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Informationen zur Schließung einer Apotheke
Kontakt
Bitte beachten Sie folgende Punkte bei der Schließung Ihrer Apotheke:
1. | Stellen Sie sicher, dass zum Datum der Schließung den Patienten/innen alle Medikamenten-Nachlieferungen zugestellt worden sind. Bestellte und bis zur Schließung noch nicht abgeholte Arzneimittel sind in zuverlässiger Weise auszuliefern. | |
2. | Kennzeichnen Sie die Apotheke deutlich sichtbar als „geschlossen“ und bauen Sie möglichst die Werbemaßnahmen zurück/ab. | |
3. | Der Verbleib der Betäubungs- und der Arzneimittel aus dem Warenbestand der Apotheke ist zu erklären und nachzuweisen. Zu beachten ist das Verbot des Erwerbes von Arzneimitteln zwischen Apotheken (4. Änderungsverordnung der Apothekenbetriebsordnung zum 12.06.2012). | |
4. | Informieren Sie die Abteilung Gesundheit des Kreises Gütersloh – Medizinalaufsicht – schriftlich über den Verbleib des Warenlagers, der BTM sowie der Rezepturausgangsstoffe, Reagenzien und sonstiger Chemikalien. | |
5. | Die gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen für Dokumentationen nach § 22 ApBetrO und nach dem Betäubungsmittelgesetz sind auch nach der Schließung einzuhalten. Teilen Sie dem Gesundheitsamt mit, wo die dokumentationspflichtigen Unterlagen nach der Schließung verbleiben. | |
6. | Übersenden Sie nach Schließung die Betriebserlaubnis zum Betreiben der Apotheke (Urkunde) zurück an die Abteilung Gesundheit des Kreises Gütersloh – Medizinalaufsicht | |
Denken Sie auch an die Abmeldung des Apothekenbetriebes gegenüber anderen Einrichtungen, zum Beispiel:
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