Allgemeinverfügung verändert

Nicht nur die eigene Wohnung zählt

Die wesentlichen Änderungen zusammengefasst: Der Passus zu privaten Zusammenkünften (Punkt 1), der Passus zum Tragen von FFP-2 oder KN95-Masken in privaten Fahrgemeinschaften (Punkt 5) und der Abschnitt zu Gottesdiensten und religiösen Zusammenkünften bleiben unverändert (Punkt 6). Bei der nächtlichen Ausgangssperre (Punkt 2) hat es zwei Änderungen gegeben: „Der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung ist zwischen 22 und 5 Uhr nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erlaubt.“ In der ursprünglichen Version stand „eigene Wohnung“. Die Rückkehr von einem gemäß Punkt 1 (private Zusammenkünfte) zulässigen Treffen in die eigene Wohnung ist auch ein gewichtiger Grund und ist erlaubt.

Der Punkt 3 (Tragen von FFP2- oder KN95-Masken) in Einrichtungen ist konkretisiert worden und um eine Ausnahme erweitert worden. Die Wohn- und Teilhabebehörde kann Ausnahmen erlassen, um die Sicherstellung der Versorgung zu gewährleisten.

Der Punkt 4 (Tragen von Alltagsmasken in geschlossenen Räumen) ist die nötige Distanz, bei der auf eine Alltagsmaske verzichtet werden kann, von zwei auf 1,5 Meter reduziert worden. Weiterhin wurde klargestellt, dass weitergehende arbeitsschutzrechtliche Vorgaben, betriebliche Infektionsschutzkonzepte sowie konkrete behördliche Anordnungen von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt sind und im Zweifelsfall vorgehen.

Zum Thema Allgemeinverfügung überarbeitet.

Die Allgemeinverfügung, die zunächst bis zum Ablauf des 10. Januars gilt (bis zu diesem Tag gilt auch der landesweite Lockdown), umfasst sechs Punkte. Hier die Zusammenfassung inklusive der Neuerungen..

  • Private Zusammenkünfte werden beschränkt auf die Personenzahl, die bisher auch für den öffentlichen Raum gilt. Das heißt, es dürfen sich maximal zwei Hausstände mit maximal fünf Personen treffen. Kinder bis 14 Jahren werden nicht gezählt.
  • Nächtliche Ausgangssperre: Während einer nächtlichen Ausgangsperre von 22 bis 5 Uhr morgens ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung – es muss nicht zwingend die  eigene sein – nicht erlaubt, es sei denn es liegen gewichtige Gründe vor. Zu diesen Ausnahmen zählen die Rückkehr von einem Treffen in privaten Räumen, die laut Punkt 1 zulässig sind, unaufschiebbare Inanspruchnahme medizinischer oder veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, Begleitung Sterbender, Handlungen zur Versorgung von Tieren oder ähnliche gewichtige und unabweisbare Gründe. Die nächtliche Ausgangssperre dient dem Verhindern von geselligen Zusammenkünften im privaten Raum am Abend, es wird keine Ausnahmen an Silvester geben.
  • Tragen von FFP2-Masken oder KN95-Masken in Tragen von FFP2- oder KN95-Masken in Alten- und Pflegeheimen, der ambulanten Pflege sowie in Krankenhäusern: In Alten- und Pflegeheimen sowie in der ambulanten Pflege hat jedermann, der Kontakt mit den Bewohnerinnen und Bewohnern oder dem pflegenden Personal hat, FFP-2-Masken oder solche mit höherer Schutzklasse zu tragen. Die WTG Behörde kann hiervon Ausnahmen zur Sicherstellung der Versorgung zulassen. In Krankenhäusern hat jedermann, der Kontakt mit den Patientinnen und Patienten oder dem medizinischen oder pflegenden Personal hat, FFP-2-Masken oder solche mit höherer Schutzklasse zu tragen. (Dieser Passus ist in Anlehnung an die Coronaschutzverordnung aufgenommen worden.)
  • Tragen von Alltagsmasken: In betrieblichem Zusammenhang ist in geschlossenen Räumen ist grundsätzlich eine Alltagsmaske zu tragen, wenn der Abstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann. Ausnahme: Wenn es sich um Personen handelt, die demselben Haushalt angehören. Es kann in den genannten Räumlichkeiten auf das Tragen einer Alltagsmaske verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass ein dauerhafter Abstand von 1,5 Metern zwischen den Personen besteht und eine Stoßlüftung der Räumlichkeiten im Zeitabstand von 20 Minuten mit einer Dauer von 5 Minuten vorgenommen wird.
  • In Fahrgemeinschaften müssen FFP2- oder KN95-Masken getragen werden, wenn es sich um Personen aus verschiedenen Haushalten handelt. Ausnahmen gelten lediglich für Fahrzeugführende, die eine Brille tragen, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können und für Kinder bis 14 Jahre. Alle Kinder ab dem Schuleintritt müssen in Fahrgemeinschaften Alltagsmasken tragen.
  • Kirchen und Religionsgemeinschaften: An die Kirchen und Religionsgemeinschaften im Kreis Gütersloh wird appelliert, bis zum 10. Januar 2021 keine Gottesdienste und ähnliche religiöse Zusammenkünfte in Präsenz durchzuführen. Sollten Kirchen oder Religionsgemeinschaften dennoch Gottesdienste oder andere religiöse Zusammenkünfte in Präsenz durchführen, reduzieren sie ihre in Bezug auf das Erfordernis der Abstandswahrung unter Corona-Bedingungen bereits verringerten Teilnahme-Kapazitäten der für Gottesdienste und andere religiöse Zusammenkünfte genutzten Räumlichkeiten nochmals um 30 Prozent. Gottesdienste und ähnliche Zusammenkünfte zur Religionsausübung in geschlossenen Räumen sind auf eine Dauer von höchstens 45 Minuten beschränkt. Für Gottesdienste oder ähnliche religiöse Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen stellen die Kirchen und Religionsgemeinschaften zudem konkrete Lüftungskonzepte auf, die eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen sicherstellen.

Nähere Informationen sind dem Amtsblatt zu entnehmen: https://www.kreis-guetersloh.de/aktuelles/amtsblaetter/