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Hinweis
Im Zuge der Einführung der Ersatzbaustoffverordnung zum 01.08.2023 werden Anträge zum Einbau von RC-Material bereits ab dem 01.04.2023 durch die untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde bearbeitet.
Anträge sind jedoch bis zum 01.08.2023 jedoch weiterhin zu stellen und bitte zu folgender Email-Adresse zu senden:
Abt45@kreis-guetersloh.de.
Weitere Hinweise zur Ersatzbaustoffverordnung finden Sie hier: LINK
Recyclingmaterial RCL
Die Verwendung von recycelten Baustoffen soll die Umwelt schonen. Hierdurch kann der Abbau und der Transport von Naturschotter verringert werden. Das spart Energie und schont die Landschaft. Leider kann die unsachgemäße Verwendung von Recyclingmaterialien die Umwelt aber auch schädigen.
In Nordrhein-Westfalen hat die Landesregierung schon im Jahr 2001 erkannt, dass Regelungen zur Verwendung von Recyclingmaterial notwendig sind und hat deshalb die Anforderungen an den Einsatz von mineralischen Stoffen aus Bautätigkeiten (Recycling-Baustoffe) im Straßen- und Erdbau Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz IV - 3 - 953-26308 - IV - 8 - 1573 - 30052 - u. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr - VI A 3 - 32-40/45 - v. 9.10.2001 erlassen.
In diesem Erlass ist festgeschrieben, dass
- nur güteüberwachtes Material ,
- nur für bestimmte Zwecke undbei ausreichendem Grundwasserabstand
- nur bedingt in besonders geschützten Gebieten
eingebaut werden darf und hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist.
Nur für den öffentlich-rechtlichen Baulastträger ist die Verwendung von Recyclingmaterial entsprechend des Erlasses erlaubnisfrei.
Erläuterungen:
zu 1. Güteüberwachtes Material : Hierzu gibt es einen weiteren Erlass:
Güteüberwachung von mineralischen Stoffen im Straßen- und Erdbau
Gem.RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr - VI A 3 - 32-40/45 - und des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz IV - 3 - 953-26308 - IV - 8 - 1573-30052 - v. 9.10.2001
Lieferwerke, die Material entsprechend des Erlasses anbieten, können dies durch ein Testat nachweisen. Die Testate werden in den Newslettern des Ministeriums veröffentlicht. (link Newsletter)
Die hier geforderte Überwachung ist relativ aufwendig, sodass der Kreis Gütersloh eine davon abweichende Regelung gefunden hat, die auch kleineren Recyclingfirmen ermöglicht, die Umweltverträglichkeit des Materials (nicht aber die bauphysikalischen Parameter!) einzelfall-bezogen nachzuweisen, sodass die erforderliche Erlaubnis zum Einbau erteilt werden kann.
zu 2 . RCL-Material wird im nichtöffentlichen Bereich meistens als Tragschicht unter Gebäuden und befestigten Flächen eingesetzt. Diese Verwendung ist, bei Einhaltung der restlichen Voraussetzungen erlaubnisfähig.
Nicht erlaubnisfähig ist die Verwendung von RCL-Material zur Auffüllung von Grundstücken und im Einflussbereich von Versickerungsanlagen!
zu 3. Im Kreis Gütersloh ist oft der höchste zu erwartende Grundwasserstand ein Hindernisgrund für die Verwendung von RCL-Baustoffen. Die Auskunftsdatenbank des Landes NRW, " Umweltdaten vor Ort ", ermöglicht es, den höchsten zu erwartenden Grundwasserstand zu ermitteln.
zu 4. In Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten gelten besondere Anforderungen. Außerdem sind die jeweiligen Schutzgebietsverordnungen zu beachten! Ebenfalls einzusehen unter "Umweltdaten vor Ort" .
Bitte beachten Sie, dass alle Anforderungen (Güteüberwachung, Grundwasserstand, Nutzung des Materials nach Anlage 1 und 2 des Erlasses zum Einsatz von RCL-Materialien) eingehalten werden müssen!
Erlaubnispflicht : Die Verwendung von Recyclingmaterial ist, außer bei öffentlichen Baumaßnahmen, erlaubnispflichtig. Für die Erlaubnis muss eine Gebühr von mindestens 200 € berechnet, sowie eine Abschlussdokumentation über den Einbau vorgelegt werden.
Bitte berücksichtigen sie dies bei Ihren Planungen!
Ansprechpersonen und Kontakt
Frau Michalski +49 5241/85-2753
Frau Maaskerstingjost +49 5241 85-2748
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