Kommunalaufsicht schreitet nicht gegen Anliegerbeiträge ein

Gütersloh, 11.04.2018. Die Kommunalaufsicht des Kreises Gütersloh überlässt es Kommunen, deren Straßenbaubeitragssatzung einen Anliegerbeitrag an Anliegerstraßen von 50 Prozent vorsieht, im Rahmen ihrer Selbstverwaltung zu entscheiden, ob sie die Anliegerbeiträge erhöhen.

Mehrere Paragraphen Symbole

Die Kommunalaufsicht hatte die Kommunen im vergangenen Dezember darum gebeten, die Anliegerbeiträge an Anliegerstraßen in ihren Straßenbaubeitragssatzungen in eigener Verantwortung zu prüfen und der Kommunalaufsicht bis zum Ende des ersten Quartals 2018 mitzuteilen, ob sie Änderungsbedarf sehen. Dabei hatte sie auf Rechtsprechung und juristische Literatur hingewiesen, nach der ein Anliegerbeitrag von 50 Prozent an Anliegerstraßen rechtswidrig ist. Begründet wird die Rechtsauffassung damit, dass aufgrund des Vorteilsprinzips bei Anliegerstraßen der Anteil des Anliegers den Gemeindeanteil übersteigen muss.

Tätig geworden war die Kommunalaufsicht, weil sich die Bürgermeisterin der Stadt Halle (Westf.) an sie gewandt hatte. Denn der Rat der Stadt Halle (Westf.) hatte eine rückwirkende Erhöhung der Anliegerbeiträge für 2013 abgelehnt, obwohl das Verwaltungsgericht (VG) Minden der Stadt Halle (Westf.) im Rahmen eines Klageverfahrens gegen einen Beitragsbescheid für 2013 deutlich gemacht hatte, dass es Anliegerbeiträge von 50 Prozent für Beleuchtungsanlagen an Anliegerstraßen als rechtswidrig ansieht. Das VG Minden hatte dabei darauf hingewiesen, dass eine rückwirkende Satzungsänderung erforderlich sei, um überhaupt Beiträge erheben zu können. Zugleich hatte das VG die mögliche strafrechtliche Relevanz eines Beitragsverzichts betont.

Im Rahmen ihrer Prüfung erhielt die Kommunalaufsicht Kenntnis darüber, dass auch Straßenbaubeitragssatzungen anderer Kommunen im Kreis Gütersloh, im Regierungsbezirk Detmold und in ganz NRW für Anliegerstraßen Anliegerbeiträge von 50 Prozent festlegen. Im Sinne der interkommunalen Gleichbehandlung und des kommunalen Selbstverwaltungsrechts bat die Kommunalaufsicht daraufhin die Kommunen, ihre Straßenbaubeitragssatzungen in eigener Verantwortung zu prüfen und der Kommunalaufsicht zu berichten, ob sie Änderungsbedarf sehen. Parallel berichtete die Kommunalaufsicht des Kreises Gütersloh an die Bezirksregierung Detmold und diese an das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen, um das weitere kommunalaufsichtliche Vorgehen und eine landeseinheitliche Verfahrensweise abzustimmen.

Das Ministerium hat daraufhin mitgeteilt, dass nach seiner Auffassung ein kommunalaufsichtliches Einschreiten im Bereich des Kommunalabgabenrechts nur in Betracht komme, wenn eine Satzungsregelung nach gefestigter Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster rechtswidrig sei. Das OVG Münster habe aber bisher noch nicht über die Rechtmäßigkeit eines Anliegerbeitrags an Anliegerstraßen von 50 Prozent entschieden. Das Ministerium geht davon aus, dass es nicht sicher sei, ob das OVG Münster eine Quote von 50 Prozent als rechtswidrig ansehen werde. Das OVG Münster geht zwar davon aus, dass der Satzungsgeber bei der Ausübung seines Satzungsermessens auch eine Untergrenze zu beachten habe; diese habe es aber noch nicht konkret definiert.

Vor diesem Hintergrund wird die Kommunalaufsicht des Kreises Gütersloh im Interesse der interkommunalen Gleichbehandlung und des kommunalen Selbstverwaltungsrechts von einem kommunalaufsichtlichen Einschreiten gegen Regelungen in Straßenbaubeitragssatzungen absehen, die Anliegerbeiträge an Anliegerstraßen von 50 Prozent vorsehen. Solange das OVG Münster über die oben angesprochene Frage nicht entschieden habe, überlasse sie es den Kommunen, in eigener Verantwortung und im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung zu entscheiden, ob sie die Anliegerbeiträge erhöhen.