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Amtsblatt Nr. 206 vom 22.02.2006
011/2006 Kreis Gütersloh
Öffentliche Bekanntmachung Der Kreis Gütersloh unterrichtet die Öffentlichkeit gemäß § 24a Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) über die öffentliche Auslegung der Entwürfe der Externen Notfallpläne für folgende Firmen: Coventya GmbH & Co. KG,Stadtring Nordhorn 116 in 33334 Gütersloh Hanke + Seidel GmbH & CO. KG, Waldbadstraße 20-22 in 33803 Steinhagen Transgas Flüssiggas Transport und Logistik GmbH & Co. KG,Im Industriegelände 21 in 33775 Versmold Während der Auslegungsfrist können Bedenken und Anregungen vorgebracht werden. Die Externen Notfallpläne für o.g. Firmen können in der Zeit vom 08.03.2006 bis zum 07.04.2006 während der Dienststunden montags bis donnerstags 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr freitags 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr im Zimmer 129 der Abteilung Ordnung des Kreises Gütersloh, Kreishaus Rheda-Wiedenbrück, Wasserstraße 14, in Rheda-Wiedenbrück eingesehen werden. Gütersloh, den 06. Februar 2006 Kreis Gütersloh Der Landrat
012/2006 Kreis Gütersloh
Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 306), und des § 3 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches XII in der Fassung vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3305) in Verbindung mit § 3 des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW) vom 16.12.2004 (GV. NRW. 2004 S. 816), hat der Kreistag des Kreises Gütersloh in seiner Sitzung am 20.02.2006 folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel I § 2 Nr. 1 der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis Gütersloh vom 29.12.2004 wird um folgenden Halbsatz ergänzt: "..., ausgenommen hiervon sind ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt bei Rehabilitationsmaßnahmen durch andere Rehabilitationsträger (sog. Therapienebenkosten)" Artikel II Diese Änderungssatzung tritt zum 01.03.2006 in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Gütersloh, den 20.02.2006 gez. Adenauer Landrat
013/2006 Kreis Gütersloh
Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 646), der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712) und des § 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) vom 23.08.1999 (GV. NRW. S. 524) in den jetzt geltenden Fassungen hat der Kreistag des Kreises Gütersloh in seiner Sitzung am 20.02.2006 folgende 2. Änderungssatzung zur Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Gütersloh nebst Gebührentarif beschlossen: Artikel 1 Die Auflistung der Gebührentatbestände wird wie folgt geändert: A) Im Bereich der Abteilung Gesundheit wird die Gebührenziffer 3.11 - Amtliche Bescheinigungen - wie folgt geändert: 3.11 Amtliche Bescheinigungen 8 - 35 B) Hinter Ziffer 6.2.2 wird folgende neue Ziffer 7 für den Bereich Wohnungsbauförderung eingefügt: Gebühr in € 7 Wohnungsbauförderung 7.1 Bewilligung von Fördermitteln zur Neuschaffung von Wohnungen bei Neubau und Ersterwerb als Eigentumsmaßnahmen 500 7.2 Bewilligung von Fördermitteln zur Neuschaffung von Wohnungen bei Ausbau und Erweiterung als Eigentumsmaßnahmen 250 7.3 Bewilligung von Fördermitteln zum Erwerb bestehenden Wohneigentums 500 Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Gütersloh, den 20.02.2006 gez. Adenauer Landrat
014/2006 Kreis Gütersloh
Satzung Satzung des Kreises Gütersloh vom 20.02.2006 über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene. Aufgrund der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29.01.1985 (Abl. Nr. L 32 vom 05.02.1985) in der jeweils geltenden Fassung § 1 des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene vom 16.12.1998 (GV. NRW. S. 775) in der jeweils geltenden Fassung § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Frischfleischhygiene vom 10.01.2006 (GV. NRW. S. 42) in der jeweils geltenden Fassung §§ 5, 26 Abs. 1 Buchstabe f Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646) in der jeweils geltenden Fassung § 1 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene vom 06.05.1999 (GV. NRW. S. 156) in der jeweils geltenden Fassung §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung hat der Kreistag des Kreises Gütersloh am 20.02.2006 folgende Satzung beschlossen: §§ 1 bis 3 § 1 Gebührentatbestand und Gebührenschuldner (1) Für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene werden Gebühren und Kosten nach dieser Satzung erhoben. Sofern dabei von den EG-rechtlich festgelegten Pauschalbeträgen abweichende Gebühren und Auslagen erhoben werden, sind die für diese Abweichungen in der Richtlinie 85/73/EWG in der jeweils geltenden Fassung vorgegebenen Kriterien beachtet worden. (2) Gebühren- und kostenpflichtig sind die natürlichen oder juristischen Personen, die die nach dieser Satzung gebühren- und kostenpflichtigen Amtshandlungen veranlassen bzw. deren Tätigkeiten der Überwachung nach dem Fleischhygienerecht unterliegen. (3) Kleinbetriebe im Sinne dieser Satzung sind Betriebe, in denen im Durchschnitt des vergangenen Kalenderjahres weniger als 1.500 Tiere im Kalendermonat geschlachtet worden sind. Großbetriebe im Sinne dieser Satzung sind Betriebe, in denen im Durchschnitt des vergangenen Kalenderjahres mindestens 1.500 Tiere im Kalendermonat geschlachtet worden sind. Nimmt ein Schlachtbetrieb seine Tätigkeit neu auf, erfolgt die Einstufung als Klein- oder Großbetrieb im laufenden Kalenderjahr nach den tatsächlichen monatlichen Schlachtzahlen. Öffentliche Schlachthöfe im Sinne dieser Satzung sind Betriebe nach § 8 Gemeindeordnung. § 2 Gebührenpauschalbeträge der Richtlinie 85/73/EWG Untersuchungskosten im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten sind laut Anhang A Kapitel I Nr. 1 der o. a. Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG grundsätzlich folgende Pauschalbeträge zu erheben: Tierart/Schlachtgewicht Euro je Tier Jungrinder 2,50 ausgewachsene Rinder 4,50 Einhufer 4,40 Schwein unter 25 kg 0,50 Schwein 25 kg oder mehr 1,30 Schafe, Ziegen unter 12 kg 0,175 Schafe, Ziegen 12 bis 18 kg 0,35 Schafe, Ziegen über 18 kg 0,50 Kaninchen, Kleinwild unter 2 kg 0,01 Kaninchen, Kleinwild 2 bis unter 5 kg 0,02 Kaninchen, Kleinwild 5 kg oder mehr 0,04 Wildschweine unter 25 kg 0,50 Wildschweine 25 kg oder mehr 1,30 Wildwiederkäuer unter 12 kg 0,175 Wildwiederkäuer 12 bis 18 kg 0,35 Wildwiederkäuer über 18 kg 0,50 Von diesen Pauschalbeträgen kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 4 oder 5 des Anhangs A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG abgewichen werden, wobei allerdings diese Beträge um nicht mehr als 55 % gesenkt werden dürfen. Die tatsächlichen Kosten weichen in den Schlachtbetrieben im Kreis Gütersloh von den Gebührenpauschalbeträgen der EG nach oben, aber auch nach unten ab. Diese Abweichungen sind u.a. bedingt durch unterschiedlich strukturierte Schlachtbetriebe unterschiedliche Relationen in der Anzahl des Untersuchungspersonals je Schlachtbetrieb eine abweichende Kostenstruktur zwischen Vergütungen und Gebühren unterschiedlich hohe Personalkosten je Tier in den Schlachtbetrieben gegenüber den Kalkulationsgrundlagen des Gemeinschaftsdurchschnittes, die zur Berechnung der genannten EG-Pauschalbeträge herangezogen wurden. Wegen der verschiedenen Abweichungen gegenüber dem EG-Recht und zur Erreichung einer möglichst individuellen kostenverursachenden Gebührenbelastung (Äquivalenzprinzip) in den unterschiedlichen Schlachtbetrieben, ist es notwendig, die Schlachtbetriebe entsprechend ihrer Kostenstruktur (Verursachung) nach Betriebsformen einzuteilen sowie die Gebühren je Tier an der jeweiligen Vergütungsstruktur zu orientieren. Die Schlachtbetriebe können entsprechend der in den Nummern 4 und 5 des Anhangs A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG genannten Voraussetzungen Einfluss auf die Höhe der Gebühr nehmen, indem z. B. durch die Zusammenlegung von Schlachttagen höhere tägliche Schlachtzahlen (§§ 3, 4) oder durch Einheitlichkeit der Schlachttiere höhere stündliche Schlachtleistungen (§ 5) und somit günstigere Gebühren zu erreichen sind. Die Zuteilung zu einer Betriebsform ergibt sich aus § 1 Abs. 3 dieser Gebührensatzung. Die Gebühren in §§ 3, 4 und 5 weichen von den EG-Pauschalbeträgen ab. § 3 Gebühren in gewerblichen Kleinbetrieben (1) Die Gebühr für die Schlachttier- und/oder Fleischuntersuchung sowie Hygieneüberwachung beträgt je Tier in Kleinbetrieben Tierart/Schlacht-gewicht bis 5 Schlachtungen je Tag - EUR 6 - 15 Schlachtungen je Tag - EUR 16 - 35 Schlachtungen je Tag - EUR 36 - 50 Schlachtungen je Tag - EUR 51 - 64 Schlachtungen je Tag - EUR 65 - 119 Schlachtungen je Tag - EUR ab 120 Schlachtungen je Tag - EUR Jungrinder (bis 150 kg) 22,00 22,00 22,00 17,59 17,59 14,30 11,00 ausgewachsene Rinder (über 150 kg) 22,00 22,00 22,00 17,59 17,59 14,30 11,00 Schweine u. Wildschweine unter 25 kg 11,20 10,41 9,65 7,79 7,36 6,64 5,83 25 kg und mehr 11,20 10,41 9,65 7,79 7,36 6,64 5,83 Schafe und Ziegen unter 12 kg 7,53 7,53 7,53 6,02 6,02 4,89 3,78 12 bis 18 kg 7,53 7,53 7,53 6,02 6,02 4,89 3,78 über 18 kg 7,53 7,53 7,53 6,02 6,02 4,89 3,78 Wildwiederkäuer unter 12 kg 9,84 9,84 9,84 7,88 7,88 6,40 4,93 12 bis 18 kg 9,84 9,84 9,84 7,88 7,88 6,40 4,93 über 18 kg 9,84 9,84 9,84 7,88 7,88 6,40 4,93 Einhufer 31,89 31,48 31,06 25,02 24,58 20,06 15,52 (2) Die Gebühr für die Schlachttier- und/oder Fleischuntersuchung sowie Hygieneüberwachung beträgt je Tier bei Hasen, Kaninchen und Tieren vergleichbarer Größe unter 2 kg Schlachtgewicht 0,12 EUR 2 bis unter 5 kg Schlachtgewicht 0,12 EUR 5 kg oder mehr Schlachtgewicht 0,12 EUR. (3) Wird bei Tieren (z. B. Wildschweinen) nur die Trichinenuntersuchung durchgeführt, beträgt die Gebühr je Tier/Fleischteil bei Untersuchung nach a) der mikroskopischen oder trichinoskopischen Methode: 11,42 EUR; b) der Verdauungsmethode: bis 5 Tiere je Tag 6 - 15 Tiere je Tag 16 - 50 Tiere je Tag ab 51 Tiere je Tag 6,97 € 2,84 € 1,58 € 1,03 €. (4) Sind die Gebühren entsprechend den Schlachtzahlstaffeln nach Abs. 1 oder Abs. 3 b) zu ermäßigen, wird mindestens die Sum-me der Gebühren erhoben, die sich aus der Multiplikation der höchsten Tierzahl der niedrigeren Schlachtzahlstaffel mit der darin enthaltenen Gebühr ergibt. §§ 4 und 5 § 4 Gebühren in gewerblichen Großbetrieben (1) Die Gebühr für die Schlachttier- und/oder Fleischuntersuchung sowie Hygieneüberwachung beträgt je Tier in Großbetrieben Tierart / Schlachtgewicht bis 30 Schlachtungen je Tag - EUR 31 - 59 Schlachtungen je Tag - EUR 60 - 119 Schlachtungen je Tag - EUR ab 120 Schlachtungen je Tag - EUR Jungrinder (bis 150 kg) 9,42 7,08 5,56 4,98 ausgewachsene Rinder (über 150 kg) 9,42 7,08 5,56 4,98 Schweine u. Wildschweine unter 25 kg 4,23 3,08 2,46 2,33 25 kg und mehr 4,23 3,08 2,46 2,33 Schafe und Ziegen unter 12 kg 3,02 2,12 1,67 1,52 12 bis 18 kg 3,02 2,12 1,67 1,52 über 18 kg 3,02 2,12 1,67 1,52 Wildwiederkäuer unter 12 kg 9,40 6,58 5,17 4,71 12 bis 18 kg 9,40 6,58 5,17 4,71 über 18 kg 9,40 6,58 5,17 4,71 Einhufer 13,60 9,65 7,67 7,02 (2) Die Gebühr für die Schlachttier- und/oder Fleischuntersuchung sowie Hygieneüberwachung beträgt je Tier bei Hasen, Kaninchen und Tieren vergleichbarer Größe unter 2 kg Schlachtgewicht 0,12 EUR 2 bis unter 5 kg Schlachtgewicht 0,12 EUR 5 kg oder mehr Schlachtgewicht 0,12 EUR. (3) Wird bei Tieren (z. B. Wildschweinen) nur die Trichinenuntersuchung durchgeführt, beträgt die Gebühr je Tier/Fleischteil bei Untersuchung nach a) der mikroskopischen oder trichinoskopischen Methode: 11,42 EUR; b) der Verdauungsmethode: bis 5 Tiere je Tag 6 - 15 Tiere je Tag 16 - 50 Tiere je Tag ab 51 Tiere je Tag 6,97 € 2,84 € 1,58 € 1,03 €. (4) Sind die Gebühren entsprechend den Schlachtzahlstaffeln nach Abs. 1 oder Abs. 3 b) zu ermäßigen, wird mindestens die Sum-me der Gebühren erhoben, die sich aus der Multiplikation der höchsten Tierzahl der niedrigeren Schlachtzahlstaffel mit der darin enthaltenen Gebühr ergibt. § 5 Gebühren in öffentlichen Schlachthöfen (1) Für die Schlachttier- und/oder Fleischuntersuchung sowie Hygieneüberwachung in öffentlichen Schlachthöfen wird je Rind, Schwein/Wildschwein, Schaf, Ziege, Wildwiederkäuer und Einhufer die Gebühr erhoben, die sich aus den anliegenden Tabellen (Blätter 1 bis 6) ergibt. Bei Anwendung der Gebührentabellen ist von der im Durchschnitt je Stunde ausgeführten Schlachtleistung innerhalb eines Einsatzzeitraumes (Schlachttiere/Stunde) und der während dieses Einsatzzeitraumes anwesenden Anzahl des Untersuchungspersonals (Kosteneinheiten) auszugehen. Verändert sich die Anzahl des Untersuchungspersonals, beginnt ein neuer Einsatzzeitraum. Diese Daten sind für jede Tierart getrennt zu erfassen und nach den Tabellen separat abzurechnen. Das gilt nicht, wenn das Untersuchungspersonal gleichzeitig für verschiedene Tierarten tätig wird. In diesem Fall wird für die Anwendung der Tabellen eine Umrechnung in die Tierart "Schwein 25 kg oder mehr =1 Schlachttier" vorgenommen. Es gilt folgendes Umrechnungsverhältnis: Schweine 25 kg oder mehr 1 Schlachttier Schweine unter 25 kg 0,75 Schlachttiere Ausgewachsene Rinder (über 150 kg) 5 Schlachttiere Jungrinder (bis 150 kg) 2,5 Schlachttiere Schafe, Ziegen, Wildwiederkäuer bis 12 kg 0,25 Schlachttiere über 12 kg 0,5 Schlachttiere Einhufer 5 Schlachttiere (2) Die Gebühr nach Abs. 1 in Verbindung mit den Tabellen ist auf mindestens 45 % der EG-Pauschalbeträge nach § 2 festzusetzen. (3) Die Gebühr für die Schlachttier- und/oder Fleischuntersuchung sowie Hygieneüberwachung beträgt je Tier bei Hasen, Kaninchen und Tieren vergleichbarer Größe unter 2 kg Schlachtgewicht 0,12 EUR 2 bis unter 5 kg Schlachtgewicht 0,12 EUR 5 kg oder mehr Schlachtgewicht 0,12 EUR. (4) Wird bei Tieren (z. B. Wildschweinen) nur die Trichinenuntersuchung durchgeführt, beträgt die Gebühr je Tier/Fleischteil bei Untersuchung nach a) der mikroskopischen oder trichinoskopischen Methode: 11,42 EUR; b) der Verdauungsmethode: bis 5 Tiere je Tag 6 - 15 Tiere je Tag 16 - 50 Tiere je Tag ab 51 Tiere je Tag 6,97 € 2,84 € 1,58 € 1,03 €. §§ 6 bis 14 - Download § 6 Gebühr außerhalb gewerblicher Schlachtbetriebe (Hausschlachtungen) Für Untersuchungen außerhalb gewerblicher Schlachtbetriebe wird die gleiche Gebühr wie nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 3 erhoben. Es erfolgt ein Zuschlag von 6,55 EUR je Tier, wenn nicht mehr als 3 Tiere in zeitlichem Zusammenhang geschlachtet werden.§ 7 Gebühr für Amtshandlungen in Zerlegebetrieben (1) Für Kontrollen und Untersuchungen in Zerlegebetrieben wird eine Gebühr erhoben. Diese beträgt 3,00 EUR je t für Fleisch, das in einem Zerlegungsbetrieb angeliefert wird. (2) Findet die Zerlegung in einem Betrieb statt, in dem das Fleisch gewonnen wird, so wird die Gebühr auf 1,35 EUR je t verringert. (3) Sofern die EG-Vorschriften künftig eine Gebührenerhebung auf Stundenbasis zulassen, wird eine Stundengebühr erhoben. Diese beträgt: für den/die Fleischkontrolleur(in)/den/die Lebensmittelkontrolleur(in) je angefangene Stunde 31,61 Euro für den Tierarzt/die Tierärztin je angefangene Stunde. 64,41 EUR § 8 Gebühr für Amtshandlungen in Kühl- und Gefrierhäusern (1) Für Kontrollen und Untersuchungen in Kühl- und Gefrierhäusern wird eine Gebühr erhoben. Diese beträgt für den/die Fleischkontrolleur(in)/den/die Lebensmittelkontrolleur(in) je angefangene Stunde 31,61 Euro für den Tierarzt/die Tierärztin je angefangene Stunde. 64,41 EUR § 9 Gebühr für Amtshandlungen in sonstigen Betrieben Die Gebühr für Überwachungen, Kontrollen und Untersuchungen in a) Umpackbetrieben für frisches Fleisch b) Herstellungsbetrieben für Hackfleisch oder Fleischzubereitungen c) Wildbearbeitungsbetrieben d) Verarbeitungsbetrieben für Fleischerzeugnisse e) Umpackbetrieben für Fleischerzeugnisse f) Groß- und Zwischenhandelsbetrieben g) Abgabestellen für Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben h) sonstigen zugelassenen und registrierten Betrieben beträgt für den/die Fleischkontrolleur(in)/den/die Lebensmittelkontrolleur(in) je angefangene Stunde 31,61 Euro für den Tierarzt/die Tierärztin je angefangene Stunde. 64,41 EUR § 10 Allgemeine Rückstandsuntersuchungen Neben den Gebühren nach §§ 3, 4 und 5 ist eine Gebühr für Rückstandsuntersuchungen nach Artikel 2 in Verbindung mit Anhang B Nr. 1 Buchstabe a der Richtlinie 85/73/EWG sowie § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene zu entrichten. Diese beträgt a) je ausgewachsenes Rind 0,815 EUR b) je Jungrind 0,625 EUR c) je Schwein/Wildschwein 0,165 EUR d) je Schaf/Ziege 0,245 EUR e) je Einhufer 2,555 EUR Im Gebührenbescheid ist die Summe dieser Gebühren nach dem Komma auf 2 Stellen abzurunden. § 11 Kosten/Auslagen für Rückstandsuntersuchungen bei begründetem Verdacht Werden bei begründetem Verdacht auf Rückstände (z. B. Stoffe mit pharmakologischer Wirkung) Untersuchungen erforderlich, so hat der Verfügungsberechtigte die entstehenden Kosten/Auslagen zu tragen. § 12 Gebühr für BSE-Untersuchungen Neben den Gebühren nach den §§ 3 - 5 werden für die Untersuchungen auf BSE (Bovine Spongiforme Enzephalopathie) Gebühren erhoben. Diese betragen je Tier a) Untersuchungsgebühr für Tiere bis 30 Monate 14,77 EUR b) Untersuchungsgebühr für Tiere über 30 Monate 7,77 EUR c) Probenentnahmegebühr in Kleinbetrieben und bei Hausschlachtungen 9,43 EUR d) Probenentnahmegebühr in Großbetrieben 4,36 EUR e) Probenentnahmegebühr in öffentlichen Betrieben 1,62 EUR f) Logistikgebühr je Abholung 26,58 EUR g) Logistikgebühr je Tier 1,39 EUR Bei der Gebühr nach Buchstabe b) ist berücksichtigt, dass die EU eine finanzielle Beteiligung an Kosten der öffentlichen Hand bei der Durchführung von EU-rechtlich vorgeschriebenen BSE-Untersuchungen an Rindern über 30 Monate in Höhe von 7,00 EUR in Aussicht gestellt hat. Sollte die finanzielle Beteiligung der EU nicht oder nur in geringerem Umfang erfolgen, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe b) um den Betrag, der nicht von der EU erstattet wird. Dieser Betrag wird dann nacherhoben. § 13 Fälligkeit (1) Die Gebühren und Kosten/Auslagen werden unmittelbar nach Durchführung der Untersuchung / Amtshandlung fällig. (2) Die Durchführung der Untersuchung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses spätestens unmittelbar vor der Untersuchung abhängig gemacht werden. § 14 Schlussbestimmungen (1) Diese Satzung tritt am 01.03.2006 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung des Kreises Gütersloh vom 14.07.2003 über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht, zuletzt geändert durch die Zweite Änderungssatzung vom 03.07.2004, außer Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Gütersloh, den 20.02.2006 gez. Adenauer Landrat