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Althofstelen müssen nicht verfallen
Die erleichterte Nutzungsänderung für aufgegebene landwirtschaftliche Altbetriebe ist in NRW seit Juli 2018 weiterhin möglich. Die Landesregierung hat die unbefristete Aussetzung der 7-Jahresfrist beschlossen. Damit können Hofstellen auch Jahrzehnte nach Aufgabe der Landwirtschaft neuen Nutzungen zugeführt werden.

Die Umnutzung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes ist damit unter anderem weiterhin zulässig, auch wenn die Aufgabe der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung länger als 7 Jahre zurück liegt (§ 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB).