Amtsblatt Nr. 254 vom 16.06.2008

025/2008 Hauptsatzung des Kreises Gütersloh vom 09.06.2008

Der Kreistag des Kreises Gütersloh hat aufgrund des § 5 Absatz 3 der Kreisordnung - KrO NRW - für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV. NRW. 2007, S. 380), in der Sit-zung vom 09.06.2008 die folgende Hauptsatzung beschlossen: § 1 Entstehung des Kreises Der Kreis Gütersloh besteht seit dem 1. Januar 1973. Er ist aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Bielefeld vom 24. Oktober 1972 (GV. NRW. 1972, S. 284) durch Zusammenschluss der früheren Kreise Halle (Westf.) und Wiedenbrück, der früheren Gemeinden Greffen, Harsewinkel und Marienfeld (Kreis Warendorf) sowie der Gemeinde Schloß Holte-Stukenbrock (Kreis Bielefeld) gebildet worden. § 2 Name und Sitz (zu § 12 KrO NRW) (1) Der Kreis führt den Namen: "KREIS GÜTERSLOH". (2) Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Gütersloh. § 3 Gebiet (zu § 15 KrO NRW) Das Gebiet des Kreises Gütersloh besteht aus der Gesamtheit folgender zum Kreis gehörender Städte und Gemeinden: Stadt Borgholzhausen Stadt Gütersloh Stadt Halle (Westf.) Stadt Harsewinkel Gemeinde Herzebrock-Clarholz Gemeinde Langenberg Stadt Rheda-Wiedenbrück Stadt Rietberg Stadt Schloß Holte-Stukenbrock Gemeinde Steinhagen Gemeinde Verl Stadt Versmold Stadt Werther (Westf.) § 4 Wappen, Siegel, Banner und Flagge (zu § 13 KrO NRW) (1) Der Kreis Gütersloh führt folgendes Wappen: Im geteilten Schild oben in Silber (Weiß) 3 rote Sparren, belegt mit einem goldenen (gelben) Schild mit einem roten sechsspeichigen Rad, unten in rot ein goldener (gelber) Adler. (2) Der Kreis Gütersloh führt in seinem Dienstsiegel, in seinem Banner und in seiner Flagge das Kreiswappen. § 5 Anregungen und Beschwerden (zu § 21 KrO NRW) (1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Kreistag zu wenden. Ist eine Anregung oder Beschwerde von mehr als einer Person unterzeichnet, muss eine Person benannt werden, die berechtigt ist, die Unterzeichnenden zu vertreten. (2) Anregungen und Beschwerden müssen eine Angelegenheit betreffen, die in den Aufgabenbereich des Kreises Gütersloh fällt. Trifft dies nicht zu, sind sie vom Landrat an die zuständige Stelle weiterzu-leiten. Der Petent ist hierüber zu unterrichten. (3) Eingaben von Bürgern, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung durch den Kreistag oder Kreisausschuss vom Land-rat zu beantworten oder zurückzugeben. (4) Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden ist der Kreisausschuss zuständig, es sei denn, sie betreffen Angelegenhei-ten, für die der Kreistag ausschließlich gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 KrO NRW zuständig ist, oder Angelegenheiten, für die nach den Bestimmungen der Kreisordnung oder dieser Hauptsatzung der Kreistag oder der Landrat zuständig ist. Ist der Kreisausschuss nicht zuständig, überweist er die Anregung oder Beschwerde zur Erledigung an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist. Ist der Kreisausschuss zuständig, so bleiben die mitbera-tenden Zuständigkeiten der Fachausschüsse gegenüber dem Kreisausschuss unberührt. (5) Dem Petenten kann aufgegeben werden, die Anregung oder die Beschwerde in der für eine ordnungsgemäße Beratung erforderlichen Anzahl einzureichen. Die Beratung kann in diesen Fällen bis zur Einreichung der notwendigen Unterlagen ausgesetzt werden. (6) Von der Prüfung einer Anregung oder Beschwerde soll abgesehen werden, wenn ihr Inhalt einen Straftatbestand erfüllt oder wenn sie gegenüber einer bereits geprüften Anregung oder Beschwerde kein neues Sachvorbringen enthält. Von einer Prüfung der Anregung oder Beschwerde kann abgese-hen werden, wenn das Begehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens ist. (7) Der Landrat unterrichtet den Petenten über die Entscheidung der Anregung oder Beschwerde. § 6 Akteneinsicht (zu § 26 KrO NRW) Der Landrat ermöglicht die Akteneinsicht nach § 26 Absätze 2 und 4 KrO NRW in den Räumen der Kreisverwaltung. Er hat auch über die Anwesenheit von Mitarbeitern der Kreisverwaltung bei der Ak-teneinsicht zu entscheiden. § 7 Entschädigungen (zu §§ 30 und 31 KrO NRW) (1) Die Kreistagsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. (2) Die Stellvertreter des Landrates, die Fraktionsvorsitzenden und ihre Stellvertreter erhalten die ih-nen nach der jeweils geltenden Entschädigungsverordnung zustehenden zusätzlichen Aufwandsent-schädigungen. (3) Sachkundige Bürger, die nach § 41 Absatz 3 oder Absatz 5 KrO NRW zu Mitgliedern von Aus-schüssen, Beiräten, Unterausschüssen und Arbeitskreisen bestellt worden sind, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen sowie an Fraktionssitzungen das durch die Entschädigungsverordnung festgelegte Sitzungsgeld. Für Vorbesprechungen der Fraktionen vor Ausschusssitzungen am Sit-zungstag wird kein Sitzungsgeld gezahlt. (4) Für den Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach § 30 Absatz 2 KrO NRW werden folgende Festsetzungen getroffen: a) Der Regelstundensatz (Mindestsatz) wird auf 12,50 € festgesetzt. b) Der einheitliche Höchstbetrag, der beim Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht über-schritten werden darf, wird auf 25 € festgesetzt. c) Der tägliche Höchstbetrag wird auf das Achtfache des jeweiligen individuellen Stundensatzes festgesetzt. Ein Anspruch auf Verdienstausfall besteht nur, wenn es nicht möglich und zumutbar ist, Arbeitszeiten und mandatsbedingte Tätigkeiten so aufeinander abzustimmen, dass keine zeitliche Kollision entsteht. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet; die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. Gleichzeitig wird er bei Selbständigen und Haus-frauen/-männern begrenzt von montags bis freitags auf die Zeit von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr und samstags auf die Zeit von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr. In Zweifelsfällen entscheidet der Kreisausschuss. (5) Die nachgewiesenen Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt wer-den auf Antrag bis zu einer Höhe von 7,50 € pro Stunde erstattet; sie sind nur erstattungsfähig, wenn keine weiteren, im Rahmen gesetzlicher Pflichten zur Kinderbetreu-ung verpflichteten Personen im Haushalt leben oder wenn diesen die Kinderbetreuung nicht zuge-mutet werden kann. Die Kosten können auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn die Kinder-betreuung üblicherweise unentgeltlich erfolgt. Die Erstattung erfolgt nur für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, falls nicht im Einzelfall besonderer Betreuungsbedarf über das 14. Lebensjahr hinaus besteht. (6) Die Fahrkostenerstattung und Reisekostenvergütung für Kreistagsmitglieder und Ausschussmitglieder richten sich nach den Be-stimmungen der Entschädigungsverordnung bzw. des Reisekosten-gesetzes. Für die Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort sowie bei genehmigten Dienstreisen erhalten sie - bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs eine Entschädigung in der in § 6 Absatz 1 Satz 2 Landes-reisekostengesetz und - bei Benutzung eines Fahrrads eine Entschädigung in der in § 6 Absatz 3 Landesreisekosten-gesetz vorgesehenen Höhe. Entsprechendes gilt für Fahrkosten aus Anlass der Repräsentation des Kreises, die auf Veranlassung des Landrates seinen ehrenamtlichen Stellvertretern oder anderen Mitgliedern des Kreistages entstehen. (7) Die Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird für die Kreistagsmitglieder auf 80 Sitzungen pro Jahr und für sachkundige Bürger auf 30 Sitzungen pro Jahr beschränkt. Fraktionssitzungen sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitskreise), zu denen von der Fraktionsführung eingeladen wurde. (8) Dienstreisen ehrenamtlicher Vertreter des Kreises zu Sitzungen der Gremien, in denen sie nach § 26 Absätze 5 und 6 KrO NRW aufgrund eines Vorschlages, einer Bestellung oder eines Bindungsbe-schlusses durch den Kreistag mitwirken, gelten als genehmigt. Eine Kostenerstattung findet nicht statt, soweit der entstandene Aufwand von Dritten ersetzt wird oder zu ersetzen ist. In Zweifelsfällen und allen übrigen Fällen entscheidet der Kreisausschuss. (9) Von Fraktionen veranlasste Dienstreisen außerhalb des Kreisgebietes gelten als genehmigt, wenn sie - die Anzahl von drei Dienstreisen pro Fraktion und Jahr nicht übersteigen, - die Entfernung vom Kreishaus Gütersloh zum Dienstort nicht mehr 100 km beträgt, und - aus besonderem Anlass erfolgen. Als besonderer Anlass gilt die Durchführung von Haushaltsberatungen sowie von Sitzungen am Ort von Einrichtungen mit Beteiligung des Kreises, wenn die Sitzung der Meinungsbildung zu anstehenden grundsätzlichen Fragestellungen des Kreistages oder Kreisausschusses dient, die aus der Beteiligung resultieren, und die Meinungsbildung nur am Ort der Einrichtung ausreichend vorbereitet werden kann. Für höchstens eine Haushaltsklausurtagung pro Haushaltsjahr erfolgt eine Erstattung auch für zwei aufeinander folgende Tage. In allen anderen Fällen erfolgt eine Erstattung lediglich für Dienstreisen mit einer Dauer von vier Stunden am Dienstort. Die Erstattung umfasst die für Fraktionssitzungen innerhalb des Kreisgebietes zu zahlenden Entschädigungen; eine Übernahme von Übernachtungskosten erfolgt nicht. (10) Der Landrat und der Kreisdirektor erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 90 v. H. der durch die jeweils geltende Eingruppierungsverordnung festgesetzten Höchstbeträge. § 8 Zuständigkeiten bei Vergaben, beim Erwerb von Vermögensgegenständen und bei der Wahl von Schulleiter/innen (1) Vergaben werden als Geschäft der laufenden Verwaltung durch den Landrat entschieden, soweit sie nicht aufgrund ihrer Bedeutung einer Entscheidung durch den Kreisausschuss bedürfen; § 26 Absatz 1 Satz 1 KrO NRW bleibt unberührt. Der Landrat berichtet zeitnah den zuständigen Fachaus-schüssen oder, wenn ein solcher nicht zuständig ist, dem Kreisausschuss über die von ihm vorgenommenen Vergaben ab einem Wert von 50.000 €. Bei Leasingverträgen ist bei der Berechnung des Wertes auf die Gesamtlaufzeit des Vertrages abzustellen. (2) Der Kreistag entscheidet über den Erwerb von Vermögensgegenständen ab einem Wert von über 250.000 €. Im Übrigen überträgt er dem Kreisausschuss nach § 26 Absatz 1 Satz 4 KrO NRW den Erwerb von Vermögensgegenständen bis zu einem Wert von 250.000 €, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Vergaben, die einen entsprechenden Erwerb beinhalten. (3) Über die Zustimmung zu der Wahl einer Schulleiterin oder eines Schulleiters gem. § 61 Absatz 4 Satz 2 Schulgesetz NRW entscheidet der Kreisausschuss. § 9 Verträge (zu § 26 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe q KrO NRW) Die im § 26 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe q KrO NRW dem Kreistag vorbehaltene Genehmigung wird auf folgende Verträge und Personengruppen beschränkt: 1. Verträge mit Kreistags- und Ausschussmitgliedern, soweit sie nicht nach einem feststehenden Tarif oder im Wege einer Ausschreibung abgeschlossen werden. Dies gilt bei Ausschreibungen jedoch nur dann, wenn der Auftrag an den Mindestbietenden vergeben wird. Die Genehmigung gilt als erteilt, soweit der Gesamtabschluss mit einem Vertragspartner im Rechnungsjahr den Gegenwert von 2.500 € nicht übersteigt. 2. Verträge mit dem Landrat und Bediensteten in Führungsfunktionen im Sinne von § 49 Absatz 1 Satz 7 KrO NRW. Die Genehmigung gilt als erteilt, soweit es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. § 10 Allgemeiner Vertreter des Landrates (zu § 47 Abs. 1 KrO NRW) Der allgemeine Vertreter des Landrates wird durch den Kreistag für die Dauer von 8 Jahren gewählt und führt die Amtsbezeichnung "Kreisdirektor". § 11 Personalangelegenheiten (zu § 49 Absatz 1 Satz 3 KrO NRW) Abweichend von § 49 Absatz 1 Satz 2 KrO NRW sind für Bedienstete in Führungsfunktionen im Sinne von § 49 Absatz 1 Satz 7 KrO NRW alle Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zum Kreis verän-dern, durch den Kreistag im Einver-nehmen mit dem Landrat zu treffen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Von diesem Mitwir-kungsvorbehalt des Kreistages sind a) bei Beamten 1. die Entlassung auf Antrag, 2. die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn und 3. die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit oder auf Antrag bei Erreichen der vorgezogenen Altersgrenze sowie b) bei Beschäftigten 1. die außerordentliche Kündigung und 2. der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ausgenommen. § 49 Absatz 1 Sätze 4 und 6 KrO NRW bleiben unberührt. § 12 Gleichstellungsbeauftragte (zu § 3 KrO NRW) (1) Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt den Landrat in der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Landesgleichstellungsgesetz und wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen des Kreises mit, die die Belange von Frauen berühren, Auswirkungen auf die Gleichbe-rechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben sowie die Vereinbar-keit von Familie und Beruf betreffen. Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt auf die Verbesserung der beruflichen Situation der in der Verwaltung beschäftigten Frauen hin. Sie fördert mit eigenen Initiativen die Verbesserung der Situation von Frauen sowie die Verein-barkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Beratung und Unterstützung von Frauen in Einzelfällen bei beruflicher Förderung und Beseitigung von Benachteiligung. Eine Rechtsberatung ist unzulässig. (2) Der Landrat ist Dienstvorgesetzter der Gleichstellungsbeauftragten. Er trägt dafür Sorge, dass die Gleichstellungsbeauftragte die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen erhält und ihre Auffassung zu gleichstellungsrelevanten Angelegenheiten bei der Meinungsbildung berücksichtigt wird. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches an den Sitzun-gen des Kreisausschusses, des Kreistages und seiner Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenhei-ten ihres Aufgabenbereichs unterrichten. (4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des Landrates widersprechen; in diesem Fall hat der Landrat den Kreistag zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen. Der Wider-spruch und seine wesentlichen Gründe sollen dem Landrat spätestens 3 Werktage vor dem Sitzungs-termin schriftlich vorliegen. (5) Hinsichtlich der Rechte aus Absatz 3 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 4 gilt § 28 Absatz 2 KrO NRW i.V.m. § 31 der Gemeindeordnung NRW entsprechend. § 13 Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen des Kreises, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden im "Amtsblatt Kreis Gütersloh" vollzogen. (2) Sind öffentliche Bekanntmachungen in der nach Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so wird die Öffentlichkeit durch Aushang in den Kreishäusern Gütersloh und Rheda-Wiedenbrück oder durch Flugblätter unterrichtet. (3) Tierseuchenverordnungen werden in der Tageszeitung "Westfalen-Blatt" verkündet; in den Tageszeitungen "Die Glocke", "Haller Kreisblatt" und "Neue Westfälische" erscheinen sie nachrichtlich. § 14 Funktionsbezeichnungen Die Funktionsbezeichnungen dieser Hauptsatzung werden in weiblicher und männlicher Form geführt. § 15 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung des Kreises Gütersloh vom 28.11.2005, zuletzt geändert durch Satzung vom 27.02.2007, außer Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsa-che bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Gütersloh, den 09.06.2008 gez. Adenauer Landrat

026/2008 Haushaltssatzung der Volkshochschule Ravensberg für das Haushaltsjahr 2008 vom 23. April 2008

Aufgrund des § 6 der Verbandssatzung und der §§ 78 ff der Gemeindeordnung für das Land Nord-rhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666),- in der zur Zeit geltenden Fassung - in Verbindung mit § 18 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV NRW S. 621 / SGV NRW 202) - in der zur Zeit geltenden Fassung - hat die Verbandsversammlung des Volkshochschulzweckverbandes Ravensberg mit Beschluss vom 22.04.2008 folgende Haushaltssatzung beschlossen: § 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Zweckver-bandes voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehende Einzahlungen und zu leistende Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit Gesamtbetrag der Erträge auf 954.750 EUR Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 987.750 EUR im Finanzplan mit Gesamtbetrag der Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf 954.850 EUR Gesamtbetrag der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf 980.750 EUR Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR festgesetzt. §2 Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt. § 3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. § 4 Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf 33.000 EUR festgesetzt. § 5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden können, wird auf 80.000 EUR festgesetzt. § 6 Die Verbandsumlage wird auf 332.000 EUR festgesetzt. gez. gez. gez. A. Rodenbrock Wesselmann Große-Wiegert Biniok Vorsitzende der Mitglied der Schriftführerin Verbandsversammlung Verbandsversammlung Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008 wird hiermit öffentlich bekannt ge-macht. Die nach § 19 Abs. 2 des GkG erforderliche Genehmigung zu der Festsetzung im § 5 ist vom Landrat des Kreises Gütersloh als untere Staatliche Verwaltungsbehörde mit Verfügung vom 14.04.2008 und 25.05.2008 erteilt worden. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften der Ge-meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ab-lauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt worden ist, b) die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden ist, c) der Verbandsvorsteher den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber dem Zweckverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt. Steinhagen, 29.05.2008 gez. (Besser) Verbandsvorsteher

027/2008 Auslegung der Vorschlagslisten des Jugendhilfeausschusses des Kreises Gütersloh

Der Jugendhilfeausschuss des Kreises Gütersloh hat in seiner Sitzung am 10.06.2008 die Vorschlags-listen für die Wahl von Jugendschöffen zusammengestellt; die Vorschlagslisten berücksichtigen nicht das Gebiet der Stadt Gütersloh (eigenes Jugendamt; eigenes Vorschlagsrecht). Die Vorschlagslisten für das Gebiet des Kreises Gütersloh (außer Stadt Gütersloh) liegen nach § 35 Abs. 3 Jugendgerichtsgesetz (JGG) in der Fassung vom 11.12.1974 (BGBl. I S. 3427) zuletzt geändert durch Artikel 1 G vom 13.12.2007 (BGBl. I S. 2894) von Montag, dem 30.Juni 2008 bis Freitag, dem 04. Juli 2008 zur Einsicht aus. An den vorgenannten Tagen in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr können die Vorschlagslisten bei der Abteilung Jugend, Familie und Sozialer Dienst des Kreises Gütersloh - im Kreishaus in Rheda- Wiedenbrück, Wasserstraße 14 b, Zimmer 534 - sowie im Kreishaus in Gütersloh, Büro des Kreistages, Zimmer 131 eingesehen werden. Gegen die Vorschlagslisten kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auslegungsfrist, schriftlich oder zur Niederschrift mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagslisten Personen aufgenommen worden sind, die nach § 32 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht aufgenommen werden dürften oder nach den §§ 33 und 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten. Die Einspruchsfrist endet mit Ablauf des 11.07.2008. Über die Einsprüche gegen die Vorschlagsliste entscheidet der für die Jugendschöffengerichte in Bielefeld und Gütersloh sowie für die Jugendkammer beim Landgericht Bielefeld jeweils zuständige Schöffenwahlausschuss; dieser wählt aus der eventuell berichtigten Vorschlagsliste die Jugendschöffen. Gütersloh, 12.06.08 Kreis Gütersloh Der Landrat gez. Adenauer