Kommunalaufsicht des Kreises hat geprüft

2014 berechnete Sitzverteilung im Rat bleibt: Kein zweites Mandat für UWG

 Dieser hatte seitens der UWG Mitte Juni die Kommunalaufsicht des Kreises eingeschaltet, weil er der Auffassung war, dass die Sitzzuteilung im Rat geändert werden müsse: Die CDU-Fraktion habe durch den Austritt eines Ratsherrn die absolute Mehrheit im Rat verloren und müsse deshalb das ihr 2014 bei der Wahl zugeteilte Zusatzmandat zugunsten der UWG wieder abgeben. 

Kamin hatte sich im Januar mit diesem Anliegen bereits an die Stadtverwaltung Rheda-Wiedenbrück gewandt. Da ihm deren Antwort nicht genügte, wandte er sich nun an den Landrat mit der Bitte um Prüfung. Landrat Adenauer teilte Kamin nun mit, dass eine Änderung der Sitzzuteilung rechtlich nicht möglich sei.

Die CDU hatte bei der Ratswahl mit 9.074 Stimmen mehr als die Hälfte der 18.010 gültigen Stimmen erhalten. Bei der anschließenden Berechnung der Sitzzuteilung nach dem vom Kommunalwahlgesetz vorgeschriebenen mathematischen Verfahren Sainte Lague/Schepers im Wahlausschuss hatte die CDU im ersten Berechnungsschritt mit 19 von 38 Ratsmandaten rechnerisch nur die Hälfte der Ratssitze erhalten, obwohl sie bei der Wahl die absolute Mehrheit der Stimmen erzielt hatte. Für diesen mathematisch möglichen Fall sieht das Kommunalwahlgesetz vor, dass dann in einem weiteren Berechnungsschritt ein Zusatzmandat zugeteilt wird, damit die absolute Mehrheit der Wählerstimmen auch zu einer absoluten Mehrheit im Rat führt.

Der gesetzlich vorgegebene komplizierte Berechnungsmodus führte jedoch auch dazu, dass die UWG schlussendlich rechnerisch nur noch einen statt zwei Ratssitze erhielt. Kamin vertrat nun die Auffassung, dass der CDU das Zusatzmandat wieder genommen und nun der UWG zugeteilt werden müsse, weil die CDU im Rat nach einem Fraktionsaustritt nicht mehr über die absolute Mehrheit verfüge.

Der Landrat als Kommunalaufsicht kommt jedoch nach Prüfung der Rechtslage zu dem eindeutigen Schluss, dass dies rechtlich nicht zulässig sei. Die Ratswahl 2014 mit der Ergebnisfeststellung und der Sitzzuteilung sei seit dem Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens im September 2014 unanfechtbar, könne also nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden. Unabhängig davon sei dies auch in der Sache nicht erforderlich; die Sitzzuteilung durch den Rheda-Wiedenbrücker Wahlausschuss sei nach den Vorgaben des Kommunalwahlrechts korrekt erfolgt.

Dass im Laufe der Wahlperiode Änderungen in der Zusammensetzung der Fraktionen einträten, wie jüngst der Austritt aus der CDU-Ratsfraktion, sei für den Fortbestand der Sitzzuteilung 2014 rechtlich ohne jeden Belang. Die sich im Laufe der Wahlperiode gegebenenfalls ändernden Fraktionsstärken im Rat, zum Beispiel durch Austritte, müssten nicht zwingend dem Verhältnis der Wählerstimmen bei der Ratswahl entsprechen. Dagegen müsse aber die kurz nach der Wahl zu berechnende Sitzzuteilung das Ergebnis der Ratswahl 2014 widerspiegeln. Folge man der Auffassung der UWG Rheda-Wiedenbrück und würde – das Wahlrecht lässt dies nicht zu – der CDU nachträglich ein Mandat aberkennen, würde eine solche nachträglich geänderte Sitzverteilung nicht mehr dem Ergebnis der Ratswahl 2014 entsprechen; dies sei schon rechtssystematisch im Wahlrecht nicht vorgesehen, so der Landrat.