Fallzahlen entwickeln sich so wie erwartet und steigen von Monat zu Monat

Gütersloh, 14.06.2018.  Als das neue Unterhaltsvorschussgesetz im vergangenen August 2017 rückwirkend zum 1. Juli 2017 in Kraft trat, änderte sich für viele Alleinerziehende und ihre Kinder eine Menge: Die bisherige Altersgrenze von zwölf Jahren wurde gekippt und ebenso die Höchstförderdauer von 72 Monaten. Theoretisch kann nach dem neuen Gesetz Unterhaltsvorschuss von der Geburt bis zur Volljährigkeit gezahlt werden – wenn auch für die 12- bis 18-Jährigen, die gleichzeitig SGB II-Leistungen erhalten, nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Für die Abteilung Jugend des Kreises, die für zehn Kommunen den Unterhaltsvorschuss auszahlt und die Anträge bearbeitet, bedeutet das neue Gesetz eine Menge Arbeit, da deutlich mehr Anträge erwartet worden sind. Die Prognosen, so ergab ein jetzt im Jugendhilfeausschuss erfolgter Zwischenbricht, waren ziemlich auf den Punkt in Sachen Antragsplus.

Vor der Gesetzesreform hatte das Team von Ulrike Zimmeck jedes Jahr rund 850 Anträge zu bearbeiten, die Zahlen waren zuletzt über die Jahre relativ stabil. Zum Stichtag Ende April waren 1663 Anträge gezählt worden. Damit lag deren Anzahl ziemlich nahe an der Prognose der Abteilung Jugend, die von 1800 Fällen jährlich ausgegangen war. Da zudem von Monat zu Monat die Zahl derer steigt, die Unterhaltsvorschuss beantragen, scheinen 1800 Fälle pro Jahr realistisch.

Anspruchsberechtigt sind weiterhin Kinder alleinerziehender oder verwitweter Elternteile, die von ihrem anderen Elternteil keine Unterhaltszahlungen mindestens in Höhe der Unterhaltsvorschussbeträge erhalten oder deren Halbwaisenrente geringer als der Unterhaltsvorschuss ausfällt. Der Regelfall ist, dass die alleinerziehende Mutter sich an die Abteilung Jugend wendet, weil sie von dem Vater des Kindes oder der Kinder keinen oder einen zu geringen Unterhalt erhält. Der Staat gewährt dann den Unterhaltsvorschuss, versucht aber im Gegenzug sich das Geld von dem säumigen Vater wieder zu holen: Dabei war die Abteilung Jugend des Kreises Gütersloh bisher im Vergleich sehr erfolgreich: Die Refinanzierungsquote lag in den vergangenen Jahren stets bei rund 30 Prozent und damit deutlich über dem Landesdurchschnitt von 20 Prozent. Wie sich die Quote künftig darstellen wird, bleibt abzuwarten.

Das Gesetz sieht drei Altersstufen vor: Stufe1: Von Geburt bis zur des Vollendung 6. Lebensjahres. Stufe 2: 6 Jahre bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres. Stufe 3: 12 Jahre bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses leitet sich aus der so genannten Düsseldorfer Tabelle ab. Je älter die Kinder, desto höher der Unterhaltsvorschuss: Stufe 1: 154 Euro. Stufe 2: 205 Euro. Stufe 3: 273 Euro. Nicht nur durch die Fallzahlen, sondern vor allem durch die Ausweitung auf die 'teure Stufe 3' haben sich die Ausgaben in dem Bereich von 1,8 Millionen Euro auf 4,6 Millionen Euro erhöht.

Das Fazit: Man wird erst mit Ablauf des Jahres 2018 eine Bilanz ziehen können, denn in 2017 galt in der ersten Jahreshälfte noch die alte Unterhaltsvorschussregelung. Zudem stehen weitere Veränderungen an, da das Land beschlossen hat, ab dem 1. Juli 2019 selbst für die Refinanzierung sorgen zu wollen, also sich um die säumigen Unterhaltszahler zu kümmern. Eine Projektgruppe unter Federführung des Finanzministeriums hat aktuell erste Szenarien zur Ausgestaltung dieses Aufgabenübergangs entworfen. Hierin war zum Beispiel die Rede davon, dass lediglich die Zwangsvollstreckungen vom Land vollzogen werden sollen. Derweil kümmert man sich beim Kreis Gütersloh um das Kerngeschäft, damit Eltern, die keinen Unterhalt für die Kinder vom Ex-Partner erhalten, möglichst schnell wieder finanziellen Spielraum haben, und die pflichtigen Elternteile im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Erstattung herangezogen werden.