am 27.06.2005 beschlossen, den Entwurf des Landschaftsplanes " Sennelandschaft, 1. Änderung " gemäß § 27 c Abs. 1 des Landschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV. NW S. 487 / SGV. NW S. 791), in der aktuellen Fassung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Das Plangebiet des Landschaftsplanes umfaßt die nachfolgend aufgeführten Teile der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock und der Gemeinde Verl: Stadt Schloß Holte-Stukenbrock Gemarkung Schloß Holte, Flur 4 (tlw.), Flur 5 (tlw.) und Flur 11 (tlw.), Gemeinde Verl Gemarkung Sende, Flur 15 (tlw.), Die Außengrenzen des Plangebietes sind der Anlage zu entnehmen. Der Entwurf des Landschaftsplanes liegt ab dem 01.03.2006 bis zum 07.04.2006 einschließlich während der Dienststunden (montags bis donnerstags von 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr) in der Kreisverwaltung Gütersloh - Abteilung Umwelt, Wasserstraße 14, 33378 Rheda-Wiedenbrück, Zimmer 310, zur Einsichtnahme öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist kann jedermann Anregungen und Bedenken zu dem Entwurf schriftlich beim Kreis Gütersloh, Der Landrat, 33324 Gütersloh oder zur Niederschrift beim Kreis Gütersloh, Abteilung Umwelt, Wasserstraße 14, 33378 Rheda-Wiedenbrück, vorbringen. Daneben ist es verfahrensrechtlich zulässig, die Einwendungen bei jeder anderen Dienststelle der Kreisverwaltung Gütersloh schriftlich oder zur Niederschrift abzugeben. Über die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen wird der Kreistag Gütersloh in öffentlicher Sitzung beraten. Über das Ergebnis der Beratung erfolgt eine schriftliche Mitteilung. Es wird darauf hingewiesen, daß gemäß § 42e Abs. 3 des Landschaftsgesetzes in den geplanten Naturschutzgebieten alle Änderungen verboten sind, soweit nicht im Landschaftsplan abweichende Regelungen getroffen werden. Die rechtmäßig ausgeübte Bewirtschaftungsform bleibt unberührt. Gütersloh, den 10.02.2006 Kreis Gütersloh Der Landrat gez. Adenauer

010/2006 Kreis Gütersloh

Der Kreistag des Kreises Gütersloh hat in seiner Sitzung am 27.06.2005 beschlossen, den Entwurf des Landschaftsplanes " Osning, 1. Änderung " gemäß § 27 c Abs. 1 des Landschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV. NW S. 487 / SGV. NW S. 791), in der aktuellen Fassung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Das Plangebiet des Landschaftsplanes umfaßt die nachfolgend aufgeführten Teile der Städte Borgholzhausen, Halle (Westf.) und der Gemeinde Steinhagen: Stadt Borgholzhausen Flur 3 (tlw.), 5 (tlw.), 10 (tlw.), 11 (tlw.),71 (tlw.), Flur 72 (tlw.), 74 (tlw.), 75 (tlw.) und 76 (tlw.) Stadt Halle (Westf.) Gemarkung Künsebeck, Flur 1 (tlw.) und Flur 2 (tlw.), Gemarkung Halle, Flur 1 (tlw.), 11 (tlw.), 14 (tlw.), 15 (tlw.) und 16 (tlw.) Gemarkung Hesseln, Flur 1 (tlw.), 2 (tlw.) Gemeinde Steinhagen Gemarkung Amshausen, Flur 4 (tlw.), 5 (tlw.) Gemarkung Steinhagen, Flur 4 (tlw.) Die Außengrenzen des Plangebietes sind der Anlage zu entnehmen. Der Entwurf des Landschaftsplanes liegt ab dem 01.03.2006 bis zum 07.04.2006 einschließlich während der Dienststunden (montags bis donnerstags von 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr) in der Kreisverwaltung Gütersloh - Abteilung Umwelt, Wasserstraße 14, 33378 Rheda-Wiedenbrück, Zimmer 311, zur Einsichtnahme öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist kann jedermann Anregungen und Bedenken zu dem Entwurf schriftlich beim Kreis Gütersloh, Der Landrat, 33324 Gütersloh oder zur Niederschrift beim Kreis Gütersloh, Abteilung Umwelt, Wasserstraße 14, 33378 Rheda-Wiedenbrück, vorbringen. Daneben ist es verfahrensrechtlich zulässig, die Einwendungen bei jeder anderen Dienststelle der Kreisverwaltung Gütersloh schriftlich oder zur Niederschrift abzugeben. Über die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen wird der Kreistag Gütersloh in öffentlicher Sitzung beraten. Über das Ergebnis der Beratung erfolgt eine schriftliche Mitteilung. Es wird darauf hingewiesen, daß gemäß § 42e Abs. 3 des Landschaftsgesetzes in den geplanten Naturschutzgebieten alle Änderungen verboten sind, soweit nicht im Landschaftsplan abweichende Regelungen getroffen werden. Die rechtmäßig ausgeübte Bewirtschaftungsform bleibt unberührt. Gütersloh, den 10.02.2006 Kreis Gütersloh Der Landrat gez. Adenauer