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Beistandschaften
Der Elternteil, in dessen Obhut ein minderjähriges Kind lebt, kann unter bestimmten Voraussetzungen beim Jugendamt schriftlich eine Beistandschaft beantragen.

Kinder- und Erwachsenenhand
Das Jugendamt hat als Beistand des Kindes folgende Aufgaben:
- die Vaterschaft festzustellen,
- Unterhaltsansprüche des Kindes geltend zu machen.
Auf Wunsch des antragstellenden Elternteils können die Aufgaben beschränkt werden, z.B. nur auf die Feststellung der Vaterschaft.
Die Beistandschaft ist ein Angebot des Jugendamtes. Das Jugendamt informiert bei Bedarf über Einzelheiten. Die Beistandschaft ist nur möglich, wenn dem betreuenden Elternteil auch die elterliche Sorge zusteht. Das Kind muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben; seine Staatsangehörigkeit ist ohne Bedeutung.
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Der Beistand wird nur für die oben genannten Aufgaben vertretungsberechtigt. Er kann dadurch verantwortlich für das Kind handeln und umgehend alle notwendigen rechtlichen Schritte einleiten, z.B. ein gerichtliches Verfahren.
Weitere Informationen zum Herunterladen:
- AnsprechpartnerInnen Beistandschaften
(PDF-Datei / 145,55 KB)