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Baugenehmigungsverfahren
Grundsätzlich gilt, dass alle Baumaßnahmen (Errichtung, Änderung Nutzungsänderung, Abbruch) einer Baugenehmigung bedürfen.
- Grundsätzliches
- Einfaches Baugenehmigungsverfahren
- Sonderbauten
- Abbruch von Gebäuden oder -teilen
- Befreiungen, Ausnahmen und Abweichungen
Grundsätzliches
Hierbei unterscheiden sich aufgrund unterschiedlicher Anforderungen an Prüfumfang und Bauvorlagen das einfache Baugenehmigungsverfahren als Regelverfahren und die Genehmigung von großen Sonderbauten.
Von diesem Grundsatz ausgenommen sind explizit benannte genehmigungsfreie Vorhaben und genehmigungsfreigestellte Wohngebäude.
Die Baugenehmigung gilt 3 Jahre und verschafft dem Bauherrn einerseits Rechtssicherheit und dient aus Sicht des Gemeininteresses der Gefahrenabwehr und der Sicherung städtebaulicher Ordnungsprinzipien.
Will ein Bauinteressent in Zweifelsfällen rechtsverbindlich und zu geringen Kosten geklärt haben, ob sein Bauvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist, so sollte er einen Vorbescheid beantragen. Der Vorbescheid gilt unabhängig von einer zwischenzeitlich veränderten Rechtslage ebenfalls 3 Jahre. Die erteilte Bebauungsgenehmigung dient als rechtliche Absicherung im späteren Baugenehmigungsverfahren - der Negativbescheid erspart größere Kosten.
Eine Grundstücksteilung bedarf bei vorhandener Bebauung ebenfalls einer bauaufsichtlichen Genehmigung. Dabei darf durch die geplante Teilung kein bauordnungsrechtlich unzulässiger Zustand (z. B. Abstandflächenverstoß) geschaffen werden. Die Teilungsgenehmigung oder aber ein entsprechendes Negativattest der Gemeinde, dass es dieser nicht bedarf, sind Voraussetzung für die grundbuchliche Eintragung.
Einfaches Baugenehmigungsverfahren
gemäß § 64 BauO NRW
Im einfachen Baugenehmigungsverfahren (Regelverfahren / gilt nunmehr auch für kleine Sonderbauten) wird der Prüfumfang auf wenige Sachverhalte beschränkt. Den Architekten trifft hier eine hohe Verantwortlichkeit: Er haftet gegebenenfalls auch zivil- und strafrechtlich für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Anwendungsfälle
Das einfache Baugenehmigungsverfahren ist für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen durchzuführen, solange sie nicht genehmigungsfrei sind, nicht dem Genehmigungsfreistellungsverfahren unterliegen oder nicht als Sonderbauten verschärften Prüfanforderungen entgegen stehen. Für genehmigungsfreigestellte Vorhaben kann vom Bauherrn die Durchführung des einfachen Baugenehmigungsverfahrens beantragt (anzukreuzen) werden. Auch kann ein Genehmigungsfreistellungsantrag aufgrund der Vorgabe der Gemeinde in ein solches Verfahren übergeleitet werden.
Sonderbauten
Gemäß § 50 Abs. 1 BauO NRW können für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt oder Erleichterungen (wenn Menschenleben nicht gefährdet werden) gestattet werden.
Eine Auflistung der klassischen Sonderbauten, die dem Normalverfahren unterliegen, enthält § 50 Abs. 2 BauO NRW. In diesen Fällen ist ein Brandschutzkonzept gemäß § 70 Abs. 2 S. 3 BauO NRW vorzulegen.
Die hier nicht erfassten kleinen Sonderbauten unterliegen dem einfachen Baugenehmigungsverfahren. Bei allen Sonderbauten prüft die Bauaufsicht den baulichen Brandschutz. Im Verfahren sind der Brandschutzingenieur, bei zu erwartenden Immissionen ist je nacch Anlagentyp entweder die untere Immissionschutzbehörde beim Kreis (bzw. bei der kreisfreien Stadt) oder die oberere Immissionschutzbehörde bei der Bezirksregierung zu hören. Sonderbauten unterliegen nach ihrer Errichtung wiederkehrenden Prüfungen nach einer speziellen Prüfverordnung für Sonderbauten - PrüfVO NRW - sowie in Form von Brandschauen.
Für einige Nutzungs- und Bauarten sind zusätzlich Sonderbauvorschriften erlassen worden:
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO)
- Fliegende Bauten (FIBauR)
- Industriebaurichtlinie (IndBauR)
- Schulbaurichtlinien (SchulBauR)
- Sonderbauverordnung (SBauVO)
Beseitigung von Gebäuden oder -teilen
Abbrucharbeiten von baulichen Anlagen sind vielfach mit größeren Gefahren verbunden ist als die Errichtung. Mit der Änderung der BauO NRW wird die Beseitigung von baulichen Anlagen in größerem Umfang als bisher baugenehmigungsfrei gestellt.
Genehmigungs- und anzeigefrei sind nun gem. § 62 Abs. 3 BauO NRW 2018 u.a.
♦ die Beseitigung von Gebäuden bis 75 cbm umbauter Raum,
♦ Garagen bis 30 qm Grundfläche,
♦ von Behältern in dem im Gesetz festgelegten Umfang sowie sonstiger Anlagen,
die keine Gebäude sind, und deren Höhe max. 10 m beträgt.
Grundsätzlich keiner Genehmigung oder Anzeige bedarf auch der Abbruch von freistehenden Gebäuden mit einer Höhe des Fußbodens des höchst gelegenen Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, von bis zu 7,00 m über Geländeoberfläche (freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3) .
Ebenfalls genehmigungs- und anzeigefrei sind alle genenehmigungsfrei errichtenen baulichen Anlagen.
Die Beseitigung aller übrigen Gebäude ist der Bauaufsichtsbehörde unter Verwendung des amtlichen Vordruckes und Vorlage eines Flurkartenauszuges sowie des Erhebungsbogens für Baustatistik anzuzeigen. Bei nicht freistehenden Gebäuden, die abgebrochen werden sollen, ist mit der Anzeige die Bestätigung eines qualifizierten Tragwerksplaners über die Standsicherheit des verbleibenden Gebäudes vorzulegen. Dies schließt ggfs. die Erklärung des qualifizierten Tragwerksplaners ein, mit der Überwachung des Abbruchvorganges betraut worden zu sein.
Mit den Abbrucharbeiten darf vier Wochen nach Eingangsbestätigung der Baugenehmigungsbehörde begonnen werden.
Die Baugenehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung der für Abbruchvorhaben zu beachtenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Abfallrechtes, des Wasserrechtes, des Artenschutzrechtes, des Denkmalrechtes oder des Immissionsschutzes.
Befreiungen, Ausnahmen und Abweichungen
Verstößt ein Bauvorhaben gegen die Festsetzungen eines Bebauungsplanes, so ist die Zulassung einer planungsrechtlichen Befreiung / Ausnahme gemäß § 31 BauGB oder einer Abweichung von den gestalterischen Festsetzungen gemäß § 69 BauO NRW zu prüfen.
Die Erteilung eines solchen Bescheides liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde - der Bauherr besitzt hier keine Anspruchsposition.
Eine Ausnahme kann nur erteilt werden, wenn der Bebauungsplan den jeweiligen Ausnahmetatbestand vorsieht. Im Gegensatz zur Befreiung / Abweichung wird die Ausnahme nicht förmlich beschieden; alle bedürfen jedoch des gemeindlichen Einvernehmens.
Lesen Sie auch hier:
Weitere Infos im WWW:
- Genehmigung von Sonderbauten
- Die Sonderbauverordnung NRW
- Schulbaurichtlinie NRW 2011
- Industriebaurichtlinie 2015
- Bauprüfverordnung NRW 2019
- Pflege- und Betreuungseinrichtungen
- VV Technische Baubestimmungen 2019
- Technische Baubestimmungen
- MHKBG Fundstellen zum Bauordnungsrecht
- Die Feuerungsverordnung 2019