Amtsblatt Nr. 249 vom 26.03.2008

012/2008 Kreis Gütersloh - Allgemeinverfügung zur Regelung der Geflügelhaltung

Ab dem 01.04.2008 gilt: 1.) Gem. § 13 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348, vom 22. Oktober 2007) lege ich folgendes Gebiet, in dem Geflügel auch außerhalb geschlossener Ställe oder Schutzvorrichtungen gehalten werden darf (Freilandhaltung), fest: Das gesamte Gebiet der Stadt Borgholzhausen, der Stadt Gütersloh, der Gemeinde Herzebrock-Clarholz, der Gemeinde Langenberg, der Stadt Rheda-Wiedenbrück, der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock, der Stadt Werther, die Gebiete der Stadt Halle (Westf.), der Stadt Harsewinkel, der Gemeinde Steinhagen, der Stadt Versmold, mit Ausnahme des Gebietes innerhalb nachstehender Grenzen: westlich der Gütersloher Str./ Sandforther Str. (L 782) der Gemeinde Steinhagen, nördlich der Harsewinkler Str.(L778) und der Vennorter Str. (K16) der Gemeinde Steinhagen, nördlich der Brockhäger Str. und östlich der Hesselteicher Str. der Stadt Harsewinkel, südlich der Vorbruchstr.(K23) der Stadt Versmold und der Versmolder Str. (L931) und der Gütersloher Str. (L782) der Stadt Halle (Westf.), und mit Ausnahme des Gebietes des Versmolder Bruchs in der Stadt Versmold und das Gebiet der Gemeinde Verl mit Ausnahme des Gebietes südlich/südwestlich der Gütersloher Str./Paderborner Str. (L757). 2.) Für das gesamte Gebiet der Stadt Rietberg und das restliche Gebiet der Gemeinde Verl, mit Ausnahme des Gebietes nordlich/nordöstlich der Gütersloher Str./Paderborner Str. (L757) und die Gebiete der Stadt Halle (Westf.), der Stadt Harsewinkel, der Gemeinde Steinhagen, der Stadt Versmold, innerhalb nachstehender Grenzen: westlich der Gütersloher Str./ Sandforther Str. (L 782) der Gemeinde Steinhagen, nördlich der Harsewinkler Str.(L778) und der Vennorter Str. (K16) der Gemeinde Steinhagen, nördlich der Brockhäger Str. und östlich der Hesselteicher Str. der Stadt Harsewinkel, südlich der Vorbruchstr.(K23) der Stadt Versmold und der Versmolder Str. (L931) und der Gütersloher Str. (L782) der Stadt Halle (Westf.), und das Gebiet des Versmolder Bruchs in der Stadt Versmold besteht die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung von der dort generell bestehenden Aufstallver-pflichtung zu beantragen. 3.) Wer Geflügel halten will, hat gem. § 2 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung der zuständigen Behör-de zusätzlich zu den Angaben nach § 26 Abs. 1 Satz 1 der Viehverkehrs-Verordnung mitzuteilen, ob er das Geflügel in Ställen oder im Freien hält. § 26 Abs. 1 Satz 2 der Viehverkehrs-Verordnung gilt entsprechend. Wer am 22. Oktober 2007 Geflügel bereits gehalten hat, hat der zuständigen Behörde abweichend von § 2 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung gem. § 66 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung die Form der Haltung bis zum 30. April 2008 anzuzeigen. 4.) Gem. § 13 Abs. 6 der Geflügelpest-Verordnung wird das "Chemisches und Veterinäruntersu-chungsamt Ostwestfalen- Lippe" (CVUA OWL), Westerfeldstraße 1 in 32758 Detmold als Einrichtung für die Untersuchung auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 bestimmt. 5.) Hiermit widerrufe ich meine Allgemeinverfügung vom 30.10.2007, die damit mit dem Tage nach Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung außer Kraft tritt. 6.) Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungs- ge-richtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S.686) in z. Zt. geltender Fassung angeordnet. Im Sinne einer effektiven vorbeugenden Tierseuchenbekämpfung überwiegt das besondere öffentliche Interesse daran, dass auch während eines eventuellen Klageverfahrens notwendige, wirksame, erfor-derliche und rechtzeitige Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Das private Interesse der betroffenen Geflügelhalter, bis zum Abschluß einer eventuellen rechtlichen Ü-berprüfung die Anordnungen nicht befolgen zu müssen, muss dagegen zurückstehen. Das Interesse der Geflügelhalter an Vollzugsschutz muss hinter diesem besonderen öffentlichen Interesse zurück-stehen. Daher wurde im besonderen öffentlichen Interessse die sofortige Vollziehung der Maßnahmen angeordnet. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tage nach Ihrer Bekanntgabe und richtet sich an Personen, die beabsichtigen, Freilandhaltungen im Sinne dieser Allgemeinverfügung zu betreiben oder schon betreiben. Begründung: Seit November 2007 bestand in Teilen der Stadt Rietberg und der Gemeinde Verl ein sog. Risikogebiet nach § 13 Abs. 1 der Geflügel-Verordnung, in dem keine Ausnahmen von der generellen Stallpflicht möglich waren. Aufgrund der diesjährigen Witterungssituation ist der aktuelle Vogelzug relevanter Arten bereits weitgehend abgeschlossen. Daher und nach hiesiger Beurteilung ist die Notwendigkeit der Festlegung eines sog. Risikogebietes nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit 2 der Geflügel-Verordnung im Bereich der Rietberger Fischteiche und des Steinhorster Beckens im Kreis Gütersloh nicht mehr gegeben. Auch die Geflügelhalter in den Teilen der Stadt Rietberg und der Gemeinde Verl, für die bisher eine ausnahmslose Aufstallungsverpflichtung bestand, haben nunmehr wieder die Möglichkeit eine Ausnahmegenehmigung von der Aufstallverpflichtung bei der Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Kreises Gütersloh zu beantragen. Nach Prüfung und Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht damit dann wieder die Möglichkeit, Geflügel in Freilandhaltung zu halten. Für die restlichen Gebiete im Kreis Gütersloh hat sich die Rechtslage zu meiner Allgemeinverfügung vom 30.10.2007 nicht geändert. Alle Geflügelhalter im Kreis Gütersloh, die Geflügel nach Nr. 1 oder Nr. 2 dieser Allgemeinverfügung in Freilandhaltung halten, haben die einschlägigen tierseuchenrechtlichen Vorschriften, die unter "Hinweise" angefügt sind, einzuhalten. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVfG.NRW) vom 21.12.1976 (GV NRW S.438/ SGV NRW 2010) und kann insbesondere widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen der Geflügel-Verordnung nicht mehr vorliegen (§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.NRW). Sie tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft und kann beim Landrat des Kreises Gütersloh, Her-zebrocker Str. 140 und der Abteilung Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, Goethestr. 12 in Gü-tersloh eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23.11.2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen oder mündlich zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Bei schriftlicher Klageerhebung ist die Rechtsbehelfsfrist nur gewahrt, wenn die Klageschrift vor Ablauf der Monatsfrist bei Gericht eingegangen ist. Hinweise: Seit dem 01.01.2006 können in Rechtssachen Verfahrensanträge und sonstige Schriftsätze als Datei-en über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) rechtswirksam eingereicht wer-den. Eine elektronische Übermittlung per E-Mail ist nach wie vor nicht möglich. Sofern eine Übersen-dung über das EGVP nicht gewünscht wird, benutzen Sie deshalb in Ihrem eigenen Interesse die ansonsten üblichen Übermittlungswege. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) die durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfallende aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Gütersloh, 26.03.2008 Kreis Gütersloh als Kreisordnungsbehörde gez. Adenauer Der Landrat Hinweise: 1. Enten und Gänse in Freilandhaltung sind räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten (§ 13 Abs. 5 Satz 1 Geflügelpest-Verordnung). Der Halter der Enten und Gänse hat sicherzustellen, dass die Tiere vierteljährlich virologisch auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht werden. An Stelle der Untersuchung nach § 13 Abs. 5 Satz 2 Geflügelpest-Verordnung kann der Tierhalter Enten und Gänse zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In die-sem Fall die in der nachstehend zu § 13 Abs. 5 Geflügelpest-Verordnung in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden: Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse Anzahl der je Bestand zu haltenden Hühner oder Puten Spalte 1 Spalte 2 weniger als 11 mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse 11 - 100 10 - 50 101 - 1000 20 - 60 mehr als 1000 30 - 70 Ferner hat der Halter jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimm-ten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen (§ 13 Abs. 5 Satz 5 Geflügelpest-Verordnung). 2. Werden Enten und Gänse nach Nr. 1 gemeinsam mit Hühnern oder Puten gehalten, ist diese ge-meinsame Haltung vom Tierhalter unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. 3. Der Halter von Enten und Gänsen in Freilandhaltung ist gem. § 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2 der Geflügel-pest-Verordnung verpflichtet, abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und § 6 Nr. 1, 4 und 6 bis 9 der Geflügelpest-Verordnung unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes die dort genannten Maßnahmen durchzuführen. In das zu führende Register sind je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere zu vermerken und darüber hinaus ist sicherzustellen, dass • die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen un-befugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind, • nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei ge-wordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden, • Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden, • eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeich- nungen gemacht werden, • der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Ge-flügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden. • Eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie einen Einrichtung zur Desin-fektion der Schuhe vorgehalten wird. 4. Die virologischen Untersuchungen nach § 13 Abs. 5 Satz 2 Geflügelpest-Verordnung sind jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungs-einrichtung durchzuführen. Die Proben sind mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weniger als 60 Enten oder Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersu-chen (§ 13 Abs. 6 Geflügelpest-Verordnung). Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde das Ergebnis der Untersuchung unverzüglich mitzuteilen. Ferner hat er das Ergebnis der Untersuchung mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. Die Frist be-ginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm das Ergebnis der Untersuchung schriftlich mit-geteilt worden ist (§ 13 Abs. 7 Geflügelpest-Verordnung). 5. Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Nachweis des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus mitzuteilen. Ferner hat er die Ergebnisse der Untersu-chungen mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu-legen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, in dem ihm die Er-gebnisse der Untersuchungen schriftlich mitgeteilt worden sind (§ 14 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung). 6. Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Tierhalter, vorbehaltlich des Satzes 2, unver-züglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrig-pathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen. Treten in einem Geflügelbestand, in dem ausschließlich Enten und Gänse gehalten werden, über ei-nen Zeitraum von mehr als vier Tagen Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit der Tiere des Bestandes oder einen Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr als 5 vom Hundert ein, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeig-nete Untersuchungen ausschließen zu lassen. (§ 4 Geflügelpest-Verordnung). 7. Nach § 3 der Geflügelpest-Verordnung hat jeder Geflügelhalter, der Geflügel nicht ausschließlich in Ställen hält, sicherzustellen, dass: - die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind, - die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und - Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren ist. 8. Verstöße gegen die Bestimmungen der Geflügelpest-Verordnung können gemäß § 64 der Geflügel-pest-Verordnung i. V. m. § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 des Tierseuchengesetzes als Ord-nungswidrigkeit geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfund-zwanzigtausend Euro geahndet werden (§ 76 Abs. 3 Tierseuchengesetz). 9. Gem. § 69 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes entfällt der Anspruch auf Entschädigung u. a., wenn der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall eine erlassene Rechtsverordnung oder eine behördliche Anordnung schuldhaft nicht befolgt.