Bauen im Außenbereich - § 35 BauGB

Der Außenbereich soll grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden.

Außenbereich

Bei dieser einschneidenden Vorgabe hat der Bundesgesetzgeber die unterschiedlichsten Beweggründe gehabt:

  • Schonung des Naturhaushaltes
  • Erhalt des Landschaftsbildes zum Zwecke der Erholung
  • Schutz der gemeindlichen Infrastruktur

Von diesen Einschränkungen sind privilegierte (bzw. begünstigte) Vorhaben ausgenommen. Sie sind grundsätzlich planungsrechtlich im Außenbereich zulässig, solange die Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange wie Landschaftsschutz, Straßenrecht etc. nicht entgegenstehen (bzw. nicht beeinträchtigt werden). Alle im Außenbereich zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen.

Neben den im Außenbereich priviligierten Vorhaben hat der Gesetzgeber bestimmte Vorhaben gemäß § 35 Absbs. 4 BauGB begünstigt. Diese schwächere Rechtsposition betrifft im Gestzestext eng umrissene Tatbestandsvoraussetzungen meist im Rahmen des erweiterten Bestandschutzes oder der Nutzungsänderung ehmals landwirtschaftlicher Hofanlagen.

Der Ermessensspielraum, sonstige Bauvorhaben zuzulassen, wird dadurch eng begrenzt, dass sonstige Bauvorhaben schon durch ihre Vorbildwirkung öffentliche Belange beeinträchtigen. Alle sonstigen Vorhaben sind zunächst planungsrechtlich unzulässig. Allerdings können nach § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall auch sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Welche öffentlichen Belange insbesondere beeinträchtigt werden können, ist beispielhaft in § 35 Abs. 3 BauGB ausgeführt.

Hiervon gibt es einige grundsätzliche, aus der Rechtsprechung entwickelte Ausnahmen.

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Bild: Bauernhof

Privilegierte Vorhaben

Als in erster Linie baurechtlich privilegierte Vorhaben gelten: Land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

Neben Ackerbau und Viehzucht zählen auch der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die gewerbliche Fischzucht, Pensionstierhaltung, als landwirtschaftlich privilegierte Nutzung. Voraussetzung für einen landwirtschaftlichen Betrieb ist die unmittelbare Bodenertragsnutzung, bei der pflanzliche und tierische Erzeugnisse in nicht unerheblichem Maß gewonnen werden. Anders als bei Haupterwerbsbetrieben kommt es bei Nebenerwerbslandwirten für die baurechtliche Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes weit stärker darauf an, dass die Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit hinreichend gesichert ist. Es muss sich um ein auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln. Hiervon unterscheiden sich Betätigungen im landwirtschaftlichen Umfeld, die als Hobby einzustufen sind.

Gartenbaubetriebe:

Aufgrund der Novellierung des BauGB sind nunmehr Gartenbaubetriebe ohne nennenswerte Bodengrundlage außerhalb des Gewächshauses gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB grundsätzlich privilegiert. Allerdings handelt es sich hier ausschließlich um Betriebe, die einer pflanzlichen Produktion / Züchtung dienen ( kein Verkauf; kein Landschaftsbau;).

Aufgrund besonderer Anforderungen in den Außenbereich gehörende Betriebe:§§ 35 Abs. 1 Nr. 3-6 BauGB

  • wegen herausragender Emissionen (Intensivtierhaltung (soweit keine UVP-(Vorprüf-)Pflicht besteht); Tierkörperbeseitigungsanstalt;Pelztierfarm; ggf. Düngemittelfarik)
  • bei besonderen Anforderungen an die Umgebung: (Bienenhäuser; Lungenheilplätze; Sägewerke, soweit sie mit Wasser betrieben werden)
  • wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung: (Aussichtstürme; Grillplätze, soweit die Allgemeinheit Zutritt hat; Skilift; Tierpark; Jagdhütte;)
  • die der öffentlichen Versorgung dienen: (Fernmelde-, Elektrizitäts-, Gas-, Wärme- und Wasseranlagen; Anlagen der Abwasserwirtschaft;)
  • ortsgebundene Betriebe: (Sandgruben; Ziegelei;) Kernenergieanlagen Wind- und Wasserenergieanlagen

Begünstigte Vorhaben - § 35 Abs. 4 BauGB

Im Laufe der Jahre hat der Gesetzgeber eine Reihe von Vorhaben auf der Basis eines erweiterten Bestandsschutzes begünstigt.
Trotz ihrer planungsrechtlichen Zulässigkeit reicht es jedoch, wenn öffentliche Belange - Immissionsschutz, Gefährdung der Wasserwirtschaft, Straßenrecht, ... - auch nur berührt (beeinträchtigt) sind, um eine Genehmigung auszuschließen.

Unter jeweils genau definierten Tatbestandsmerkmalen gelten als begünstigt:

  • Nutzungsänderung von: land- und forstwirtschaftlich privilegierten Vorhaben
  • das Bild der Kulturlandschaft prägende Gebäude
  • der Ersatzbau eines Wohnhauses
  • Erweiterung legaler Wohngebäude / Gewerbebetriebe
  • Wohnbauvorhaben im Bereich einer Außenbereichssatzung

Für die Erweiterung bestehender Wohnnutzungen im Außenbereich gelten dabei die Wohnflächenobergrenzen des II. Wohnbaugesetzes.

Erschließung

Eine gesicherte Erschließung ist Grundvoraussetzung für jegliche Bebauung. Dazu gehört u.a. sowohl das Vorhandensein und die Sicherung der Zufahrt als auch der Abwasserentsorgung.


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