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Neue Mietobergrenzen
ab dem 01.07.2020

© pureshot - Fotolia
Die Mietobergrenzen für Bezieher von Hartz IV-Leistungen und von Sozialhilfe wurden zum 1. Juli angepasst. Dabei wird es in einzelnen Wohnungsgrößenklassen zu Steigerungen kommen, Absenkungen hingegen wird es keine geben.
Da sich die Höhe der Mietobergrenzen aus den aktuellen Mieten und den Wohnungsangeboten im Kreis Gütersloh ergibt, sind sie wie der Wohnungsmarkt selbst einem stetigen Wandel unterworfen und müssen vor diesem Hintergrund regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Zuletzt erfolgte zum Juli 2018 eine Anpassung der Mietobergrenzen mit Hilfe einer Indexfortschreibung.
Die erforderliche Datenerhebung fand zu Beginn dieses Jahres bereits zum zweiten Mal in einer gemeinsamen Aktion der Städte und Gemeinden und des Kreises Gütersloh statt. Neben der Anpassung der Mietobergrenzen wurden die Daten für die Aktualisierung der qualifizierten Mietspiegel für die 13 Kommunen verwendet.
Die Richtwerte für angemessene Unterkunftskosten (ohne Heizkosten) wurden für jede Stadt und Gemeinde im Kreis Gütersloh einzeln ermittelt. Zusätzlich zur angemessenen Nettokaltmiete und den Nebenkosten werden die angemessenen Heizkosten übernommen.
Die neuen Richtwerte werden bei allen Neuanträgen, bei Umzügen sowie in den Fällen, in denen die Mietaufwendungen bisher nicht in voller Höhe übernommen werden konnten, nach der Fortschreibung jedoch eine höhere Miete angemessen ist, angewendet. Sollte in einem konkreten Einzelfall nachweislich keine angemessene Wohnung verfügbar sein, wird wie bisher im Einzelfall und unter Berücksichtigung der individuellen Lebenssituation entschieden, ob und in welchem Umfang von der Mietobergrenze abgewichen werden kann.