Baugenehmigungsverfahren
Grundsätzlich gilt, dass alle Baumaßnahmen (Errichtung, Änderung Nutzungsänderung, Abbruch) einer Baugenehmigung bedürfen.
- Grundsätzliches
- Einfaches Baugenehmigungsverfahren
- Sonderbauten
- Abbruch von Gebäuden oder -teilen
- Befreiungen, Ausnahmen und Abweichungen
Grundsätzliches

Hierbei unterscheiden sich aufgrund unterschiedlicher Anforderungen an Prüfumfang und Bauvorlagen das einfache Baugenehmigungsverfahren als Regelverfahren und die Genehmigung von großen Sonderbauten.
Von diesem Grundsatz ausgenommen sind explizit benannte genehmigungsfreie Vorhaben und genehmigungsfreigestellte Wohngebäude.
Die Baugenehmigung gilt 3 Jahre und verschafft dem Bauherrn einerseits Rechtssicherheit und dient aus Sicht des Gemeininteresses der Gefahrenabwehr und der Sicherung städtebaulicher Ordnungsprinzipien.
Will ein Bauinteressent in Zweifelsfällen rechtsverbindlich und zu geringen Kosten geklärt haben, ob sein Bauvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist, so sollte er einen Vorbescheid beantragen. Der Vorbescheid gilt unabhängig von einer zwischenzeitlich veränderten Rechtslage ebenfalls 3 Jahre. Die erteilte Bebauungsgenehmigung dient als rechtliche Absicherung im späteren Baugenehmigungsverfahren - der Negativbescheid erspart größere Kosten.
Eine Grundstücksteilung bedarf bei vorhandener Bebauung ebenfalls einer bauaufsichtlichen Genehmigung. Dabei darf durch die geplante Teilung kein bauordnungsrechtlich unzulässiger Zustand (z. B. Abstandflächenverstoß) geschaffen werden. Die Teilungsgenehmigung oder aber ein entsprechendes Negativattest der Gemeinde, dass es dieser nicht bedarf, sind Voraussetzung für die grundbuchliche Eintragung.
Einfaches Baugenehmigungsverfahren
gemäß § 64 BauO NRW
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