Anpassung der Mietobergrenzen im Kreis Gütersloh zum 1. Juli 2018

Gütersloh, 21.06.2018. Die Mietobergrenzen für Bezieher von Hartz IV-Leistungen und von Sozialhilfe werden zum 1. Juli angepasst. Da sich die Höhe der Mietobergrenzen aus den aktuellen Mieten und den Wohnungsangeboten im Kreis Gütersloh ergibt, sind sie wie der Wohnungsmarkt selbst einem stetigen Wandel unterworfen und müssen vor diesem Hintergrund regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. In einigen Kommunen sind dabei besondere Anpassungen nach oben vorzunehmen.

Stefan Susat; Abteilungsleiter Materielle Hilfen im Jobcenter, informierte im Ausschuss für Arbeit und Soziales am Donnerstag über die neuen Mietobergrenzen: "Vor zwei Jahren haben wir eine Vollerhebung gemacht, die wir jetzt fortgeschrieben haben." Dabei haben das Jobcenter und die Abteilung Soziales zunächst die Mietobergrenzen prozentual fortgeschrieben. "Dann haben wir geschaut, ob wir neue Anträge abgedeckt kriegen. Die Antwort lautete in einer Reihe von Kommunen Nein." In Halle (Westf.), Harsewinkel, Langenberg, Schloß Holte-Stukenbrock, Verl und Versmold musste die Mietobergrenze in einer oder mehreren Wohnungsgrößen zusätzlich angehoben werden.

Die bislang im Kreis Gütersloh gültigen Mietobergrenzen kommen seit dem 1. Oktober 2016 zur Anwendung. Grundlage ist das Konzept des Forschungsinstituts F + B Forschung und Beratung für Wohnen, Immobilien und Umwelt GmbH aus Hamburg zur Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und XII für den Kreis Gütersloh vom August 2016.

Aufgrund der Index-Fortschreibung kommt es in allen Kommunen und in sämtlichen Wohnungsgrößenklassen zu Steigerungen. Diese liegen bei 9 bis 19 Euro. Dass es in den sechs Kommunen darüber hinaus zu weiteren Anpassungen kommt, liegt am angespannten Wohnungsmarkt. Die größten Anstiege sind in der Gemeinde Langenberg bei den 3-Personen-Bedarfsgemeinschaften in Höhe von 87 Euro und bei den 2-Personen-Bedarfsgemeinschaften in Höhe von 59 Euro zu verzeichnen.

Die neuen Richtwerte werden bei allen Neuanträgen, bei Umzügen sowie in den Fällen, in denen die Mietaufwendungen bisher nicht in voller Höhe übernommen werden konnten, nach der Fortschreibung jedoch eine höhere Miete angemessen ist, angewendet. Sollte in einem konkreten Einzelfall nachweislich keine angemessene Wohnung verfügbar sein, wird wie bisher im Einzelfall und unter Berücksichtigung der individuellen Lebenssituation entschieden, ob und in welchem Umfang von der Mietobergrenze abgewichen werden kann. Die Heizkosten werden unabhängig davon in angemessener Höhe übernommen.

Eine Neuerhebung ist nach den derzeitigen Gegebenheiten wieder gemeinsam mit den Städten und Gemeinden im Jahr 2020 geplant. Im Hinblick auf die von den Städten und Gemeinden nach vier Jahren neu zu erstellenden qualifizierten Mietspiegel (§ 558d Abs. 2 Satz 3 BGB) soll die Zusammenarbeit fortgesetzt werden.

Die neuen Richtwerte sind der beigefügten Anlage zu entnehmen.

 

Zum Thema: Angemessene Unterkunftskosten

Der Kreis Gütersloh ist gesetzlich verpflichtet, die angemessenen Kosten der Unterkunft für Menschen zu übernehmen, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II - Hartz IV) oder dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII - Sozialhilfe) erhalten. Was dabei angemessen ist, also vor allem, was die Wohnung kosten darf, muss sich am aktuellen Mietkostenniveau vor Ort orientieren. So wird ein reales Bild des Wohnungsmarkts abgegeben. Die daraus resultierende Mietpreisübersicht bietet eine Grundlage für das Jobcenter und das Sozialamt zur Festlegung der angemessenen Kosten der Unterkunft.

Das Jobcenter und die Abteilung Soziales haben eine Indexfortschreibung unter Verwendung der Spezialindizes "Verbraucherpreisindex für Nettokaltmieten" und "Index der kalten Nebenkosten" durchgeführt. Um die lokale Entwicklung der Wohnungsmieten im Kreis Gütersloh zu berücksichtigen, wurden anschließend die mittels der gen. Indizes fortgeschriebenen Mietobergrenzen mit dem Kriterium der Bedarfsdeckung für Neukunden anhand des fortlaufenden Wohnungsmarktmonitorings für den Kreis Gütersloh überprüft und in Teilsegmenten angepasst.


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