Brandschutz

Die Bauordnung dient der Gefahrenabwehr sowie einem geregelten baulichen Miteinander. Insbesondere Leben und Gesundheit sollen durch bauliche Anlagen nicht gefährdet werden können.

Flucht- und Rettungswegkennzeichnung

Brandschutz

Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird, so dass Leben und Gesundheit von Menschen nicht gefährdet werden. Bei einem Brand muss die Rettung von Menschen und Tieren sowie ein wirksamer Löschangriff möglich sein - § 14 BauO NRW 2018. Zur Beurteilung des baulichen Brandschutzes sind folgende Einzelanforderungen an die Planunterlagen zu stellen:

  • Lage des Gebäudes auf dem Grundstück und zur Nachbarbebauung
  • Feuerwehrzufahrt und -bewegungsflächen
  • Löschwasserversorgung
  • Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
  • Größe, Lage und Ausbildung der Brand- oder Rauchabschnitte
  • Lage und Gestaltung der Rettungswege
  • Nutzung der einzelnen Räumlichkeiten

Flucht- und Rettungspläne sowie Feuerwehreinsatzpläne gemäß DIN 14 096 dienen neben der behördlichen Überprüfung von Sicherheitsaspekten auch den Feuerwehreinsatzkräften zur Orientierung im Einsatzfall. Detaillierte Planungshinweise finden Sie im Brandschutz-Leitfaden des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.

Gefährdungstatbestände

Unabhängig von der Genehmigungslage darf von baulichen Anlagen, Einrichtungen und Baugrundstücken keine Gefahr für Gesundheit und Leben ausgehen. Bei allen Bauvorhaben, auch wenn behördliche Prüfungen in der Bauordnung nicht vorgesehen sind, bleibt die Bauaufsichtsbehörde verpflichtet, bei bekannt werden von Verstößen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Erfährt die Bauaufsichtsbehörde von einer konkreten Gefahrensituation oder unzumutbaren Belästigungen, so ist sie zu unmittelbarem Handeln im Sinne einer Gefahrenabwehr verpflichtet. Dabei reicht für den Nachweis einer konkreten Gefahr nicht allein das Abweichen der baulichen Anlage von aktuellen Baurechtsvorschriften, sondern hierzu muss zusätzlich ein sicherheitsrelevantes Handeln im Einzelfall zwingend erforderlich werden.

In der Regel sehen die Gerichte das Vorliegen einer konkreten Gefahr immer dann als gegeben an, wenn die nachträglichen Anforderungen den Rettungsweg für Menschen sicher machen sollen. Brandschutzingenieur, Bauaufsicht, örtliche Feuerwehr, Architekt und Bauherr stehen bei grundsätzlichen Sicherheitsaspekten in gemeinsamer Verantwortung, die nicht selten in ein Verfahren wegen fahrlässiger Tötung mündet, wenn aufgrund eines Brandes Menschen zu Schaden kommen.

Baulicher Brandschutz

Der bauliche Brandschutz ist insbesondere vom abwehrenden und konstruktiven Brandschutz sowohl in den Zuständigkeiten als auch in der Betrachtungsweise zu unterscheiden.
Baulicher Brandschutz

An Wände, Pfeiler, Stützen und Decken werden je nach Bauteil und Gebäude unterschiedliche Feuerwiderstandsklassen gefordert. Beurteilungsgrundlage für das Brandverhalten von konkreten Baustoffen und Bauteilen ist die DIN 4102 mit einer Klassifizierung in Baustoff- und Feuerwiderstandsklassen.

Die größte Gefahr geht bei einem Brand vom Rauch aus, der sich in wenigen Sekunden ausbreitet. Da Hitze und Rauch nach oben steigen, hat man die größte Chance auf dem Boden kriechend der Gefahr zu entkommen

Feuerschutz- und Rauchschutztüren (RS 1 bzw. RS 2; DIN 18095) sind selbstschließend auszubilden. Türen als notwendige Ausgänge dürfen nicht verschlossen sein.

Jede Nutzungseinheit muss pro Geschoss mit Aufenthaltsräumen über mindestens 2 Rettungswege verfügen, die je Ebene über einen gemeinsamen Flur führen können. Ein zweiter Rettungsweg ist nur unter zwei Voraussetzungen nicht erforderlich:

- bei Vorhandensein eines Sicherheitstreppenraumes

- bei zu ebener Erde liegenden Räumen, die einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben, der von jeder Stelle des Raumes in höchstens 15 m Entfernung erreichbar ist.

Der erste Rettungsweg ist in der Regel der Teil des normalen inneren Zugangs zu Aufenthaltsräumen oder Nutzungsbereichen, der durch besondere bauliche Anforderungen ein gefahrloses Verlassen der Räumlichkeit ohne Hitzeeinwirkungen und Raucheintritt für kurze Zeit sicherstellen soll. Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss einschließlich nutzbarem Dachraum muss über mindestens einen notwendigen Treppenraum zugänglich sein (Ausnahme: Gebäude mit nicht mehr als 2 WE).

Fachleute

Bauaufsicht, Feuerwehr, Brandschutzingenieur, Gutachter für Brandschutz sowie die weiter qualifizierten staatlich anerkannten Sachverständigen können in brandschutztechnischen Beurteilungen verfahrensmäßig einbezogen sein.

Der Staatlich anerkannte Sachverständige

Werden vom Bauherrn im Baugenehmigungsverfahren Bescheinigungen eines staatlich anerkannten Sachverständigen eingereicht, so entfällt für den dabei abgedeckten Prüfumfang (außer bei Sonderbauten) die Prüfung durch die untere Bauaufsichtsbehörde. Folgerichtig ist die Bauaufsicht für diese Teilaspekte von einer eventuellen Haftungspflicht befreit. Sie kann zudem seinerseits die Vorlage entsprechender Gutachten verlangen.

Der staatlich anerkannte Sachverständige steht dafür ein, dass die betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden und haftet dem Bauherrn gegenüber privatrechtlich für alle Folgen.

Der staatlich anerkannte Sachverständige ist verpflichtet, seine Tätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den baurechtlichen Vorschriften auszuüben. Die Anerkennung kann insbesondere bei wiederholten oder gröblichen Pflichtverletzungen widerrufen werden.

Zum Zeitpunkt der Fertigstellung müssen Bescheinigungen seinerseits vorliegen, dass das Gebäude entsprechend den von ihnen erstellten Nachweisen aufgrund eigener stichprobenhafter Überprüfungen errichtet wurde.

Brandschutzdienststelle

Die Brandschutzingenieure in der Brandschutzdienststelle sind grundsätzlich verantwortlich für die Beurteilung des vorbeugenden Brandschutzes und ist von der Bauaufsicht zu beteiligen, wenn von brandschutztechnischen Forderungen der Bauaufsicht abgewichen werden soll.

- Sonja Mieloszyk    Tel.: 05241 / 85 2227, Email: S.Mieloszyk@kreis-guetersloh.de

- Reinhard Stutz - Tel.: 05241 / 85 2228, Email: R.Stutz@kreis-guetersloh.de


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