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Erlaubnis für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilien-verwalter

Wer gewerbsmäßig zum Beispiel den Abschluss von Verträgen über Grundstücke vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will, benötigt eine Erlaubnis.

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Namensänderungen

Der Vor- und Familienname bezeichnen eine Person in öffentlichen Registern, im Rechtsverkehr sowie im privaten Gebrauch.






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Bekämpfung der Schwarzarbeit

Schwarzarbeit stellt für die gesamte Wirtschaft, insbesondere für das Handwerk, ein Problem dar. Illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit sind keine Kavaliersdelikte. Sie vernichten Arbeitsplätze, schließen Unternehmen von fairer Konkurrenz aus und bringen den Staat um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

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Sprengstoffangelegenheiten für den privaten Bereich

Seit dem 22.02.2000 sind die Kreisordnungsbehörden für die Bearbeitung von Sprengstoffangelegenheiten im privaten Bereich zuständig.


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Schornsteinfeger-angelegenheiten

Der Kreis Gütersloh übt die Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Kreisgebiet Gütersloh aus. Zur Zeit sind im Kreisgebiet 34 Kehrbezirke eingerichtet. 


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Gewerbeuntersagung / Wiedergestattung der persönlichen Gewerbeausübung

Steuern und Beiträge, die der Gewerbetreibende u.a. an die Sozialversicherungsträger, an das Finanzamt und an die Industrie- und Handelskammer sowie an die Handwerkskammer entrichten muss, sind Mittel, die zum Wohle der Allgemeinheit benötigt werden.

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Gewerbeerlaubnis nach dem Prostituierten-schutzgesetz

Hier finden Sie Infos zum Prostituiertenschutzgesetz. Kern des Gesetzes ist die Einführung einer Erlaubnispflicht für alle Prostitutionsgewerbe.

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Anmeldung und Beratung der Prostituierten

Es besteht unter anderem die Pflicht zur Anmeldung der Tätigkeit als Prostituierte/Prostituierter sowie die verpflichtende Gesundheitsberatung. Weiterhin muss die Behörde bei der Anmeldung ein Informations- und Beratungsgespräch durchführen.

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Gewerbeerlaubnis für das Bewachungsgewerbe

Wer selbständig als natürliche Person oder in Form einer juristischen Person (zum Beispiel GmbH, AG) Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, muss eine Erlaubnis besitzen. Die Bewachung eigenen Eigentums ist erlaubnisfrei.

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