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Althofstelen müssen nicht verfallen
Die erleichterte Nutzungsänderung für aufgegebene landwirtschaftliche Altbetriebe ist in NRW seit Juli 2018 weiterhin möglich. Die Landesregierung hat die unbefristete Aussetzung der 7-Jahresfrist beschlossen. Damit können Hofstellen auch Jahrzehnte nach Aufgabe der Landwirtschaft neuen Nutzungen zugeführt werden.
![Nutzungsänderung einer Scheune zu Wohnraum](https://www.kreis-guetersloh.de/themen/bauen-wohnen-immissionen/aktuelles/althofstellen-muessen-nicht-verfallen/4-2-nutzungsaenderung-scheune-wohnen.jpg?resize=da1a46:150x&cid=7tt.1ocb)
Die Umnutzung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes ist damit unter anderem weiterhin zulässig, auch wenn die Aufgabe der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung länger als 7 Jahre zurück liegt (§ 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB).