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Bitte beachten Sie folgende Punkte bei der Schließung Ihrer Apotheke:

1.

Stellen Sie sicher, dass zum Datum der Schließung den Patienten/innen alle Medikamenten-Nachlieferungen zugestellt worden sind. Bestellte und bis zur Schließung noch nicht abgeholte Arzneimittel sind in zuverlässiger Weise auszuliefern.

2.

Kennzeichnen Sie die Apotheke deutlich sichtbar als „geschlossen“ und bauen Sie möglichst die Werbemaßnahmen zurück/ab.

3.

Der Verbleib der Betäubungs- und der Arzneimittel aus dem Warenbestand der Apotheke ist zu erklären und nachzuweisen. Zu beachten ist das Verbot des Erwerbes von Arzneimitteln zwischen Apotheken (4. Änderungsverordnung der Apothekenbetriebsordnung zum 12.06.2012).

4.

Informieren Sie die Abteilung Gesundheit des Kreises Gütersloh – Medizinalaufsicht – schriftlich über den Verbleib des Warenlagers, der BTM sowie der Rezepturausgangsstoffe, Reagenzien und sonstiger Chemikalien.

5.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen für Dokumentationen nach § 22 ApBetrO und nach dem Betäubungsmittelgesetz sind auch nach der Schließung einzuhalten. Teilen Sie dem Gesundheitsamt mit, wo die dokumentationspflichtigen Unterlagen nach der Schließung verbleiben.

6.

Übersenden Sie nach Schließung die Betriebserlaubnis zum Betreiben der Apotheke (Urkunde) zurück an die Abteilung Gesundheit des Kreises Gütersloh – Medizinalaufsicht


Denken Sie auch an die Abmeldung des Apothekenbetriebes gegenüber anderen Einrichtungen, zum Beispiel:

  • der Apothekerkammer/Apothekerversorgung
  • dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (Bundesopiumstelle)
  • dem Gewerbeamt
  • dem Handelsregister
  • dem Finanzamt
  • der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst
  • Abmeldung des Institutionskennzeichens
  • etc.