Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

Hinter diesem Begriff verbirgt sich eine Regelung aus den Naturschutzgesetzen des Bundes und der Länder. Sie soll bewirken, dass der Zustand der Natur sich durch Bauvorhaben insgesamt nicht verschlechtert.

Zweck - Zielsetzung

Straße, an der stellenweise die Eingrünung fehlt
Straße, an der stellenweise die Eingrünung fehlt

Nachteile für den Naturhaushalt sind vom Verursacher (Bauherrn) auszugleichen (zu kompensieren). Die Eingriffsregelung wird in das jeweilige Genehmigungsverfahren integriert.

Durch Kompensationsmaßnahmen sollen die Funktionen der Natur, die durch ein Vorhaben verloren gehen, wiederhergestellt werden: Der Lebensraum von Tieren wird geschont oder neu geschaffen, seltene Pflanzenarten können sich an einem neuen Standort wieder entwickeln, Anpflanzungen verdecken Fassaden, Baumreihen binden Straßen in die Landschaft ein. Dadurch sollen einerseits die Bestände der Tier- und Pflanzenarten gesichert werden, andererseits soll die Landschaft ihren Wert für die Erholung des Menschen behalten.

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Was ist ein Eingriff?

Jede Neuversiegelung von Boden, z.B. durch den Bau einer Straße, die Anlage eines Wohngebietes oder die Errichtung eines Stalles, stellt einen Eingriff dar. Hierdurch gehen der Natur Flächen für die Vegetation und das Bodenleben verloren. Auch die Beseitigung oder Beeinträchtigung von wertvollen Biotopen, (z.B. der Ausbau von Gewässern) oder auch die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch den Bau von Stromleitungen oder Windparks stellen einen Eingriff dar.

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Vermeidungs- und Minderungsgebot

Eingriffe, die vermeidbar sind oder sich mit einem zumutbaren Aufwand verringern lassen, sind zu unterlassen bzw. zu minimieren. Eine Eingriffsminimierung ist z.B. die Suche nach einem alternativen Standort. Die verbleibenden Beeinträchtigungen muss nach dem Verursacherprinzip der Bauherr ausgleichen

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Fachplanung

Bei größeren Vorhaben wie der Aufstellung eines Bebauungsplanes, einer Straßenplanung, einem Gewässerausbau oder der Errichtung eines Windparks wird ein Landschaftspflegerischer Begleitplan angefertigt. Diese Planung ermittelt - in der Regel auf der Grundlage von anerkannten Bewertungsverfahren - den Eingriff und macht Vorschläge für Kompensationsmaßnahmen. Die Planung des Vorhabens soll zügig voran gehen und Kompensationsmaßnahmen, die realistisch sind und ihren Zweck erfüllen, sollen abgestimmt werden. Daher sollten die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes möglichst frühzeitig in die Planungen einfließen. Dies trägt wesentlich dazu bei, mögliche "Knackpunkte" gemeinsam zu lösen.

Für die "üblichen" Bauvorhaben im Außenbereich (Altenteilerhaus, Stall, Scheune u.ä.) sollte die Eingriffsermittlung anhand eines Formulars durch den Bauherrn und den Architekten vorgenommen werden. Ein Formular und Erläuterungen dazu finden Sie am Ende dieser Seite.

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Kompensationsmaßnahmen

Kompensationsmaßnahmen sollten vorrangig in der Nähe des Eingriffs durchgeführt werden, damit die unmittelbar verloren gehenden Lebensräume in gleicher Weise vor Ort neu geschaffen werden (Ausgleichsmaßnahmen). Sollte das nicht möglich sein, kommen auch Ersatzmaßnahmen in Betracht, die eher als allgemeine Landschaftspflegemaßnahmen zu verstehen sind. Nur wenn auch diese nicht durchzuführen sind, kommt die Zahlung eines Ersatzgeldes in Frage. Ein Betrag, der den Kosten der Kompensationsmaßnahmen entspricht, wird der Unteren Naturschutzbehörde zweckgebunden zur Verfügung gestellt, um Landschaftspflegemaßnahmen an anderer Stelle zu finanzieren.

Damit die Kompensationsmaßnahmen möglichst viel zur Verbesserung von Naturhaushalt und Landschaftsbild beitragen, müssen einige Grundsätze beachtet werden. So können z.B. nur Anpflanzungen mit heimischen Gehölzen als Ausgleich anerkannt werden. Diese haben den größten Nutzen (z.B. in Bezug auf Nahrungsangebot durch Blüten und Früchte) für die heimische Tierwelt und entsprechen dem Bild unserer Kulturlandschaft. Auch sind nicht alle Flächen gleichermaßen für die Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen geeignet, hier gilt der Grundsatz Qualität vor Quantität. Besonders im Fokus stehen im Kreis Gütersloh Flächen entlang der Fließgewässer.

Gemäß § 34 Absatz 4 Landesnaturschutzgesetz muss die Untere Naturschutzbehörde die Kompensationsflächen unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Internet veröffentlichen. Die Kompensationsflächen im Kreis Gütersloh finden Sie im Geoportal.

Stand der Daten: November 2021.
Turnus der Datenaktualisierung: halbjährlich.
Erfassungsmaßstab: 1:5.000 (Zoom daher ab Maßstab 1:2.000 unterbunden).

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Berücksichtigung des Artenschutzes

Bei allen Eingriffen muss neben der Kompensation der allgemeinen Funktionen von Natur und Landschaft auch der Artenschutz berücksichtigt werden. Insbesondere die "planungsrelevanten Arten", eine Zusammenstellung von Tier- und Pflanzenarten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einem besonderen Schutz unterliegen, sind bei Planungen zu beachten.

Bei diesen Arten handelt es sich z.B. um Tiere, die europaweit geschützt sind und für die Nordrhein-Westfalen eine besondere Verantwortung hat, weil sie vor allem bei uns vorkommen (z.B. Laubfrosch). Auch die Tatsache, dass die Art äußerst selten ist, kann zu ihrem strengen Schutz führen (z.B. Frauenschuh, eine Orchideenart). Weiterhin sind Tiere geschützt, die so vielfältige Ansprüche an ihren Lebensraum stellen, dass auch ein Schutzgebiet nicht alle Anforderungen erfüllen kann (z.B. Fledermäuse).

Neben diesen besonderen Arten dürfen aber auch die anderen Arten nicht vergessen werden, vor allem, wenn es sich um große Bestände handelt (z.B. ein Massenvorkommen von Erdkröten in einem Teich).

Bei den Kompensationsmaßnahmen für einen Eingriff müssen daher manchmal ganz spezielle Maßnahmen umgesetzt werden, die den Erhalt dieser Arten sichern.

Wenn Sie etwas bauen möchten, gehört zu den Antragsunterlagen auch ein Formblatt mit Aussagen zu den geschützten Arten. Dieses finden Sie zusammen mit einer Erläuterung bei den Downloads am Ende des Artikels.

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Ansprechpersonen beim Kreis Gütersloh

Aufgabenbereiche: Bauleitplanung / Kompensationsplanung
Name / Email: Frau Pagenkemper / A.Pagenkemper@kreis-guetersloh.de
Telefon: 05241 - 85 2717

Aufgabenbereiche: Bodenaufschüttungen, Artenschutz bei Abbrüchen
Name / Email: Herr Bierbaum / T.Bierbaum@kreis-guetersloh.de
Telefon: 05241 - 85 2712

Aufgabenbereiche: Bauen im Außenbereich (Harsewinkel, Herzebrock-Clarholz, Langenberg, Rheda-Wiedenbrück, Verl, Schloß Holte-Stukenbrock), Straßen- und Radwegebau
Name / Email: Herr Löhnert / O.Loehnert@kreis-guetersloh.de
Telefon: 05241 - 85 2761

Aufgabenbereiche: Bauen im Außenbereich (Rietberg)
Name / Email: Frau Plöger / S.Ploeger@kreis-guetersloh.de
Telefon: 05241 - 85 2714

Aufgabenbereiche: Bauen im Außenbereich (Gütersloh, Steinhagen), Gewässerbau, Glasfaserausbau
Name / Email: Frau Rediker-Authmann / U.Rediker-Authmann@kreis-guetersloh.de
Telefon: 05241 - 85 2723

Aufgabenbereiche: Bauen im Außenbereich (Borgholzhausen, Halle, Versmold, Werther), Leitungsbau, Veranstaltungen
Name / Email: Frau Dr. Teckentrup / L.Teckentrup@kreis-guetersloh.de
Telefon: 05241/85-2721

Aufgabenbereiche: Bau von Windenergieanlagen (naturschutzrechtliche Stellungnahmen)
Name / Email: Frau Strickmann / M.Strickmann@kreis-guetersloh.de
Telefon: 05241/85-2702

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