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Notwendige Stellplätze

Größere nicht überdachte Stellplatzanlagen (ab 100 qm) sowie Garagen sind baugenehmigungspflichtig. Dienen sie freigestellten Wohngebäuden, werden sie von der Freistellung mit erfasst.
Wenn durch einen Neu- und Umbau oder aufgrund einer Nutzungsänderung zusätzlicher KFZ-Verkehr zu erwarten ist, ist die Anlage von Stellplätzen oder Garagen, Stellplätzen für Menschen mit Behinderung sowie von Fahrradstabstellplätzen in ausreichender Zahl und in geeigneter Beschaffenheit nachzuweisen. Entsprechende Regelungen finden sich im neuen § 48 BauO NRW 2018.
Dieser Nachweis unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrssituation ist sowohl materiellrechtliche Voraussetzung im Baugenehmigungs- als auch im Freistellungsverfahren.
Die somit notwendigen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung in zumutbarer Entfernung herzustellen, wobei es im zweiten Fall der Sicherung durch eine Baulast bedarf. Zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme müssen diese real vorhanden und benutzbar sein.
Ausgangslage der Einzelfallprüfung sind die der Rechtsverordnung der Landesregierung auf Basis des § 48 Abs. 2 BauO NRW 2018 vorgegebenen Richtzahlen. Hat die gemeinde eine eigen Stellplatzsatzung erlassen geht diese vor.
Vorgaben für notwendige Abmessungen von Stellplätzen finden sich in der "Richtlinien für die Anlage von Straßen" - RAST 06 (FGSV) - bzw. in der Sonderbauverordnung NRW (Teil 5: Garagen).